Aus der Begründung:
Beide Rekurse sind nicht begrundet.
Nach Ansicht des Beklagten wäre die Sache auch hinsichtlich des behaupteten Verdienstausfalles aus der Bienenzucht schon spruchreif, weil der Kläger in diesem Belang nichts Konkretes behauptet und insbesondere die Höhe des diesfälligen Verdienstentganges nicht beziffert habe. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Standpunkt vertreten, daß das Erstgericht seine Anleitungspflicht im Sinn des § 182 ZPO. vernachlässigt habe.Nach Ansicht des Beklagten wäre die Sache auch hinsichtlich des behaupteten Verdienstausfalles aus der Bienenzucht schon spruchreif, weil der Kläger in diesem Belang nichts Konkretes behauptet und insbesondere die Höhe des diesfälligen Verdienstentganges nicht beziffert habe. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Standpunkt vertreten, daß das Erstgericht seine Anleitungspflicht im Sinn des Paragraph 182, ZPO. vernachlässigt habe.
Die Dürftigkeit des Klagsvorbringens hat auch das Berufungsgericht bereits erkannt. Auch im Anwaltsprozeß umfaßt die materielle Prozeßleitungspflicht jedenfalls die Sammlung des Stoffes und die Pflicht, Tatsachen- und Beweisstoff im Rahmen des gestellten Klagebegehrens zu erörtern (JBl. 1957 S. 419). Wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches darf auch im Anwaltsprozeß eine Klage erst abgewiesen werden, wenn das Gericht vergeblich auf die Vervollständigung des Tatsachenvorbringens hingewirkt hat (SZ. VI 107). Daß - wie der Rekurs behauptet - der Kläger auf einen Entgang aus der Bienenzucht nur illustrativ verwiesen habe, kann nicht gesagt werden. Behauptete er doch nach dem Hinweis auf die Zahl seiner Bienenvölker und die jährliche Honigertragsmenge einen "monatlichen Verdienstverlust aus der Bienenzucht". Diese Angaben waren ungenügend, um den in Rede stehenden Anspruch zu begrunden (§ 182 (1) ZPO.). Der Ergänzungsauftrag begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Daß sich - wie der Rekurs geltend macht - der Kläger auf einen allfälligen Entgang aus der Bienenzucht die Sozialrente wird anrechnen lassen müssen, ist richtig. Auf die weiteren Überlegungen, die der Beklagte in diesem Zusammenhang mit dem Ergebnis anstellt, daß in diesem Fall "kaum" ein Entgang zu erwarten sei, kann jedoch wegen ihres rein hypothetischen Charakters nicht eingegangen werden.Die Dürftigkeit des Klagsvorbringens hat auch das Berufungsgericht bereits erkannt. Auch im Anwaltsprozeß umfaßt die materielle Prozeßleitungspflicht jedenfalls die Sammlung des Stoffes und die Pflicht, Tatsachen- und Beweisstoff im Rahmen des gestellten Klagebegehrens zu erörtern (JBl. 1957 S. 419). Wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches darf auch im Anwaltsprozeß eine Klage erst abgewiesen werden, wenn das Gericht vergeblich auf die Vervollständigung des Tatsachenvorbringens hingewirkt hat (SZ. römisch sechs 107). Daß - wie der Rekurs behauptet - der Kläger auf einen Entgang aus der Bienenzucht nur illustrativ verwiesen habe, kann nicht gesagt werden. Behauptete er doch nach dem Hinweis auf die Zahl seiner Bienenvölker und die jährliche Honigertragsmenge einen "monatlichen Verdienstverlust aus der Bienenzucht". Diese Angaben waren ungenügend, um den in Rede stehenden Anspruch zu begrunden (Paragraph 182, (1) ZPO.). Der Ergänzungsauftrag begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Daß sich - wie der Rekurs geltend macht - der Kläger auf einen allfälligen Entgang aus der Bienenzucht die Sozialrente wird anrechnen lassen müssen, ist richtig. Auf die weiteren Überlegungen, die der Beklagte in diesem Zusammenhang mit dem Ergebnis anstellt, daß in diesem Fall "kaum" ein Entgang zu erwarten sei, kann jedoch wegen ihres rein hypothetischen Charakters nicht eingegangen werden.
Vergeblich wendet sich auch der Rekurs des Klägers gegen den Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes in bezug auf jenen Verdienstentgang, den der Kläger aus der Bienenzucht zu erleiden behauptet. Daß das Berufungsgericht in diesem Belang von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre, behauptet der Kläger selbst nicht und es ist eine materiellrechtliche Fehlbeurteilung diesfalls nach den bisherigen Verfahrensergebnissen auch nicht zu erkennen. Wenn daher die zweite Instanz der Ansicht ist, daß entscheidungswesentliche Tatsachen noch feststellungs- und erörterungsbedürftig seien, dann ist ein derartiger dem Erstgericht erteilter Ergänzungsauftrag nach ständiger Rechtsprechung der Anfechtung in dritter Instanz entzogen.
Für den weiteren Klagsanspruch auf Ersatz aus unfallsbedingter Verhinderung des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft ist jedoch die - unangefochtene - Feststellung des Erstgerichtes entscheidend, daß der Kläger bis zum Unfall in der Lage gewesen sei, den größten Teil der auf dem Anwesen anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten durchzuführen, und ohne diesen Unfall in der Lage gewesen wäre, diese Arbeiten weiterhin, zumindest bis 2. März 1967 zu verrichten; der Kläger sei seit jeher ein sehr tüchtiger und fleißiger Landwirt gewesen; seit Jahren hätten er und seine beiden Töchter die anfallenden und notwendigen Arbeiten verrichtet, der Kläger dabei in erster Linie die Männerarbeiten. Durch diese Feststellungen ist das Vorbringen der beklagten Partei, der Kläger sei auch vor dem Unfall nur mehr sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, er habe "nur zum Zeitvertreib" gearbeitet, widerlegt. Bei diesen Umständen ist wesentlich, welche Bedeutung es hat, daß der Kläger seine Arbeitsleistung an seine Töchter, die jetzigen Eigentümer der Liegenschaft, unentgeltlich erbracht hatte. Mit Recht hat das Erstgericht dargelegt, daß die Arbeitsleistungen des Klägers einen bestimmten Wert dargestellt hätten, über den er nach Belieben verfügen hätte können. Zwar kann nicht auf die Minderung des Ertrages der Liegenschaft der Töchter des Klägers oder auf die Mehrkosten abgestellt werden, die die jetzigen Landwirte zufolge der unfallsbedingten Notwendigkeit, Ersatzkräfte für den Kläger einzustellen, haben, weil Drittschäden nicht zu ersetzen sind. Aus der Unentgeltlichkeit der vom Kläger seinen Töchtern seinerzeit geleisteten Arbeiten darf aber nicht abgeleitet werden, daß der unfallsbedingte Arbeitsverlust dem geschädigten Kläger nicht zu vergüten wäre. Der Schädiger würde bei anderer Auffassung aus dem Umstande profitieren, daß der Verletzte offensichtlich aus verwandtschaftlichen Rücksichten Arbeit ohne Entgelt geleistet hatte. Dieses unbillige Ergebnis hat der erkennende Senat aber bereits in der schon zitierten Entscheidung, auf deren Veröffentlichung in ZVR. 1963 SprBlg. 173 und EvBl. 1962 Nr. 471 verwiesen wird, abgelehnt und es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung diesfalls abzugehen. Somit ist das Verfahren auch in diesem Punkte ergänzungsbedürftig. Der Wert der vom Kläger seinerzeit erbrachten Arbeitsleistungen ist im künftigen Verfahren festzustellen. Dabei werden vom Erstgerichte die Eventualausführungen der Berufungsinstanz zu diesem Punkt im aufgezeigten Rahmen zu berücksichtigen sein; was der Berufungssenat bei der Ablehnung der zeitlichen Begrenzung des Begehrens punkto Verdienstentgang