Entscheidungsgründe:
Der damals 48-jährige Ehegatte der Klägerin wurde am 5. 1. 1989 bei einem vom Erstbeklagten mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Er hinterließ neben der 31-jährigen Klägerin und seiner 6 1/2 Jahre alten Tochter auch noch seine geschiedene Ehefrau, der gegenüber er auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von S 3.000 verpflichtet war.
Auf Grund eines Versäumungsurteiles vom 6. 2. 1992 haben die beklagten Parteien der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem zum Tode ihres Ehemannes führenden Verkehrsunfall vom 5. 1. 1989 zu haften.
Zum Ausgleich des ihr durch den Tod ihres Ehemannes entgehenden Unterhalts erhielt die Klägerin von der zweitbeklagten Partei zunächst für die Zeit von Jänner 1989 bis einschließlich Dezember 1991 S 184.392 (36 x S 5.122) und von Jänner 1992 bis August 1992 monatlich S 5.122.
Mit Schreiben vom 28. 8. 1992 ersuchte die zweitbeklagte Partei den damaligen Vertreter der Klägerin unter Hinweis auf die Unterhaltsverpflichtung des Getöteten für seine geschiedene Ehefrau um Rückzahlung in Unkenntnis dieser Unterhaltspflicht zuviel bezahlter monatlicher Rentenbeträge von insgesamt S 132.000 (44 x S 3.000) und schlug eine Besprechung zur Neuberechnung der Rente vor. Am 21. 12. 1992 fand eine Besprechung zwischen einem (anderen) Vertreter der Klägerin und einem Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei statt. Am 13. 5. 1997 nahm der Klagevertreter abermals mit der zweitbeklagten Partei Kontakt auf, berechnete die Rente für den Zeitraum Juni 1992 bis April 1997 neu und erhob eine Nachforderung von insgesamt S 255.617,76. Mit Schreiben vom 15. 5. 1997 lehnte die zweitbeklagte Partei die Rentenansprüche der Klägerin ab.
Mit der am 5. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin für die Zeit von Juni 1992 bis Oktober 1997 - abzüglich einer "nicht definierten" Forderung der zweitbeklagten Partei über S 132.000 - die Zahlung von S 271.329,71 sowie ab 1. 11. 1997 eine monatliche Rente von S 7.343,71.
Sie brachte dazu vor, dass sich auf Grund der Einkommensverhältnisse, der monatlichen Fixkosten und der Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt und der AUVA folgende Rentenbeträge ergäben: Juni 1992 bis Mai 1993 monatlich S 5.590,94; Juni 1993 bis Mai 1994 monatlich S 6.724,56; Juni 1994 bis Mai 1995 monatlich S 5.768,36; Juni 1995 bis Mai 1996 monatlich S 5.593,16; Juni 1996 bis März 1997 monatlich S 6.779,95; April 1997 bis Oktober 1997 und künftig monatlich S 7.343,71.
In der Verhandlung vom 17. 2. 1998 ersuchte die Klägerin die in der Klage vorgenommene Rentenberechnung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes aufschlüsseln zu können.
Erst in der Streitverhandlung vom 17. 9. 1998 nahm dann die Klägerin eine Rentenberechnung vor und führte aus, die Fixkosten hätten sich - ausgehend von der ursprünglichen Berechnung zwischen dem damaligen Vertreter der Klägerin und der zweitbeklagten Partei im Jahr 1991 - unter Berücksichtigung einer angemessenen jährlichen 5 %igen Steigerung von S 15.460,20 im Jahr 1992 auf S 19.731,57 im Jahr 1997 erhöht. In dieser Zeit wäre auch das Einkommen des Getöteten gestiegen, sodass ihr nach Abzug der Fixkosten und des an die geschiedene Gattin zu leistenden Unterhalts im Jahr 1992 monatlich S 17.844,50, 1993 S 19.687, 1994 S 18.516,52, 1995 S 16.754,69, 1996 S 18.165,83 und 1997 S 17.226,23 für den Konsum zur Verfügung gestanden wären. Unter Berücksichtigung einer 40 %igen Konsumquote der Klägerin und der Fixkosten ergebe sich nach Abzug der Witwenpension und -rente der geltend gemachte Unterhaltsentgang.
Die Verjährung sei durch Vergleichsgespräche gehemmt gewesen. Die im Anschluss an das Schreiben der zweitbeklagten Partei vom August 1992 noch in diesem Jahr geführten Gespräche hätten damit geendet, dass die notwendigen Erhebungen durchgeführt werden, um die Rentenneubemessung durchführen zu können. Ein Vertreter der zweitbeklagten Partei sei in den Jahren 1992 bis 1997 mehrfach bei der Klägerin gewesen, um die Fixkosten zu erheben. In den anschließenden Verhandlungen habe eine einvernehmliche Regelung nicht herbeigeführt werden können und seien die Gespräche schließlich im August 1997 gescheitert. Der Verjährungseinwand widerspreche Treu und Glauben.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Verjährung hinsichtlich allfälliger Rentenansprüche für die Zeit bis einschließlich September 1995. Angesichts der Leistungen der Sozialversicherungsträger bestehe kein Anspruch der Klägerin. Die geltend gemachten Fixkosten seien überhöht, sie seien zumindest teilweise durch die Waisenpension und -rente der Tochter des Getöteten gedeckt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Fernfahrer und kam nur an den Wochenenden nach Hause. Während der Arbeitswoche übernachtete er im Lastwagen und ging praktisch nie essen, sondern verzehrte die von der Klägerin für ihn eingekauften Lebensmittel. Dadurch konnte er einen Teil der Tag- und Nächtigungsgelder einsparen. Die anfallenden Arbeiten verrichtete die Klägerin im Wesentlichen alleine, bei am Wochenende anfallenden Arbeiten wie beispielweise Tapezieren oder Rasenmähen, half der Verstorbene. Ein Kraftfahrer mit ähnlichem Arbeitseinsatz wie der Getötete hätte folgende monatliche Nettoeinkünfte bezogen:
1992 S 27.962 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 10.642;
1993 S 27.900 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 13.234;
1994 S 27.708 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 12.884;
1995 S 27.344 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S 12.210;
1996 und 1997 S 29.442 zuzüglich Tag- und Nächtigungsgelder von S
12.718.
Zum Zeitpunkte des Todes ihres Ehemannes bewohnte die Klägerin mit diesem und der gemeinsamen Tochter den ersten Stock ihres Elternhauses, dessen Erdgeschoss von ihren Eltern bewohnt wurde. Im Jahr 1992 wurde ihr das Haus übergeben. Im November dieses Jahres nahm sie einen Altbausanierungskredit auf, um das Haus zu renovieren. Die monatlichen Rückzahlungsraten für den noch bis Mai 2002 laufenden Kredit betrugen 1997 S 7.000. Auch wenn der Ehemann der Klägerin noch gelebt hätte, wäre nach dem Ableben des Vaters der Klägerin das Haus in ihr Eigentum übergegangen und saniert worden. Vor der Übergabe wurde die Grundsteuer von den Eltern der Klägerin zur Gänze bezahlt, ansonsten wurden die Betriebskosten zwischen der Familie der Klägerin und ihren Eltern getrennt. Seit der Übergabe und Sanierung des Hauses zahlt die Klägerin die monatliche Kreditrate für den Althaussanierungskredit zurück. Sie trägt auch für das gesamte Haus die Kosten für Müllabfuhr, Wasser, Grundsteuer und Kanalbenützung von monatlich S 930 und die Hausversicherung von monatlich S 580. Für die von ihr und ihrer Tochter bewohnte Wohnung laufen noch folgende weitere Fixkosten auf: Radio- und Fernsehgebühr S 200, Haushaltsversicherung S 112, Telefon S 1.000, Strom S 700, Heizung S
1.350. Die Klägerin hat auch ein Auto, wofür monatlich S 1.500 an Kosten entstehen. Auch zu Lebzeiten ihres Ehemannes stand ihr ein solches zur Verfügung. Unter Berücksichtigung eines - gemäß § 273 ZPO ausgemittelten - Reparaturkostenpauschales von S 2.000 betrugen die monatlichen Fixkosten im Jahr 1997 S 15.372, in den Vor- bzw Folgejahren jeweils 5 % weniger bzw mehr.1.350. Die Klägerin hat auch ein Auto, wofür monatlich S 1.500 an Kosten entstehen. Auch zu Lebzeiten ihres Ehemannes stand ihr ein solches zur Verfügung. Unter Berücksichtigung eines - gemäß Paragraph 273, ZPO ausgemittelten - Reparaturkostenpauschales von S 2.000 betrugen die monatlichen Fixkosten im Jahr 1997 S 15.372, in den Vor- bzw Folgejahren jeweils 5 % weniger bzw mehr.
Die Klägerin erhält eine Witwenpension in folgender monatlicher Höhe:
1992 S 10.868, 1993 S 11.244, 1994 S 11.526, 1995 S 11.848, 1996 S 12.111, 1997 S 12.090 und 1998 S 12.250. Dazu kommt eine Witwenrente in der Höhe von monatlich S 6.139 im Jahr 1992, S 6.139 im Jahr 1993, S 6.806 im Jahr 1994, S 6.997 im Jahr 1995, S 7.158 im Jahr 1996 und S 7.158 im Jahr 1997.
Die 17-jährige Tochter bezieht eine Waisenrente in der Höhe der Witwenrente der Klägerin und dazu eine Waisenpension in der Höhe von S 4.481 im Jahr 1992, von S 4.661 im Jahr 1993, von S 4.778 im Jahr 1994, von S 4.912 im Jahr 1995, von S 5.024 im Jahr 1996 und von S 5.091 im Jahr 1997.
Bei der zweitbeklagten Partei sind für die Regulierung der Regressansprüche der Sozialversicherung und für die Direktansprüche der Geschädigten verschiedene Sachbearbeiter zuständig. Der für die Regulierung der Regressansprüche zuständige Mitarbeiter war am 25. 9. 1990 und am 3. 6. 1996 im Zusammenhang mit den Regressforderungen der Sozialversicherung bei der Klägerin. Ihm war bereits 1990 aus den Unterlagen des Sozialversicherungsträgers die Unterhaltspflicht des Verstorbenen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau bekannt. Der für die Direktansprüche zuständige Mitarbeiter erlangte erst im August 1992 von dieser Unterhaltspflicht Kenntnis. Der Besprechung, die am 21. 12. 1992 zwischen dem nunmehrigen Klagevertreter und dem für Direktansprüche zuständigen Sachbearbeiter stattfand, wurde auch der für die Regressansprüche der Sozialversicherung zuständige Sachbearbeiter beigezogen. Er wies darauf hin, dass es aus seiner Sicht auf Grund der Leistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Direktanspruch der Klägerin mehr geben könne. Die Besprechung endete damit, dass die zweitbeklagte Partei keine weiteren Rentenzahlungen an die Klägerin leistete und sich der Klagevertreter bezüglich einer allfälligen Neuberechnung der Rente melden sollte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, allfällige Rentenansprüche der Klägerin bis einschließlich Oktober 1994 seien verjährt, weil zwischen 1992 und 1997 kein Kontakt zwischen ihr und der zweitbeklagten Partei bezüglich einer Neuberechnung der Rente stattgefunden habe und die Klage erst im November 1997 eingebracht worden sei. Eine weitere Verjährung allfälliger Ansprüche für die Zeit bis inklusive September 1995 sei jedoch nicht eingetreten. Unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen stehe der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Es sei von einem Nettoeinkommen des Getöteten von monatlich S 35.801 im Jahr 1997 auszugehen, wobei die Tag- und Nächtigungsgelder zur Hälfte zu berücksichtigen seien. Davon seien Fixkosten von monatlich S 15.372 und weitere S 3.000 auf Grund der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten gegenüber seiner geschiedenen Gattin in Abzug zu bringen. Da die Klägerin Eigentümerin des Hauses sei, seien die gesamten von ihr getragenen Fixkosten, auch so weit sie die Wohnung ihrer Mutter beträfen, nicht zwischen ihr und ihrer Mutter aufzuteilen. Von den für den Konsum der Familie verbleibenden S 17.429 wären 45 % dem Getöteten, 15 % der Tochter und die verbleibenden 40 %, das seien S 6.971,60 der Klägerin zur Verfügung gestanden. Die Ansprüche der Hinterbliebenen hätten nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. Es seien daher auch die Fixkosten grundsätzlich anteilsmäßig zu berücksichtigen. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Fixkosten sei nur dort nicht erforderlich, wo die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Mannes die bisher von diesem getragenen Fixkosten nun allein zu tragen habe, doch dürfe es nicht zur Bereicherung der Witwe kommen, was dann der Fall sein könne, wenn der Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Würde man die gesamten fixen Haushaltskosten zur Gänze beim Hinterbliebenenanspruch der Klägerin berücksichtigen, ergebe sich nach Abzug der Witwenpension und -rente im Jahr 1997 ein Direktanspruch von monatlich S 3.095,60. Im gegenständlichen Fall seien jedoch die fixen Haushaltskosten zwischen der Klägerin und ihrer Tochter aufzuteilen, weil diese vom Sozialversicherungsträger Leistungen in der Höhe von monatlich S 12.254 erhalte, hingegen die Geldunterhaltspflicht eines Vaters für ein 17-jähriges Kind unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht für eine einkommenslose Ehegattin rund 19 % des Nettoeinkommens des Vaters betrage und somit nur rund S 6.800 pro Monat ausmache. Bei der somit gebotenen anteilsmäßigen Berücksichtigung der Fixkosten überstiegen die Leistungen der Sozialversicherungsträger den Unterhaltsentgang der Klägerin.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Frage der Verjährung führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrenden Leistungen seien der in § 1480 ABGB statuierten dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen (RIS-Justiz RS0034202). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB sei, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richteten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch sei. Bestehe also die Verbindlichkeit in fortlaufenden Leistungen und habe darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greife die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechselten (2 Ob 49/98i). Auf die klagsgegenständlichen Ansprüche sei daher die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die grundsätzlich in Form einer Geldrente im Voraus zu erbringende Ersatzleistung sei daher im Zeitpunkt des Einlangens der Klage am 5. 11. 1997 für den Zeitraum bis einschließlich November 1994 seit mehr als drei Jahren rückständig. Die von der Klägerin behaupteten Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, weil die Besprechung vom 21. 12. 1992 damit geendet habe, dass die zweitbeklagte Partei keine weiteren Rentenzahlungen an die Klägerin geleistet habe und sich der Klagevertreter bezüglich einer allfälligen Neuberechnung der Rente melden sollte. Diese Rentenberechnung sei erst jedoch knapp viereinhalb Jahre später mit Schreiben vom 13. 5. 1997 vorgenommen, der geltend gemachte Anspruch jedoch sofort abgelehnt worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Scheitern allfälliger Vergleichsverhandlungen der Gläubiger binnen angemessener Frist die Klage einzubringen habe, wobei bereits ein viermonatiges Zuwarten als zu lang angesehen werde (SZ 43/176). Im vorliegenden Fall seien bis zur Überreichung der Klage nochmals mehr als fünf Monate verstrichen, weshalb selbst allfälligen Vergleichsverhandlungen keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung beigemessen werden könnte.Zur Frage der Verjährung führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrenden Leistungen seien der in Paragraph 1480, ABGB statuierten dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen (RIS-Justiz RS0034202). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB sei, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richteten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch sei. Bestehe also die Verbindlichkeit in fortlaufenden Leistungen und habe darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greife die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechselten (2 Ob 49/98i). Auf die klagsgegenständlichen Ansprüche sei daher die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die grundsätzlich in Form einer Geldrente im Voraus zu erbringende Ersatzleistung sei daher im Zeitpunkt des Einlangens der Klage am 5. 11. 1997 für den Zeitraum bis einschließlich November 1994 seit mehr als drei Jahren rückständig. Die von der Klägerin behaupteten Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, weil die Besprechung vom 21. 12. 1992 damit geendet habe, dass die zweitbeklagte Partei keine weiteren Rentenzahlungen an die Klägerin geleistet habe und sich der Klagevertreter bezüglich einer allfälligen Neuberechnung der Rente melden sollte. Diese Rentenberechnung sei erst jedoch knapp viereinhalb Jahre später mit Schreiben vom 13. 5. 1997 vorgenommen, der geltend gemachte Anspruch jedoch sofort abgelehnt worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Scheitern allfälliger Vergleichsverhandlungen der Gläubiger binnen angemessener Frist die Klage einzubringen habe, wobei bereits ein viermonatiges Zuwarten als zu lang angesehen werde (SZ 43/176). Im vorliegenden Fall seien bis zur Überreichung der Klage nochmals mehr als fünf Monate verstrichen, weshalb selbst allfälligen Vergleichsverhandlungen keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung beigemessen werden könnte.
Der am 5. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage komme daher in Ansehung der auf den Zeitraum Juni 1992 bis einschließlich November 1994 entfallenden Hinterbliebenenansprüche keine den Lauf der Verjährung unterbrechende Wirkung zu.
Hinsichtlich allfälliger ab 1. 12. 1994 fällig gewordener Rentenbeträge habe die Klage aber die Verjährung unterbrochen. Hinsichtlich dieser Ansprüche stehe jedoch der Klägerin auf Grund der von den Sozialversicherungsträgern zu erbringenden Leistungen an Witwenpension und -rente ein Direktanspruch nicht zu.
Der Unterhaltsentgang der Witwe sei grundsätzlich wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten sei zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann sei zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet worden seien (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau sei der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon sei der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) abzuziehen. Daraus ergebe sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen müsse (RIS-Justiz RS0031954; EFSlg 36.218).
Auszugehen sei von dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten, weil die Klägerin als Hausfrau im Unfallszeitpunkt über keine eigenen Einkünfte verfügt habe. Unter Einkommen sei die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahmen zu verstehen, ausgenommen solche, die zur Gänze zum Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes gedient hätten. Tag- und Nächtigungsgelder seien im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (Schwimann, Unterhaltsrecht**2, 53 mwN). Diese in Fragen der Unterhaltsbemessung entwickelten Judikaturgrundsätze seien auch für die Hinterbliebenenansprüche wegen Unterhaltsentgang heranzuziehen. Der Ansicht des Erstgerichtes, die Tag- und Nächtigungsgelder seien nur zur Hälfte als Einkommen des Getöteten zu berücksichtigen, sei daher zutreffend. Der von der Klägerin angestrebten gänzlichen Einbeziehung dieser Gelder stehe entgegen, dass sich der getötete Ehemann die Tag- und Nächtigungsgelder nur teilweise erspart habe. Auch wenn er nicht in Gasthäusern gegessen und genächtigt habe, so sei doch mit der berufsbedingten außerhäuslichen Nahrungszubereitung und Getränkeaufnahme ein Mehraufwand verbunden gewesen.
Von dem so ermittelten Einkommen von
1994 S 34.150
1995 S 33.449
1996 sowie 1997 S 35.801
seien die fixen Haushaltskosten in Abzug zu bringen. Darunter seien alle Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich änderten und Unterhaltscharakter hätten, zu verstehen. Entgegen der Auffassung der beklagten Parteien zählten auch die Rückzahlungsraten für den von der Klägerin aufgenommenen Wohnungssanierungskredit zu den fixen Haushaltskosten.
Da der verstorbene Ehegatte das von der Klägerin, ihm und der Tochter mitbewohnte, der angemessenen Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie dienende und von der Klägerin mit einem aufgenommenen Kredit renovierte Haus ebenfalls zur Gänze saniert hätte, wären auch dann, wenn er noch lebte, ungeachtet der Mitnutzung des Hauses durch die Mutter der Klägerin, sowohl die Rückzahlungsraten für den Wohnungssanierungskredit in der Höhe von S 7.000 als auch die Kosten der Hausversicherung von S 580 und der Müllabfuhr einschließlich Wasser, Grundsteuer und Kanal von monatlich S 930 von ihm zur Gänze getragen worden. Diese durch den Wegfall des Verstorbenen unveränderten Ausgaben seien in voller Höhe fixe Haushaltskosten. Darunter sei auch das sogenannte "Reparaturkostenpauschale" einzureihen, das vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit monatlich S 2.000 ausgemittelt worden sei.Da der verstorbene Ehegatte das von der Klägerin, ihm und der Tochter mitbewohnte, der angemessenen Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie dienende und von der Klägerin mit einem aufgenommenen Kredit renovierte Haus ebenfalls zur Gänze saniert hätte, wären auch dann, wenn er noch lebte, ungeachtet der Mitnutzung des Hauses durch die Mutter der Klägerin, sowohl die Rückzahlungsraten für den Wohnungssanierungskredit in der Höhe von S 7.000 als auch die Kosten der Hausversicherung von S 580 und der Müllabfuhr einschließlich Wasser, Grundsteuer und Kanal von monatlich S 930 von ihm zur Gänze getragen worden. Diese durch den Wegfall des Verstorbenen unveränderten Ausgaben seien in voller Höhe fixe Haushaltskosten. Darunter sei auch das sogenannte "Reparaturkostenpauschale" einzureihen, das vom Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit monatlich S 2.000 ausgemittelt worden sei.
Das Erstgericht sei daher zu Recht von fixen Haushaltskosten von monatlich S 15.372 im Jahr 1997, von S 14.603 im Jahr 1996, von S
13.873 im Jahr 1995 und von S 13.179 im Jahr 1994 ausgegangen.
Nach Abzug dieser Kosten und der vom Getöteten auf Grund des Scheidungsvergleiches an seine geschiedene Gattin monatlich zu leistenden S 3.000 wären für den Konsum des Getöteten, der Klägerin und der gemeinsamen Tochter
im Jahr 1997 S 17.429
im Jahr 1996 S 18.198
im Jahr 1995 S 16.576 und
im Jahr 1994 S 17.971
jeweils pro Monat zur Verfügung gestanden.
Der Anteil jedes Familienmitgliedes am verbleibenden Familieneinkommen könne nicht nach starren Prozentsätzen fixiert werden, sondern komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es seien jedoch von der Rechtsprechung Aufteilungsgrundsätze erstellt worden. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht eine Konsumquote der Klägerin von 40 % zugrundegelegt, sodass die diesen Prozentsatz reklamierenden Berufungsausführungen ins Leere gingen.
Der Anteil der Klägerin am monatlich frei verfügbaren Familieneinkommen hätte daher im Jahr
1997 S 6.971,60,
1996 S 7.279,20
1995 S 6.630, 40 und
1994 S 7.188,40 betragen.
Die Frage, ob die fixen Haushaltskosten, die der Befriedigung des Wohn-, Mobilitäts- und Kommunikationsbedürfnisses sowohl der Klägerin als auch der Tochter des Getöteten dienten, als Entgang der Klägerin oder auch der Tochter zu berücksichtigen seien, werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Einerseits werde betont, dass die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten ein eigenes rechtliches Schicksal hätten, weshalb auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen seien. Anderseits werde jedoch hervorgehoben, dass eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung dort nicht erforderlich sei, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe, in welchem Fall kein Anlass zu einer anteiligen Berechnung bestehe (2 Ob 71/94). In dieser Entscheidung sei im Anschluss an Apathy (KommzEKHG, Rz 10 zu § 12) die Auffassung vertreten worden, es sei zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Bereicherung der Witwe kommen dürfe, was dann der Fall sein könne, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Auch Koziol (Haftpflichtrecht II**2, 158) vertrete die Ansicht, die Fixkosten seien allen Anspruchsberechtigten anteilsmäßig zuzusprechen, da der Schaden allen Hinterbliebenen entstanden sei. Dies entspreche auch der herrschenden Ansicht in Deutschland, wonach die fixen Kosten für die jeweiligen Ansprüche aufzuteilen seien, weil die Hinterbliebenen nicht Gesamt-, sondern Einzelgläubiger seien. Nach welchem Schlüssel dies zu geschehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine Teilung von 50 % für die Witwe und je 25 % für die Waisen sei vom BGH nicht beanstandet worden.Die Frage, ob die fixen Haushaltskosten, die der Befriedigung des Wohn-, Mobilitäts- und Kommunikationsbedürfnisses sowohl der Klägerin als auch der Tochter des Getöteten dienten, als Entgang der Klägerin oder auch der Tochter zu berücksichtigen seien, werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Einerseits werde betont, dass die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten ein eigenes rechtliches Schicksal hätten, weshalb auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen seien. Anderseits werde jedoch hervorgehoben, dass eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung dort nicht erforderlich sei, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe, in welchem Fall kein Anlass zu einer anteiligen Berechnung bestehe (2 Ob 71/94). In dieser Entscheidung sei im Anschluss an Apathy (KommzEKHG, Rz 10 zu Paragraph 12,) die Auffassung vertreten worden, es sei zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Bereicherung der Witwe kommen dürfe, was dann der Fall sein könne, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Waisenrente leiste und der Schadenersatzanspruch der Kinder insoweit auf ihn übergehe. Auch Koziol (Haftpflichtrecht II**2, 158) vertrete die Ansicht, die Fixkosten seien allen Anspruchsberechtigten anteilsmäßig zuzusprechen, da der Schaden allen Hinterbliebenen entstanden sei. Dies entspreche auch der herrschenden Ansicht in Deutschland, wonach die fixen Kosten für die jeweiligen Ansprüche aufzuteilen seien, weil die Hinterbliebenen nicht Gesamt-, sondern Einzelgläubiger seien. Nach welchem Schlüssel dies zu geschehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine Teilung von 50 % für die Witwe und je 25 % für die Waisen sei vom BGH nicht beanstandet worden.
Die von der Tochter des Getöteten bezogene Waisenpension und -rente bezwecke den Ausgleich des durch den Tod des Vaters verursachten Unterhaltsentgangs des Kindes (JBl 1989, 729). Die Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber seiner minderjährigen Tochter umfasse, weil die Klägerin durch die Betreuung des Kindes in dem von ihr geführten Haushalt gemäß § 140 Abs 2 ABGB damit grundsätzlich ihren gesamten Unterhaltsanteil leiste (Schwimann, aaO, 25) auch die Befriedigung des Wohnbedarfs sowie des Bedürfnisses nach Benützung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln.Die von der Tochter des Getöteten bezogene Waisenpension und -rente bezwecke den Ausgleich des durch den Tod des Vaters verursachten Unterhaltsentgangs des Kindes (JBl 1989, 729). Die Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber seiner minderjährigen Tochter umfasse, weil die Klägerin durch die Betreuung des Kindes in dem von ihr geführten Haushalt gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB damit grundsätzlich ihren gesamten Unterhaltsanteil leiste (Schwimann, aaO, 25) auch die Befriedigung des Wohnbedarfs sowie des Bedürfnisses nach Benützung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln.
Im vorliegenden Fall sei der Wohn-, Kommunikations- und Mobilitätsbedarf der Klägerin und der Tochter vom Getöteten in natura befriedigt worden. Kämen auf den Geldunterhaltsanspruch aufrechenbare Aufwendungen mehreren Personen zugute, so seien sie aus unterhaltsrechtlicher Sicht bis zum Beweis eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach Köpfen aufzuteilen (Schwimann, aaO, 96). Die vom Getöteten getragenen fixen Haushaltskosten dienten daher auch der Deckung des Wohn-, Transport- und Kommunikationsbedarfes seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, weshalb die von der Pensions- und Unfallsversicherung des Getöteten der Tochter gewährte Waisenpension bzw -rente auch der Abgeltung der durch den Tod des Vaters entgangenen Deckung des anteiligen Wohn-, Mobilitäts- und Kommunikationsbedarfes diene.
Dies verdeutliche folgende Rechnung: Unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung als Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle entwickelten Prozentsätze betrage der fiktive Geldunterhaltsanspruch der Tochter des Getöteten im Jahr 1997 rund S 6.800. Die von den Sozialversicherungsträgern an die Tochter des Getöteten aus Anlass des Todes ihres Vaters geleistete Waisenpension und -rente übersteige diesen fiktiven Geldunterhaltsanspruch um nahezu 100 %, beziehe doch die Tochter der Klägerin eine Waisenpension und -rente von monatlich S 12.249 im Jahr 1997. Durch die Waisenrente und -pension der Tochter des Getöteten sei daher selbst ein Hälfteanteil der Minderjährigen an den die gemeinsame Wohnung und das gemeinsam benutzte Telefon und Kraftfahrzeug betreffenden fixen Haushaltskosten gedeckt. Wollte man die gesamten fixen Haushaltskosten beim Hinterbliebenenanspruch der Klägerin berücksichtigen, käme es zu einer Bereicherung der Witwe, weil die durch die der Tochter des Getöteten gewährte Waisenpension und -rente bereits teilweise abgedeckten fixen Haushaltskosten der Klägerin zur Gänze zukämen.
Es sei daher geboten, die fixen Haushaltskosten nur anteilig zu berücksichtigen. Selbst wenn man diese nicht im Zweifel nach Köpfen lediglich zur Hälfte, sondern entsprechend dem Verhältnis der Witwenpension und -rente zur Waisenpension und -rente bzw des Geldunterhaltsanspruches der haushaltsführenden Ehefrau gegenüber dem Ehegatten zum Geldunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegenüber seinem Vater im Verhältnis von etwa 5 : 3 zu 3/5 bei der Klägerin berücksichtige, ergäbe sich folgender Hinterbliebenenanspruch der Klägerin:
1994: Konsumanteil S 7.188,40 zuzüglich Fixkostenanteil S 7.907,40 = S 15.095,80
1995: Konsumanteil S 6.630,40 zuzüglich Fixkostenanteil S 8.323,80 = S 14.954,20
1996: Konsumanteil S 7.279,20 zuzüglich Fixkostenanteil S 8.761,60 = S 16.041
1997: Konsumanteil S 6.971,60 zuzüglich Fixkostenanteil S 9.223,20 = S 16.194,80.
Da die von der Klägerin bezogene Witwenrente und -pension die so errechneten Beträge jeweils übersteige, bestehe kein Direktanspruch gegen die beklagten Parteien auf Ersatz des entgangenen Unterhalts.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob und nach welchen Grundsätzen die fixen Haushaltskosten bei den Hinterbliebenenansprüchen der Witwe und der Kinder des Getöteten zu berücksichtigen seien, eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und das Berufungsgericht von der Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten dort nicht erforderlich sei, wo die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht alleine zu tragen habe, abgegangen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin "nicht zuzulassen", in eventu, ihm nicht Folge zu geben.