Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Erleger primär die Stattgebung seines Erlagsantrags an; hilfsweise sollen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen werden. Dieses Rechtsmittel ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der erkennende Senat teilt die schon vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dass die in § 471 Abs 2 ABGB zur Abwendung eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts vorgesehene Sicherheitsleistung auch durch den gerichtlichen Erlag der strittigen Schuld erbracht werden kann. Das entspricht der bisherigen Judikatur (SZ 23/167; vgl SZ 12/138) und wird offenbar auch von der Lehre befürwortet (Hinteregger in Schwimann2, Rz 26 zu § 471 ABGB; Schuhmacher in Straube2, Rz 25 zu § 369 HGB). Zu rechtfertigen ist dies damit, dass § 1373 ABGB, der nähere Ausführungen darüber enthält, auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist, den Vorrang der Pfandbestellung nur für den Fall der geschuldeten, aber vertraglich nicht näher festgelegten Sicherheitsleistung festschreibt.Der erkennende Senat teilt die schon vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dass die in Paragraph 471, Absatz 2, ABGB zur Abwendung eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts vorgesehene Sicherheitsleistung auch durch den gerichtlichen Erlag der strittigen Schuld erbracht werden kann. Das entspricht der bisherigen Judikatur (SZ 23/167; vergleiche SZ 12/138) und wird offenbar auch von der Lehre befürwortet (Hinteregger in Schwimann2, Rz 26 zu Paragraph 471, ABGB; Schuhmacher in Straube2, Rz 25 zu Paragraph 369, HGB). Zu rechtfertigen ist dies damit, dass Paragraph 1373, ABGB, der nähere Ausführungen darüber enthält, auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist, den Vorrang der Pfandbestellung nur für den Fall der geschuldeten, aber vertraglich nicht näher festgelegten Sicherheitsleistung festschreibt.
Das befreit den Erleger nicht von der Verpflichtung, einen für den Gerichtserlag der Sicherheitsleistung genügenden wichtigen Grund nach § 1425 ABGB darzutun, was im gegenständlichen Fall - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - auch geschehen ist. § 1425 ABGB nennt als Erlagsgrund ua die Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung. Darunter wird von der Judikatur auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages (vgl JBl 1934, 14; SZ 26/95), der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. Zu Recht beruft sich daher der Revisionsrekurswerber darauf, einen nach § 1425 ABGB ausreichenden Erlagsgrund behauptet zu haben.Das befreit den Erleger nicht von der Verpflichtung, einen für den Gerichtserlag der Sicherheitsleistung genügenden wichtigen Grund nach Paragraph 1425, ABGB darzutun, was im gegenständlichen Fall - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - auch geschehen ist. Paragraph 1425, ABGB nennt als Erlagsgrund ua die Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung. Darunter wird von der Judikatur auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages vergleiche JBl 1934, 14; SZ 26/95), der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd Paragraph 471, Absatz 2,, Paragraph 1374, ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. Zu Recht beruft sich daher der Revisionsrekurswerber darauf, einen nach Paragraph 1425, ABGB ausreichenden Erlagsgrund behauptet zu haben.
Dennoch ist sein Erlagsgesuch nicht berechtigt. Einem Erlagsantrag darf nämlich nur stattgegeben werden, wenn der Erlag bereits tatsächlich erfolgt ist (NZ 1992, 9; Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB, ÖJZ 2001, 453 [457] bei FN 52). Gegen diese Rechtsansicht bringt der Revisionsrekurswerber nur vor, bei seiner Vorgangsweise, schon vor dem Erlag um dessen Annahme anzusuchen, auf eine Auskunft der Verwahrabteilung des angerufenen Gerichts vertraut zu haben und im Übrigen auch durch die Bestimmung des § 298 Abs 2 lit b Geo gedeckt zu sein, die einen Gerichtsauftrag als (mögliche) Beilage zu einem Erlagsgesuch erwähnt. Der erkennende Senat sieht sich jedoch gerade im gegenständlichen Fall nicht veranlasst, von der in NZ 1992, 9 vertretenen Rechtsansicht abzugehen, die Stattgebung eines Erlagsantrags setze die tatsächliche Hinterlegung voraus. Abgesehen davon, dass für die Rechtswirkungen eines Erlages - ob er rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt - immer die Umstände zur Zeit der gerichtlichen Hinterlegung maßgebend sind (RdW 2000, 211 mwN), was generell für die zitierte Rechtsmeinung spricht, muss gerade für die Sicherstellung eines Gläubigers gefordert werden, dass über die Annahme eines Gerichtserlags erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung entschieden werden kann, weil ja die Sicherstellung - also das mit dem Gerichtserlag angepeilte Ziel - erst mit der tatsächlichen Leistung bewirkt wird (Schuhmacher aaO mwN). ISd § 1425 ABGB zu rechtfertigen ist daher ein solcher Erlag nur durch die Überreichung der Sicherheitsleistung bei Gericht.Dennoch ist sein Erlagsgesuch nicht berechtigt. Einem Erlagsantrag darf nämlich nur stattgegeben werden, wenn der Erlag bereits tatsächlich erfolgt ist (NZ 1992, 9; Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB, ÖJZ 2001, 453 [457] bei FN 52). Gegen diese Rechtsansicht bringt der Revisionsrekurswerber nur vor, bei seiner Vorgangsweise, schon vor dem Erlag um dessen Annahme anzusuchen, auf eine Auskunft der Verwahrabteilung des angerufenen Gerichts vertraut zu haben und im Übrigen auch durch die Bestimmung des Paragraph 298, Absatz 2, Litera b, Geo gedeckt zu sein, die einen Gerichtsauftrag als (mögliche) Beilage zu einem Erlagsgesuch erwähnt. Der erkennende Senat sieht sich jedoch gerade im gegenständlichen Fall nicht veranlasst, von der in NZ 1992, 9 vertretenen Rechtsansicht abzugehen, die Stattgebung eines Erlagsantrags setze die tatsächliche Hinterlegung voraus. Abgesehen davon, dass für die Rechtswirkungen eines Erlages - ob er rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt - immer die Umstände zur Zeit der gerichtlichen Hinterlegung maßgebend sind (RdW 2000, 211 mwN), was generell für die zitierte Rechtsmeinung spricht, muss gerade für die Sicherstellung eines Gläubigers gefordert werden, dass über die Annahme eines Gerichtserlags erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung entschieden werden kann, weil ja die Sicherstellung - also das mit dem Gerichtserlag angepeilte Ziel - erst mit der tatsächlichen Leistung bewirkt wird (Schuhmacher aaO mwN). ISd Paragraph 1425, ABGB zu rechtfertigen ist daher ein solcher Erlag nur durch die Überreichung der Sicherheitsleistung bei Gericht.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.