Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn auch die Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB. nicht Rechtsgeschäft sein muß (vgl. Klang - Gschnitzer Kommentar, 2. Aufl., zu § 1412 ABGB., S. 369), ist bei ihr arg. §§ 1415 f. ABGB. doch eine Willenseinigung darüber möglich, welche Schuld bezahlt wird, und insbesonders auch, ob Voll- oder Teilzahlung vorliegt. Wird davon ausgegangen, muß auch die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, daß der Gläubiger seine Bereitwilligkeit zur Annahme der angebotenen Erfüllung nur unter der Bedingung erklärt, daß sich der Schuldner dem Willen des Gläubigers über die Natur der Zahlung (die Tilgungsbestimmung) unterwirft, insbesondere seine Zahlung als bloße Teilzahlung anerkennt. Wenn sich in diesem Falle der Schuldner dem Willen des Gläubigers nicht beugt, liegt Annahmeverweigerung seitens des Gläubigers vor und der Schuldner kann gemäß § 1425 ABGB. zu Gericht erlegen, weil der Gläubiger mit dem Angebotenen unzufrieden ist.Wenn auch die Zahlung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB. nicht Rechtsgeschäft sein muß vergleiche Klang - Gschnitzer Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1412, ABGB., S. 369), ist bei ihr arg. Paragraphen 1415, f. ABGB. doch eine Willenseinigung darüber möglich, welche Schuld bezahlt wird, und insbesonders auch, ob Voll- oder Teilzahlung vorliegt. Wird davon ausgegangen, muß auch die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, daß der Gläubiger seine Bereitwilligkeit zur Annahme der angebotenen Erfüllung nur unter der Bedingung erklärt, daß sich der Schuldner dem Willen des Gläubigers über die Natur der Zahlung (die Tilgungsbestimmung) unterwirft, insbesondere seine Zahlung als bloße Teilzahlung anerkennt. Wenn sich in diesem Falle der Schuldner dem Willen des Gläubigers nicht beugt, liegt Annahmeverweigerung seitens des Gläubigers vor und der Schuldner kann gemäß Paragraph 1425, ABGB. zu Gericht erlegen, weil der Gläubiger mit dem Angebotenen unzufrieden ist.
Denn wenn in einem solchen Falle der Schuldner die Zahlung an den Gläubiger leistet, läuft er Gefahr, daß seine Zahlung als stillschweigende Zustimmung (§ 863 ABGB.) ausgelegt wird (vgl. Klang - Weiss, Kommentar, 1. Aufl., zu § 1425 ABGB., S. 419, Klang - Gschnitzer, Kommentar, 2. Aufl., zu § 1425 ABGB., S. 409, SZ. V/207, Rsp. Nr. 268/33, 292/36; die Anm. von Wahle zu Rsp. 268/33 bezieht sich nicht auf den Fall, daß der Gläubiger die Anerkennung des Teilzahlungscharakters geradezu zur Bedingung der Annahme der Zahlung macht). Wenn nun im gegenständlichen Fall der Kläger wiederholt den, wie sich ergeben hat, unrichtigen Standpunkt eingenommen hat, er könne die Zahlungen des Beklagten nur als Teilzahlungen, nur als a conto-Zahlungen annehmen, sich also durchaus nicht mit einer Erklärung in dem Sinne begnügt hat, daß durch die Zahlung des Angebotenen den von beiden Streitteilen in diesem Rechtsstreit vertretenen Standpunkten kein Abbruch geschehen solle, die Zahlung vorbehaltlich der Entscheidung dieses Rechtsstreites geschehen und angenommen werden solle, die Zahlung "unpräjudizierlich" der beiderseitigen Prozeßstandpunkte geschehen solle, mußte der Beklagte mit Recht fürchten, daß ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin nach dem Ausgeführten zum Gerichtserlag berechtigt. Daß der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gehört auf eine andere Ebene und gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen.Denn wenn in einem solchen Falle der Schuldner die Zahlung an den Gläubiger leistet, läuft er Gefahr, daß seine Zahlung als stillschweigende Zustimmung (Paragraph 863, ABGB.) ausgelegt wird vergleiche Klang - Weiss, Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 1425, ABGB., S. 419, Klang - Gschnitzer, Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1425, ABGB., S. 409, SZ. V/207, Rsp. Nr. 268/33, 292/36; die Anmerkung von Wahle zu Rsp. 268/33 bezieht sich nicht auf den Fall, daß der Gläubiger die Anerkennung des Teilzahlungscharakters geradezu zur Bedingung der Annahme der Zahlung macht). Wenn nun im gegenständlichen Fall der Kläger wiederholt den, wie sich ergeben hat, unrichtigen Standpunkt eingenommen hat, er könne die Zahlungen des Beklagten nur als Teilzahlungen, nur als a conto-Zahlungen annehmen, sich also durchaus nicht mit einer Erklärung in dem Sinne begnügt hat, daß durch die Zahlung des Angebotenen den von beiden Streitteilen in diesem Rechtsstreit vertretenen Standpunkten kein Abbruch geschehen solle, die Zahlung vorbehaltlich der Entscheidung dieses Rechtsstreites geschehen und angenommen werden solle, die Zahlung "unpräjudizierlich" der beiderseitigen Prozeßstandpunkte geschehen solle, mußte der Beklagte mit Recht fürchten, daß ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin nach dem Ausgeführten zum Gerichtserlag berechtigt. Daß der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gehört auf eine andere Ebene und gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen.