Rechtssatz RS0033629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033629
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Rechtssatz
Ein Erlagsantrag im Sinne des § 1425 ABGB setzt einen tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraus; eine Entscheidung über die Annahme eines erst in Zukunft vorzunehmenden Erlages ist im Gesetz nicht vorgesehen.Ein Erlagsantrag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB setzt einen tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraus; eine Entscheidung über die Annahme eines erst in Zukunft vorzunehmenden Erlages ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 550/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 550/90
Veröff: NZ 1992,9
- 5 Ob 260/01y
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 260/01y
Auch; Beisatz: Gerade für die Sicherstellung eines Gläubigers muss gefordert werden, dass über die Annahme eines Gerichtserlags erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung entschieden werden kann, weil die Sicherstellung - also das mit dem Gerichtserlag angepeilte Ziel - erst mit der tatsächlichen Leistung bewirkt wird. (T1)
- 6 Ob 280/03z
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 280/03z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033629
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00550_9000000_001