Nach § 471 Abs 2 ABGB kann die Ausübung des in § 471 Abs 1 ABGB normierten Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich gemäß § 1373 ABGB zu bewirken, wobei allerdings die dort normierte (hilfsweise) Möglichkeit der Stellung eines Bürgen durch den 2. Halbsatz des § 471 Abs 2 ABGB ausgeschlossen ist (Hofmann in Rummel, ABGB I³ § 471 Rz 10). Es trifft aber zu, dass nach herrschender Auffassung auch der gerichtliche Erlag einer strittigen Schuld eine taugliche Sicherheitsleistung zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 471 ABGB darstellt (5 Ob 260/01y; SZ 23/167; SZ 12/138 = JBl 1930, 391; Schwimann/Hinteregger, ABGB II² § 471 Rz 26; vgl auch Schuhmacher in Straube, HGB I³ § 369 Rz 25).Nach Paragraph 471, Absatz 2, ABGB kann die Ausübung des in Paragraph 471, Absatz eins, ABGB normierten Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich gemäß Paragraph 1373, ABGB zu bewirken, wobei allerdings die dort normierte (hilfsweise) Möglichkeit der Stellung eines Bürgen durch den 2. Halbsatz des Paragraph 471, Absatz 2, ABGB ausgeschlossen ist (Hofmann in Rummel, ABGB I³ Paragraph 471, Rz 10). Es trifft aber zu, dass nach herrschender Auffassung auch der gerichtliche Erlag einer strittigen Schuld eine taugliche Sicherheitsleistung zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 471, ABGB darstellt (5 Ob 260/01y; SZ 23/167; SZ 12/138 = JBl 1930, 391; Schwimann/Hinteregger, ABGB II² Paragraph 471, Rz 26; vergleiche auch Schuhmacher in Straube, HGB I³ Paragraph 369, Rz 25).
Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB kommt aber - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - naturgemäß nur dann in Betracht, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (so bereits in Zusammenhang mit § 471 Abs 2 ABGB: 5 Ob 260/01y). Dies ist nach dem Wortlaut des § 1425 ABGB dann der Fall, wenn "eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt" werden kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist daher, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodass der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (EvBl 1991/91; 7 Ob 546/94). Schließlich ist Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes die Tilgung der Schuld (EvBl 1989/107; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB VII² § 1425 Rz 2); der Schuldner kann durch sie seine Verpflichtung ohne Mitwirkung des Gläubigers erfüllen. Erfüllung bzw Schuldtilgung wird aber von der Erlegerin nicht angestrebt, die - ganz im Gegenteil - das Bestehen einer Schuld bestreitet.Die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB kommt aber - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - naturgemäß nur dann in Betracht, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (so bereits in Zusammenhang mit Paragraph 471, Absatz 2, ABGB: 5 Ob 260/01y). Dies ist nach dem Wortlaut des Paragraph 1425, ABGB dann der Fall, wenn "eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt" werden kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist daher, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodass der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (EvBl 1991/91; 7 Ob 546/94). Schließlich ist Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes die Tilgung der Schuld (EvBl 1989/107; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB VII² Paragraph 1425, Rz 2); der Schuldner kann durch sie seine Verpflichtung ohne Mitwirkung des Gläubigers erfüllen. Erfüllung bzw Schuldtilgung wird aber von der Erlegerin nicht angestrebt, die - ganz im Gegenteil - das Bestehen einer Schuld bestreitet.
Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsauffassung, § 471 Abs 2 ABGB normiere einen von § 1425 ABGB unabhängigen Tatbestand der gerichtlichen Hinterlegung, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. § 471 Abs 2 ABGB trifft über die Art der dort genannten Sicherstellung nur insofern eine Aussage, als die Stellung eines Bürgen ausgeschlossen wird; die gerichtliche Hinterlegung wird mit keinem Wort erwähnt, sodass es nicht möglich ist, § 471 Abs 2 ABGB als eigenständigen Tatbestand der gerichtlichen Hinterlegung zu interpretieren. Der Umstand, dass die Rechtsprechung als Sicherheitsleistung iSd § 471 Abs 2 ABGB auch die gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB zulässt, ändert daran nichts.Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsauffassung, Paragraph 471, Absatz 2, ABGB normiere einen von Paragraph 1425, ABGB unabhängigen Tatbestand der gerichtlichen Hinterlegung, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Paragraph 471, Absatz 2, ABGB trifft über die Art der dort genannten Sicherstellung nur insofern eine Aussage, als die Stellung eines Bürgen ausgeschlossen wird; die gerichtliche Hinterlegung wird mit keinem Wort erwähnt, sodass es nicht möglich ist, Paragraph 471, Absatz 2, ABGB als eigenständigen Tatbestand der gerichtlichen Hinterlegung zu interpretieren. Der Umstand, dass die Rechtsprechung als Sicherheitsleistung iSd Paragraph 471, Absatz 2, ABGB auch die gerichtliche Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zulässt, ändert daran nichts.