Rechtssatz RS0068733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068733
Geschäftszahl
2Ob37/49; 2Ob148/50; 6Ob448/59; 6Ob5/61
Entscheidungsdatum
12.01.1961
Norm
MG §19 Abs1 H9
MG §19 Abs2 Z12 B2
Rechtssatz
Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Bundesangestellter (Postangestellter) bestimmt sind, dürfen nicht diesem Zwecke entfremdet werden; es liegt bei einer solchen Zweckentfremdung ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG bzw ein wichtiges Interesse im Sinne des § 19 Abs 2 Z 12 MG vor. Es bedarf weder des Nachweises, daß darüber hinaus im besonderen Falle noch besonderes dienstliches Interesse bestehe, noch daß gerade die gekündigte Wohnung für die angegebenen Zwecke dringend benötigt wird.Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Bundesangestellter (Postangestellter) bestimmt sind, dürfen nicht diesem Zwecke entfremdet werden; es liegt bei einer solchen Zweckentfremdung ein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG bzw ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG vor. Es bedarf weder des Nachweises, daß darüber hinaus im besonderen Falle noch besonderes dienstliches Interesse bestehe, noch daß gerade die gekündigte Wohnung für die angegebenen Zwecke dringend benötigt wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 37/49
Entscheidungstext OGH 16.02.1949 2 Ob 37/49
Veröff: SZ 22/23
- 2 Ob 148/50
Entscheidungstext OGH 03.10.1950 2 Ob 148/50
- 6 Ob 448/59
Entscheidungstext OGH 07.01.1960 6 Ob 448/59
nur: Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Bundesangestellter (Postangestellter) bestimmt sind, dürfen nicht diesem Zwecke entfremdet werden; es liegt bei einer solchen Zweckentfremdung ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG bzw ein wichtiges Interesse im Sinne des § 19 Abs 2 Z 12 MG vor. (T1) Beisatz: Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht später aufgegeben und die Wohnung ihrem früher bestandenen Zweck nicht bereits für dauernd entfremdet worden ist. (T2)
- 6 Ob 5/61
Entscheidungstext OGH 12.01.1961 6 Ob 5/61
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 448/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068733
Dokumentnummer
JJR_19490216_OGH0002_0020OB00037_4900000_001