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Entscheidung 9 Ob 138/03i×

Entscheidung 9 Ob 138/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob138/03i

Entscheidungsdatum

03.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin Liselotte F*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Erlagsgegner Firma Autohaus A*****, über den Revisionsrekurs der Erlegerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. August 2003, GZ 2 R 202/03a-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Montafon vom 28. Juli 2003, GZ 2 Nc 11/03i-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Erlegerin stellte am 18. Juli 2003 den Antrag, die (am 23. Juli 2003 tatsächlich erfolgte) gerichtliche Hinterlegung eines Betrages von EUR 1.600,- zu bewilligen. Der Erlagsgegner behaupte, dass ihm die Antragstellerin aus einem Werkvertrag für die Durchführung von Autoreparaturen EUR 1.355,74 schulde. Die Erlegerin bestreite das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung, weil sie die vom Erlagsgegner geltend gemachten Leistungen nicht in Auftrag gegeben habe. Der Erlagsgegner verweigere nunmehr die Herausgabe des PKW der Erlegerin, wobei er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, Absatz eins, ABGB berufe. Der hinterlegte Betrag stelle eine Sicherheitsleistung iSd Paragraph 471, Absatz 2, ABGB zur Abwendung des Retentionsrechtes des Erlagsgegners dar; er dürfe nur mit Zustimmung der Erlegerin oder gegen Vorlage eines die Erlegerin zur geforderten Zahlung verpflichtenden Urteils ausgefolgt werden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil kein Hinterlegungsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB vorliege. Der Erlagsgegner sei nicht nur zur Annahme der Zahlung bereit, sondern verlange diese sogar. Dass die Antragstellerin ihre Zahlungspflicht bestreite, sei kein gesetzlicher Erlagsgrund.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Sicherheitsleistung iSd Paragraph 471, Absatz 2, ABGB könne zwar auch der gerichtliche Erlag der strittigen Schuld sein. Der Erleger müsse in diesem Fall jedoch einen wichtigen Grund iSd Paragraph 1425, ABGB dartun. Weder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Erlagsgegner noch die Bestreitung einer Zahlungspflicht durch die Erlegerin stellten einen ausreichenden Grund für eine gerichtliche Hinterlegung dar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit einem Antrag iSd Paragraph 14 a, AußStrG verbundene Revisionsrekurs der Erlegerin, mit dem diese die Abänderung der angefochtenen Entscheidung iS der Bewilligung des Erlages anstrebt. Hilfsweise stellt die Revisionsrekurswerberin einen Aufhebungsantrag.

In Stattgebung des entsprechenden Antrags der Revisionsrekurswerberin sprach das Rekursgericht nunmehr aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Möglichkeit der Abwendung des Zurückbehaltungsrechts nach Paragraph 471, Absatz eins, ABGB durch gerichtlichen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB bei gänzlicher Bestreitung einer Zahlungsverpflichtung durch den Schuldner liege - soweit überblickbar - nicht vor.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 471, Absatz 2, ABGB kann die Ausübung des in Paragraph 471, Absatz eins, ABGB normierten Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich gemäß Paragraph 1373, ABGB zu bewirken, wobei allerdings die dort normierte (hilfsweise) Möglichkeit der Stellung eines Bürgen durch den 2. Halbsatz des Paragraph 471, Absatz 2, ABGB ausgeschlossen ist (Hofmann in Rummel, ABGB I³ Paragraph 471, Rz 10). Es trifft aber zu, dass nach herrschender Auffassung auch der gerichtliche Erlag einer strittigen Schuld eine taugliche Sicherheitsleistung zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 471, ABGB darstellt (5 Ob 260/01y; SZ 23/167; SZ 12/138 = JBl 1930, 391; Schwimann/Hinteregger, ABGB II² Paragraph 471, Rz 26; vergleiche auch Schuhmacher in Straube, HGB I³ Paragraph 369, Rz 25).

Die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB kommt aber - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - naturgemäß nur dann in Betracht, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (so bereits in Zusammenhang mit Paragraph 471, Absatz 2, ABGB: 5 Ob 260/01y). Dies ist nach dem Wortlaut des Paragraph 1425, ABGB dann der Fall, wenn "eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt" werden kann. Voraussetzung für die Hinterlegung ist daher, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der die Leistung auch annehmen würde, sodass der Schuldner leisten könnte, er dies aber nicht will, weil er seine Zahlungspflicht bestreitet (EvBl 1991/91; 7 Ob 546/94). Schließlich ist Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes die Tilgung der Schuld (EvBl 1989/107; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB VII² Paragraph 1425, Rz 2); der Schuldner kann durch sie seine Verpflichtung ohne Mitwirkung des Gläubigers erfüllen. Erfüllung bzw Schuldtilgung wird aber von der Erlegerin nicht angestrebt, die - ganz im Gegenteil - das Bestehen einer Schuld bestreitet.

Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsauffassung, Paragraph 471, Absatz 2, ABGB normiere einen von Paragraph 1425, ABGB unabhängigen Tatbestand der gerichtlichen Hinterlegung, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Paragraph 471, Absatz 2, ABGB trifft über die Art der dort genannten Sicherstellung nur insofern eine Aussage, als die Stellung eines Bürgen ausgeschlossen wird; die gerichtliche Hinterlegung wird mit keinem Wort erwähnt, sodass es nicht möglich ist, Paragraph 471, Absatz 2, ABGB als eigenständigen Tatbestand der gerichtlichen Hinterlegung zu interpretieren. Der Umstand, dass die Rechtsprechung als Sicherheitsleistung iSd Paragraph 471, Absatz 2, ABGB auch die gerichtliche Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zulässt, ändert daran nichts.

Textnummer

E71607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00138.03I.1203.000

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20031203_OGH0002_0090OB00138_03I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung