Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien, die unzulässig sind, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua). Sind ordentliche Revisionen - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien, die unzulässig sind, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua). Sind ordentliche Revisionen - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):
1. Zur Revision des Beklagten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt hat, auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, und welchen konkreten Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten. Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (SZ 44/8; ZVR 1984/324; ZVR 1989/153; ZVR 1997/35; 2 Ob 110/98k ua; Reischauer in Rummel2 Rz 4 zu § 1309 ABGB). Grundsätzlich sind an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Bloße Verbote genügen daher nicht; es muss vielmehr eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes hinzutreten. Wenn es jedoch mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, muss Kindern die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien erhalten bleiben, sodass eine ständige Beobachtung bzw eine Überwachung auf Schritt und Tritt in der Regel nicht verlangt werden kann (EvBl 1978/52; ZVR 1982/109 ua). Gemäß § 65 Abs 1 StVO muss der Lenker eines Fahrrades, mit dem eine öffentliche Straße befahren wird, mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder mit - hier aufgrund des Alters des Sohnes des Beklagten nicht vorliegender - behördlicher Bewilligung lenken. Diese Vorschrift des § 65 StVO, bei dem es sich um eine Schutzvorschrift iSd § 1311 ABGB handelt (ZVR 1983/206 mwN; ZVR 1989/153), richtet sich hinsichtlich radfahrender Kinder an die Eltern oder sonstigen aufsichtspflichtigen Personen, deren Sache es ist, den ihrer Aufsicht und Erziehung anvertrauten Kindern das Lenken eines Fahrrades zu ermöglichen oder zu verbieten (ZVR 1972/189; ZVR 1973/28; ZVR 1984/203 ua). Das Verschulden der aufsichtspflichtigen Personen muss sich dabei nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern auf die Übertretung der Schutznorm beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes macht jedoch nicht schon die objektive Übertretung einer Schutznorm haftbar, sondern es muss die Übertretung verschuldet sein, wobei den Beweis für die Schuldlosigkeit der Schädiger (Übertreter) zu erbringen hat (ZVR 1976/292; ZVR 1983/206 ua). Ob sich ein Elternteil auf die Beaufsichtigung durch den anderen verlassen kann, hängt von der konkreten Situation ab, insbesondere davon, ob der andere die Pflicht zeitlich ausüben kann (EvBl 1978/52 = EFSlg 29.396; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu § 1309 ABGB).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1309, ABGB genügt hat, auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, und welchen konkreten Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten. Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (SZ 44/8; ZVR 1984/324; ZVR 1989/153; ZVR 1997/35; 2 Ob 110/98k ua; Reischauer in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 1309, ABGB). Grundsätzlich sind an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Bloße Verbote genügen daher nicht; es muss vielmehr eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes hinzutreten. Wenn es jedoch mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, muss Kindern die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien erhalten bleiben, sodass eine ständige Beobachtung bzw eine Überwachung auf Schritt und Tritt in der Regel nicht verlangt werden kann (EvBl 1978/52; ZVR 1982/109 ua). Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, StVO muss der Lenker eines Fahrrades, mit dem eine öffentliche Straße befahren wird, mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, oder mit - hier aufgrund des Alters des Sohnes des Beklagten nicht vorliegender - behördlicher Bewilligung lenken. Diese Vorschrift des Paragraph 65, StVO, bei dem es sich um eine Schutzvorschrift iSd Paragraph 1311, ABGB handelt (ZVR 1983/206 mwN; ZVR 1989/153), richtet sich hinsichtlich radfahrender Kinder an die Eltern oder sonstigen aufsichtspflichtigen Personen, deren Sache es ist, den ihrer Aufsicht und Erziehung anvertrauten Kindern das Lenken eines Fahrrades zu ermöglichen oder zu verbieten (ZVR 1972/189; ZVR 1973/28; ZVR 1984/203 ua). Das Verschulden der aufsichtspflichtigen Personen muss sich dabei nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern auf die Übertretung der Schutznorm beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes macht jedoch nicht schon die objektive Übertretung einer Schutznorm haftbar, sondern es muss die Übertretung verschuldet sein, wobei den Beweis für die Schuldlosigkeit der Schädiger (Übertreter) zu erbringen hat (ZVR 1976/292; ZVR 1983/206 ua). Ob sich ein Elternteil auf die Beaufsichtigung durch den anderen verlassen kann, hängt von der konkreten Situation ab, insbesondere davon, ob der andere die Pflicht zeitlich ausüben kann (EvBl 1978/52 = EFSlg 29.396; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1309, ABGB).
Diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen entspricht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes, sodass von einem Überschreiten des Entscheidungsspielraumes durch das Gericht zweiter Instanz bei Bejahung der Verletzung der Aufsichtspflicht des Beklagten über seinen Sohn - welche Beurteilung im übrigen auch von den Umständen des Einzelfalles abhängt - nicht die Rede sein. Die Frage der Angemessenheit der vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Verschuldensteilung hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher - vom hier nicht vorliegenden Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.
2. Zur Revision des Klägers:
Der nach § 1309 ABGB belangte Aufsichtspflichtige kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Mitverschulden des von seinem Schützling Geschädigten einwenden (SZ 26/65 = JBl 1953, 549; EvBl 1956/5 ua; Reischauer in Rummel2 Rz 10 zu § 1309 ABGB), was vom Kläger in der Revision auch nicht mehr in Frage gestellt wird. Ob den Kläger ein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall trifft, hängt ebenso wie die Frage der Angemessenheit der vom Gericht zweiter Instanz vorgenommenen Verschuldensteilung von den Umständen des Einzelfalles ab und ist sohin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Fragen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.Der nach Paragraph 1309, ABGB belangte Aufsichtspflichtige kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Mitverschulden des von seinem Schützling Geschädigten einwenden (SZ 26/65 = JBl 1953, 549; EvBl 1956/5 ua; Reischauer in Rummel2 Rz 10 zu Paragraph 1309, ABGB), was vom Kläger in der Revision auch nicht mehr in Frage gestellt wird. Ob den Kläger ein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall trifft, hängt ebenso wie die Frage der Angemessenheit der vom Gericht zweiter Instanz vorgenommenen Verschuldensteilung von den Umständen des Einzelfalles ab und ist sohin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Fragen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen wurde.