Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben festgestellt, daß die gegenständliche Wohnung vom Postärar zu dem Zwecke gemietet worden ist, um in ihr aktive Postangestellte unterzubringen. Durch die Weiterbelassung an eine Untermieterin, die gegenwärtig keine solche Angestellte ist und hinsichtlich deren es auch ungewiß ist, wie lange dieser Schwebezustand dauern und ob er mit ihrer Reaktivierung oder vielmehr mit ihrer Pensionierung enden werde, wird die gekundigte Wohnung ihrem Zwecke entzogen und die Unterbringung eines anderen, aktiven Postangestellten verhindert. Dadurch wird ein wichtiges Interesse der kundigenden Partei verletzt. Denn bei dem gerichtsbekannten Wohnungsmangel sieht sie sich außerstande, wenn sich ein Bedarf zur Unterbringung eines aktiven Postangestellten ergibt, für dessen Deckung zu sorgen. Dabei verschlägt es nichts, daß die klagende Partei nicht dargetan hat, daß sie schon einen bestimmten Nachfolger für diese Wohnung in Aussicht habe, denn die Notwendigkeit, aus dienstlichen Gründen einen aktiven Postangestellten in Wien unterzubringen, kann jederzeit eintreten und bei der notorischen Unmöglichkeit, Wohnungen zu finden, wäre die Postverwaltung genötigt, dann neuerlich einen Kündigungsrechtsstreit anhängig zu machen. Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Postangestellter bestimmt sind, dürfen eben nicht diesem Zwecke entfremdet werden. Darin liegt bereits ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 MietG., bzw. ein wichtiges Interesse im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. Weder bedarf es des Nachweises, daß darüber hinaus im besonderen Fall noch ein besonderes dienstliches Interesse bestehe, noch daß gerade die gekundigte Wohnung für die angegebenen Zwecke dringend benötigt werde. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Rechtsgedanken bereits in ähnlichen Fällen ausgesprochen (1 Ob 319/47 und 1 Ob 525/47). Daß hier weder eine Interessenabwägung stattzufinden hat, noch die Interessen Dritter beachtet werden können, bedarf keinerDie Untergerichte haben festgestellt, daß die gegenständliche Wohnung vom Postärar zu dem Zwecke gemietet worden ist, um in ihr aktive Postangestellte unterzubringen. Durch die Weiterbelassung an eine Untermieterin, die gegenwärtig keine solche Angestellte ist und hinsichtlich deren es auch ungewiß ist, wie lange dieser Schwebezustand dauern und ob er mit ihrer Reaktivierung oder vielmehr mit ihrer Pensionierung enden werde, wird die gekundigte Wohnung ihrem Zwecke entzogen und die Unterbringung eines anderen, aktiven Postangestellten verhindert. Dadurch wird ein wichtiges Interesse der kundigenden Partei verletzt. Denn bei dem gerichtsbekannten Wohnungsmangel sieht sie sich außerstande, wenn sich ein Bedarf zur Unterbringung eines aktiven Postangestellten ergibt, für dessen Deckung zu sorgen. Dabei verschlägt es nichts, daß die klagende Partei nicht dargetan hat, daß sie schon einen bestimmten Nachfolger für diese Wohnung in Aussicht habe, denn die Notwendigkeit, aus dienstlichen Gründen einen aktiven Postangestellten in Wien unterzubringen, kann jederzeit eintreten und bei der notorischen Unmöglichkeit, Wohnungen zu finden, wäre die Postverwaltung genötigt, dann neuerlich einen Kündigungsrechtsstreit anhängig zu machen. Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Postangestellter bestimmt sind, dürfen eben nicht diesem Zwecke entfremdet werden. Darin liegt bereits ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MietG., bzw. ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. Weder bedarf es des Nachweises, daß darüber hinaus im besonderen Fall noch ein besonderes dienstliches Interesse bestehe, noch daß gerade die gekundigte Wohnung für die angegebenen Zwecke dringend benötigt werde. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Rechtsgedanken bereits in ähnlichen Fällen ausgesprochen (1 Ob 319/47 und 1 Ob 525/47). Daß hier weder eine Interessenabwägung stattzufinden hat, noch die Interessen Dritter beachtet werden können, bedarf keiner