Begründung:
Am 12.11.1988 beantragten Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***, Karin P***, Martina S***, Ulrike P***, Heide P***, Sigrun P*** und Wilhelm P*** jun. beim Erstgericht die "Hinterlegung des Betrages von S 1,838.989,35 durch das B*** D***, Salzburg, zur Schuldeinlösung gemäß §§ 1422, 1423 ABGB". Die R*** G***-B*** G*** (nunmehr R*** I*** S***)Am 12.11.1988 beantragten Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***, Karin P***, Martina S***, Ulrike P***, Heide P***, Sigrun P*** und Wilhelm P*** jun. beim Erstgericht die "Hinterlegung des Betrages von S 1,838.989,35 durch das B*** D***, Salzburg, zur Schuldeinlösung gemäß Paragraphen 1422, 1423, ABGB". Die R*** G***-B*** G*** (nunmehr R*** I*** S***)
betreibe zu E 28/88 des Erstgerichtes die Zwangsversteigerung des Familienhauses der Antragsteller. Das B*** D*** habe zum Zwecke der Tilgung und Einlösung der betriebenen Forderung am 3.11.1988 an die betreibende Gläubigerin S 1,838.989,35 überwiesen. Diese habe jedoch den überwiesenen Betrag am 8.11.1988 an die Einzahlerin zurücküberwiesen, ohne gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO die von einem Gläubiger im Fall einer Zug-um-Zug-Leistung vorzunehmende Gegenleistung zu bewirken oder sicherzustellen; sie habe sich geweigert, die zur Sicherung der betriebenen Forderung erhaltenen Sicherheiten herauszugeben.betreibe zu E 28/88 des Erstgerichtes die Zwangsversteigerung des Familienhauses der Antragsteller. Das B*** D*** habe zum Zwecke der Tilgung und Einlösung der betriebenen Forderung am 3.11.1988 an die betreibende Gläubigerin S 1,838.989,35 überwiesen. Diese habe jedoch den überwiesenen Betrag am 8.11.1988 an die Einzahlerin zurücküberwiesen, ohne gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO die von einem Gläubiger im Fall einer Zug-um-Zug-Leistung vorzunehmende Gegenleistung zu bewirken oder sicherzustellen; sie habe sich geweigert, die zur Sicherung der betriebenen Forderung erhaltenen Sicherheiten herauszugeben.
Am 31.5.1990 führten die Antragsteller in einem auf sofortige Erledigung des Hinterlegungsantrages vom 12.11.1988 gerichteten Antrag aus, daß die Hinterlegung des Betrages von S 1,838.989,35 "durch unsere Kinder und nicht mehr vom B*** D***" erfolgen werde, wenn das Erstgericht einen derartigen Hinterlegungsbeschluß gefaßt haben werde. Die R*** I*** S*** sei mit
einer Forderungseinlösung unter Einschaltung eines Treuhänders nach wie vor einverstanden; diese Treuhandfunktion würde durch die Hinterlegung des einzulösenden Betrages vom Erstgericht übernommen. Das Erstgericht wies die Erlagsanträge zurück. Ein Erlag gemäß § 1425 ABGB setze voraus, daß eine bestehende Schuld nicht gezahlt werden könne, weil der Gläubiger u.a. mit dem Angebotenen unzufrieden sei; im vorliegenden Fall sei aber der Gläubiger nach den eigenen Angaben der Antragsteller mit der Schuldeinlösung - unter Einschaltung eines Treuhänders - einverstanden. § 1425 ABGB sehe die Übernahme einer Treuhandfunktion durch das Erlagsgericht nicht als Erlagsgrund vor. Aus dem Antrag gehe aber auch nicht deutlich hervor, wer der Erleger ist. Es sei nicht ersichtlich, ob Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*** auch persönlich oder nur als Bevollmächtigter seiner schuldübernehmenden volljährigen Kinder und als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder auftrete. Der Erlag durch die minderjährigen Kinder müßte überdies - nach Bestellung eines Kollisionskurators - vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden. Ein Schuldner sei nicht berechtigt, die Hinterlegung für Dritte zu beantragen.einer Forderungseinlösung unter Einschaltung eines Treuhänders nach wie vor einverstanden; diese Treuhandfunktion würde durch die Hinterlegung des einzulösenden Betrages vom Erstgericht übernommen. Das Erstgericht wies die Erlagsanträge zurück. Ein Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB setze voraus, daß eine bestehende Schuld nicht gezahlt werden könne, weil der Gläubiger u.a. mit dem Angebotenen unzufrieden sei; im vorliegenden Fall sei aber der Gläubiger nach den eigenen Angaben der Antragsteller mit der Schuldeinlösung - unter Einschaltung eines Treuhänders - einverstanden. Paragraph 1425, ABGB sehe die Übernahme einer Treuhandfunktion durch das Erlagsgericht nicht als Erlagsgrund vor. Aus dem Antrag gehe aber auch nicht deutlich hervor, wer der Erleger ist. Es sei nicht ersichtlich, ob Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*** auch persönlich oder nur als Bevollmächtigter seiner schuldübernehmenden volljährigen Kinder und als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder auftrete. Der Erlag durch die minderjährigen Kinder müßte überdies - nach Bestellung eines Kollisionskurators - vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden. Ein Schuldner sei nicht berechtigt, die Hinterlegung für Dritte zu beantragen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Es verneinte die von den Rekurswerbern geltend gemachte Nichtigkeit, welche darin gesehen wurde, daß der Beschluß des Erstgerichtes von einer Rechtspflegerin unterfertigt wurde, die darüber hinaus zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch nicht Rechspflegerin gewesen sei. § 20 Abs 1 RPflG weise die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich dem Rechtspfleger zu. Für die Beurteilung, ob das entscheidende Gerichtsorgan Rechtspfleger ist, sei ausschließlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Der Beschluß des Erstgerichtes sei von einer Rechtspflegerin unterschrieben worden; ob diese die Entscheidung selbst verfaßt hat, sei ohne Belang.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Es verneinte die von den Rekurswerbern geltend gemachte Nichtigkeit, welche darin gesehen wurde, daß der Beschluß des Erstgerichtes von einer Rechtspflegerin unterfertigt wurde, die darüber hinaus zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch nicht Rechspflegerin gewesen sei. Paragraph 20, Absatz eins, RPflG weise die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich dem Rechtspfleger zu. Für die Beurteilung, ob das entscheidende Gerichtsorgan Rechtspfleger ist, sei ausschließlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Der Beschluß des Erstgerichtes sei von einer Rechtspflegerin unterschrieben worden; ob diese die Entscheidung selbst verfaßt hat, sei ohne Belang.
Ein Dritter könnte gerichtlich hinterlegen, wenn sich der Gläubiger weigere, die im Einverständnis mit dem Schuldner angebotene Zahlung anzunehmen; er müsse das jedoch nicht tun, weil bei Annahmeverzug keine Verpflichtung zum Gerichtserlag bestehe. Als Erleger könne aber in einem solchen Fall nur der Dritte, nicht aber der Schuldner auftreten. Das Verwahrschaftsgericht habe dann zu entscheiden, ob der vom Dritten angebotene Erlag angenommen werde. Dem die Forderung Einlösenden könne aber kein gerichtlicher Auftrag zur Hinterlegung erteilt werden. Für ein derartiges Erlagsgesuch fehle den Einschreitern daher die Antragslegitimation. Soweit allerdings vorgetragen worden sei, daß die Hinterlegung nunmehr "durch die Kinder" erfolgen werde, wenn ein derartiger Hinterlegungsbeschluß gefaßt werde, sei kein gesetzlicher Erlagsgrund behauptet worden, weil es an jeglichem Vorbringen fehle, daß die R*** I*** S*** eine von den Kindern
versuchte Schuldeinlösung abgelehnt hätte. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder fehle im übrigen auch die dafür erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung.