Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es sich diesfalls nicht um eine Erbschaftsklage im Sinne des ersten Satzes des § 823 ABGB. handelt, sondern um die Geltendmachung eines einzelnen Anspruches der Kläger - als eingewiesener Erben nach Elisabeth E. - auf der Verlassenschaft nach der Genannten gehörige Sachen im Sinne des zweiten Satzes des § 823 ABGB. Da § 824 ABGB. auf die Bestimmungen über den redlichen oder unredlichen Besitzer verweist, ist zur Beurteilung des Sachverhaltes § 335 ABGB. heranzuziehen, auf den auch die Klage Bezug nimmt. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist daher die Beantwortung der Frage, was unter den im § 335 ABGB. angeführten, "durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteilen" zu verstehen ist.Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es sich diesfalls nicht um eine Erbschaftsklage im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 823, ABGB. handelt, sondern um die Geltendmachung eines einzelnen Anspruches der Kläger - als eingewiesener Erben nach Elisabeth E. - auf der Verlassenschaft nach der Genannten gehörige Sachen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 823, ABGB. Da Paragraph 824, ABGB. auf die Bestimmungen über den redlichen oder unredlichen Besitzer verweist, ist zur Beurteilung des Sachverhaltes Paragraph 335, ABGB. heranzuziehen, auf den auch die Klage Bezug nimmt. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist daher die Beantwortung der Frage, was unter den im Paragraph 335, ABGB. angeführten, "durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteilen" zu verstehen ist.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes, das hiezu auf Klang 2. Aufl. II 99 zu §§ 335 f. und Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 292 verweist, sind darunter "im wesentlichen" nur die Früchte der Sache zu verstehen. Nun führt Klang a. a. O. zwar aus, daß "selbstverständlich" die Früchte herauszugeben seien, sagt aber damit noch keineswegs, daß der Anspruch des Herausgabeberechtigten nur auf die Früchte beschränkt sein solle. Ehrenzweig führt a. a. O. aus, der unredliche Besitzer müsse gemäß § 335 ABGB. alle durch den Besitz der fremden Sache erlangten Vorteile herausgeben, also auch dasjenige, was der Eigentümer nicht erlangt hätte; in Anm. 5 spricht er von "Früchten im ausgedehntesten Verstande" und verweist hinsichtlich der Rechnungslegung auf die sogenannte unechte Geschäftsführung. Auf die Geschäftsführung ohne Auftrag verweist - allerdings hinsichtlich eines allfälligen Aufwandersatzes - auch § 366 ABGB. Hiezu führt Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 716 aus, daß derjenige, der ein an sich fremdes Geschäft in der unredlichen Absicht besorge, den Nutzen für sich zu behalten, es sich gefallen lassen müsse, daß der Eigentümer, wenn er wolle, über die unredliche Absicht hinwegsehe und ihn so behandle, wie wenn er das Geschäft redlich, also mit Geschäftsführungsabsicht, unternommen hätte; gelinge es z. B. einem Dieb als dem Musterbeispiel des unredlichen Besitzers, die gestohlene Sache mit Vorteil zu veräußern, so gebühre auch dieser Vorteil dem Eigentümer; denn seine Sache sei wissentlich vom Dieb verwertet worden, sein Geschäft habe der Dieb besorgt, freilich nicht in Geschäftsführungs-, sondern in unredlicher Absicht. Auf eigene Unredlichkeit aber dürfe sich niemand berufen.Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes, das hiezu auf Klang 2. Aufl. römisch zwei 99 zu Paragraphen 335, f. und Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 292 verweist, sind darunter "im wesentlichen" nur die Früchte der Sache zu verstehen. Nun führt Klang a. a. O. zwar aus, daß "selbstverständlich" die Früchte herauszugeben seien, sagt aber damit noch keineswegs, daß der Anspruch des Herausgabeberechtigten nur auf die Früchte beschränkt sein solle. Ehrenzweig führt a. a. O. aus, der unredliche Besitzer müsse gemäß Paragraph 335, ABGB. alle durch den Besitz der fremden Sache erlangten Vorteile herausgeben, also auch dasjenige, was der Eigentümer nicht erlangt hätte; in Anmerkung 5 spricht er von "Früchten im ausgedehntesten Verstande" und verweist hinsichtlich der Rechnungslegung auf die sogenannte unechte Geschäftsführung. Auf die Geschäftsführung ohne Auftrag verweist - allerdings hinsichtlich eines allfälligen Aufwandersatzes - auch Paragraph 366, ABGB. Hiezu führt Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 716 aus, daß derjenige, der ein an sich fremdes Geschäft in der unredlichen Absicht besorge, den Nutzen für sich zu behalten, es sich gefallen lassen müsse, daß der Eigentümer, wenn er wolle, über die unredliche Absicht hinwegsehe und ihn so behandle, wie wenn er das Geschäft redlich, also mit Geschäftsführungsabsicht, unternommen hätte; gelinge es z. B. einem Dieb als dem Musterbeispiel des unredlichen Besitzers, die gestohlene Sache mit Vorteil zu veräußern, so gebühre auch dieser Vorteil dem Eigentümer; denn seine Sache sei wissentlich vom Dieb verwertet worden, sein Geschäft habe der Dieb besorgt, freilich nicht in Geschäftsführungs-, sondern in unredlicher Absicht. Auf eigene Unredlichkeit aber dürfe sich niemand berufen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann also nicht Klang und schon gar nicht Ehrenzweig zur Begründung der Ansicht herangezogen werden, daß unter "allen Vorteilen" im Sinne des § 335 ABGB. im wesentlichen nur die Früchte zu verstehen seien. Eine so enge Auslegung dieser Gesetzesstelle würde auch weder der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang noch der Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB.) gerecht werden. Der unredliche Erbschaftsbesitzer hat gemäß § 335 ABGB. alle Früchte und sonstigen Vorteile herauszugeben, er muß also, wenn er für die Sache einen ihren Wert übersteigenden Kaufpreis erlangt hat, den vollen Gegenwert herausgeben (Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 617; auch RkvRspr. IV/24 a). Es wäre nicht einzusehen, warum er zwar im Fall eines Verkaufes der Sache den hiefür erlangten Kaufpreis, hingegen im Fall eines Tausches nicht die hiefür erlangte Ware herausgeben müßte (vgl. auch Weiß in Klang 2. Aufl. III 1075 zu §§ 823 ff. ABGB.) Die Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 357 steht damit nicht im Widerspruch; sie führt nur aus, daß der unredliche Besitzer Sachen, die mit den Erträgnissen der Sache angeschafft wurden, nicht gemäß § 335 ABGB. herausgeben muß. In dem dem gegenständlichen Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall wurden jedoch nicht mit den Erträgnissen der Erbschaftsstücke neue Sachen angeschafft, sondern die Erbschaftsstücke selbst gegen andere Sachen vertauscht. Diese anderen Sachen haben aber wie ein Kaufpreis, der bei einem allfälligen Verkauf der Erbschaftsstücke erlangt worden wäre, an die Stelle der Erbschaftsstücke zu treten, ebenso wie übrigens auch nach § 1447 ABGB. bei anderen als Geldschulden - denn Geldschulden erlöschen ja durch zufällige Unmöglichkeit nicht (siehe die in der Manzschen Großen Ausgabe des ABGB. von Kapfer, 26. Aufl., zu § 1447 unter Nr. 30 angeführten Entscheidungen) - ein Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum begrundet ist (Rkw 46/54; Pisko - Gschnitzer in Klang 2. Aufl. VI 550 f.).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann also nicht Klang und schon gar nicht Ehrenzweig zur Begründung der Ansicht herangezogen werden, daß unter "allen Vorteilen" im Sinne des Paragraph 335, ABGB. im wesentlichen nur die Früchte zu verstehen seien. Eine so enge Auslegung dieser Gesetzesstelle würde auch weder der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang noch der Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB.) gerecht werden. Der unredliche Erbschaftsbesitzer hat gemäß Paragraph 335, ABGB. alle Früchte und sonstigen Vorteile herauszugeben, er muß also, wenn er für die Sache einen ihren Wert übersteigenden Kaufpreis erlangt hat, den vollen Gegenwert herausgeben (Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 617; auch RkvRspr. IV/24 a). Es wäre nicht einzusehen, warum er zwar im Fall eines Verkaufes der Sache den hiefür erlangten Kaufpreis, hingegen im Fall eines Tausches nicht die hiefür erlangte Ware herausgeben müßte vergleiche auch Weiß in Klang 2. Aufl. römisch drei 1075 zu Paragraphen 823, ff. ABGB.) Die Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 357 steht damit nicht im Widerspruch; sie führt nur aus, daß der unredliche Besitzer Sachen, die mit den Erträgnissen der Sache angeschafft wurden, nicht gemäß Paragraph 335, ABGB. herausgeben muß. In dem dem gegenständlichen Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall wurden jedoch nicht mit den Erträgnissen der Erbschaftsstücke neue Sachen angeschafft, sondern die Erbschaftsstücke selbst gegen andere Sachen vertauscht. Diese anderen Sachen haben aber wie ein Kaufpreis, der bei einem allfälligen Verkauf der Erbschaftsstücke erlangt worden wäre, an die Stelle der Erbschaftsstücke zu treten, ebenso wie übrigens auch nach Paragraph 1447, ABGB. bei anderen als Geldschulden - denn Geldschulden erlöschen ja durch zufällige Unmöglichkeit nicht (siehe die in der Manzschen Großen Ausgabe des ABGB. von Kapfer, 26. Aufl., zu Paragraph 1447, unter Nr. 30 angeführten Entscheidungen) - ein Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum begrundet ist (Rkw 46/54; Pisko - Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch sechs 550 f.).
Nach den durchaus überzeugenden Ausführungen Ehrenzweigs a. a. O. will der Gesetzgeber den unredlichen Besitzer, der auf Grund eines Geschäftes mit der Sache einen Vorteil erlangt hat, nicht anders und jedenfalls nicht besser behandeln als einen redlichen Geschäftsführer ohne Auftrag, der gemäß § 1040 ABGB. gleich einem Bevollmächtigten allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen im Sinne des § 1009 ABGB. herauszugeben hat.Nach den durchaus überzeugenden Ausführungen Ehrenzweigs a. a. O. will der Gesetzgeber den unredlichen Besitzer, der auf Grund eines Geschäftes mit der Sache einen Vorteil erlangt hat, nicht anders und jedenfalls nicht besser behandeln als einen redlichen Geschäftsführer ohne Auftrag, der gemäß Paragraph 1040, ABGB. gleich einem Bevollmächtigten allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen im Sinne des Paragraph 1009, ABGB. herauszugeben hat.
Es kann schließlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht gesagt werden, daß die Herausgabe der Vorteile - und als solche stellen sich die an Stelle der N.-Aktien erlangten Vermögenswerte dar - nur im Weg einer Schadenersatzklage verlangt werden könne, weil die Eigentumsklage im Sinne des § 369 ABGB. gegen den Beklagten, der die ursprünglichen Sachen (N.-Aktien) nicht mehr in seiner Macht habe, nicht mehr möglich sei. § 823, 2. Satz, ABGB. verweist hinsichtlich der Herausgabe einzelner Erbschaftsstücke allerdings auf die Eigentumsklage. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß dem Berechtigten nur die Eigentumsklage im Sinne des § 369 ABGB. (rei vindicatio) zusteht; wenn der unredliche Besitzer die Sache nicht mehr hat und daher die rei vindicatio (im technischen Sinn) gegen ihn zu keinem Erfolg führen könnte, kann dem Berechtigten nicht die Möglichkeit genommen werden, auf Grund des § 335 ABGB. zwar nicht mehr die Sache selbst, aber alle aus der Sache erlangten Vorteile zu begehren. Anders als im römischen Recht sind im österreichischen Recht nicht bloß bestimmte Klagetypen gegeben, sondern es steht jedermann frei, auf Grund jeder in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Klage einzubringen.Es kann schließlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht gesagt werden, daß die Herausgabe der Vorteile - und als solche stellen sich die an Stelle der N.-Aktien erlangten Vermögenswerte dar - nur im Weg einer Schadenersatzklage verlangt werden könne, weil die Eigentumsklage im Sinne des Paragraph 369, ABGB. gegen den Beklagten, der die ursprünglichen Sachen (N.-Aktien) nicht mehr in seiner Macht habe, nicht mehr möglich sei. Paragraph 823, 2, Satz, ABGB. verweist hinsichtlich der Herausgabe einzelner Erbschaftsstücke allerdings auf die Eigentumsklage. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß dem Berechtigten nur die Eigentumsklage im Sinne des Paragraph 369, ABGB. (rei vindicatio) zusteht; wenn der unredliche Besitzer die Sache nicht mehr hat und daher die rei vindicatio (im technischen Sinn) gegen ihn zu keinem Erfolg führen könnte, kann dem Berechtigten nicht die Möglichkeit genommen werden, auf Grund des Paragraph 335, ABGB. zwar nicht mehr die Sache selbst, aber alle aus der Sache erlangten Vorteile zu begehren. Anders als im römischen Recht sind im österreichischen Recht nicht bloß bestimmte Klagetypen gegeben, sondern es steht jedermann frei, auf Grund jeder in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Klage einzubringen.
Eine solche auf § 335 ABGB. gestützte Klage haben die Kläger eingebracht; sie haben sich von allem Anfang an nicht auf § 369 ABGB. gestützt, es kann daher ihre Klage nicht deshalb abgewiesen werden, weil die Voraussetzungen dieser letzteren Gesetzesstelle - daß nämlich der Beklagte die Erbschaftsstücke noch in seiner Macht hat - nicht gegeben sind. Gemäß § 335 ABGB. sind die Kläger berechtigt, vom Beklagten, falls er unredlicher Erbschaftsbesitzer ist, die Herausgabe aller Vorteile und daher auch die Herausgabe der für die Erbschaftsstücke erlangten anderen Sachen zu begehren. Es stunde übrigens entgegen der Ansicht der zweiten Instanz der Behandlung dieser Klage auch nichts entgegen, wenn man das Begehren, das als solches in der Klage genau bezeichnet und begrundet wurde, als Schadenersatzbegehren auffaßte; denn die rechtliche Beurteilung des Begehrens ist Sache des Gerichtes. Doch ist zu berücksichtigen, daß die Haftung des unredlichen Besitzers nach § 335 ABGB. nicht als ein Ausfluß der allgemeinen Verschuldenshaftung gemäß §§ 1295 und 1324 ABGB. anzusehen ist, weil es ja auch den Fall eines unredlichen Besitzers ohne Verschulden geben kann (Klang 2. Aufl. II 99). In der Bestimmung des § 335 ABGB. ist vielmehr eine besondere, dem unredlichen Besitzer auferlegte Diligenzpflicht zu sehen, deren Unterlassung nach dieser besonderen Norm und nicht - wie das Berufungsgericht meint - nach den allgemeinen Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB. über den Schadenersatz zu beurteilen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dieser Richtung.Eine solche auf Paragraph 335, ABGB. gestützte Klage haben die Kläger eingebracht; sie haben sich von allem Anfang an nicht auf Paragraph 369, ABGB. gestützt, es kann daher ihre Klage nicht deshalb abgewiesen werden, weil die Voraussetzungen dieser letzteren Gesetzesstelle - daß nämlich der Beklagte die Erbschaftsstücke noch in seiner Macht hat - nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 335, ABGB. sind die Kläger berechtigt, vom Beklagten, falls er unredlicher Erbschaftsbesitzer ist, die Herausgabe aller Vorteile und daher auch die Herausgabe der für die Erbschaftsstücke erlangten anderen Sachen zu begehren. Es stunde übrigens entgegen der Ansicht der zweiten Instanz der Behandlung dieser Klage auch nichts entgegen, wenn man das Begehren, das als solches in der Klage genau bezeichnet und begrundet wurde, als Schadenersatzbegehren auffaßte; denn die rechtliche Beurteilung des Begehrens ist Sache des Gerichtes. Doch ist zu berücksichtigen, daß die Haftung des unredlichen Besitzers nach Paragraph 335, ABGB. nicht als ein Ausfluß der allgemeinen Verschuldenshaftung gemäß Paragraphen 1295 und 1324 ABGB. anzusehen ist, weil es ja auch den Fall eines unredlichen Besitzers ohne Verschulden geben kann (Klang 2. Aufl. römisch zwei 99). In der Bestimmung des Paragraph 335, ABGB. ist vielmehr eine besondere, dem unredlichen Besitzer auferlegte Diligenzpflicht zu sehen, deren Unterlassung nach dieser besonderen Norm und nicht - wie das Berufungsgericht meint - nach den allgemeinen Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB. über den Schadenersatz zu beurteilen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dieser Richtung.
Da somit die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zur Abweisung des Klagebegehrens gekommen ist, vom Revisionsgericht nicht gebilligt werden können, das Berufungsgericht aber entsprechend seiner Rechtsansicht auf die übrigen in der Berufung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil ausgeführten Gründe nicht eingegangen ist, war sein Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Abweisungsgrund an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.