Rechtssatz RS0033312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033312
Entscheidungsdatum
03.06.2020
Rechtssatz
Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. Wenn der Gläubiger die Zahlung nicht "unpräjudizierlich der beiderseitigen Prozessstandpunkte" annehmen wollte, musste der Beklagte mit Recht fürchten, dass ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin zum Gerichtserlag berechtigt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 37/53
Entscheidungstext OGH 15.04.1953 2 Ob 37/53
Veröff: SZ 26/95 = JBl 1953,625
- 2 Ob 57/70
Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 57/70
nur: Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. (T1)
- 5 Ob 260/01y
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 260/01y
Vgl auch; Beisatz: Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. (T2)
- 6 Ob 87/11d
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 87/11d
Vgl auch; Beisatz: Die „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund knüpft daran an, dass der Gläubiger die angebotene Leistung ‑ etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes oder ihres rechtlichen Charakters ‑ anders qualifiziert als der Schuldner. (T3)
- 3 Ob 88/14h
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 88/14h
Auch; Veröff: SZ 2015/5
- 4 Ob 146/18a
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 146/18a
Beis wie T3
- 5 Ob 75/20w
Entscheidungstext OGH 03.06.2020 5 Ob 75/20w
Vgl; Beis nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033312
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0020OB00037_5300000_001