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Rechtssatz RS0068733×

Rechtssatz RS0068733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068733

Geschäftszahl

2Ob37/49; 2Ob148/50; 6Ob448/59; 6Ob5/61

Entscheidungsdatum

12.01.1961

Norm

MG §19 Abs1 H9
MG §19 Abs2 Z12 B2

Rechtssatz

Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Bundesangestellter (Postangestellter) bestimmt sind, dürfen nicht diesem Zwecke entfremdet werden; es liegt bei einer solchen Zweckentfremdung ein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG bzw ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG vor. Es bedarf weder des Nachweises, daß darüber hinaus im besonderen Falle noch besonderes dienstliches Interesse bestehe, noch daß gerade die gekündigte Wohnung für die angegebenen Zwecke dringend benötigt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 37/49
    Entscheidungstext OGH 16.02.1949 2 Ob 37/49
    Veröff: SZ 22/23
  • 2 Ob 148/50
    Entscheidungstext OGH 03.10.1950 2 Ob 148/50
  • 6 Ob 448/59
    Entscheidungstext OGH 07.01.1960 6 Ob 448/59
    nur: Wohnungen, die nur zur Unterbringung aktiver Bundesangestellter (Postangestellter) bestimmt sind, dürfen nicht diesem Zwecke entfremdet werden; es liegt bei einer solchen Zweckentfremdung ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG bzw ein wichtiges Interesse im Sinne des § 19 Abs 2 Z 12 MG vor. (T1) Beisatz: Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht später aufgegeben und die Wohnung ihrem früher bestandenen Zweck nicht bereits für dauernd entfremdet worden ist. (T2)
  • 6 Ob 5/61
    Entscheidungstext OGH 12.01.1961 6 Ob 5/61
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 448/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068733

Dokumentnummer

JJR_19490216_OGH0002_0020OB00037_4900000_001