Rechtssatz RS0015238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015238
Entscheidungsdatum
16.06.2011
Rechtssatz
Durch gerichtlichen Erlag einer hinreichenden Sicherheit kann das Zurückbehaltungsrecht abgewendet werden. Das so erloschene Rückbehaltungsrecht kann der Gläubiger aber nicht durch nachträgliche Erweiterung seiner Forderung wieder zum Aufleben bringen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 433/49
Entscheidungstext OGH 24.05.1950 2 Ob 433/49
Veröff: SZ 23/167
- 5 Ob 260/01y
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 260/01y
Auch; nur: Durch gerichtlichen Erlag einer hinreichenden Sicherheit kann das Zurückbehaltungsrecht abgewendet werden. (T1); Beisatz: Die in § 471 Abs 2 ABGB zur Abwendung eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts vorgesehene Sicherheitsleistung kann auch durch den gerichtlichen Erlag der strittigen Schuld erbracht werden. (T2)
- 9 Ob 138/03i
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 9 Ob 138/03i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB kommt aber naturgemäß nur dann in Betracht, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. (T3)
- 6 Ob 87/11d
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 87/11d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015238
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0020OB00433_4900000_001