Aus der Begründung:
Die Rechtsrüge ist begrundet. Für die Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, daß in den Erklärungen des Beklagten kein Anerkenntnis gelegen ist. Tatsächlich stützen weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht darauf ihre Entscheidung. Beide Gerichte meinen, daß sich der Bestand der Klagsforderung aus dem Zugeständnisse des Beklagten ergebe, 45.000 S als Darlehen zugezählt erhalten zu haben. Da er der Klagsforderung erst im Prozesse Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetze, könne gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes (§ 391 Abs. 3 ZPO.) über den Bestand der Klagsforderung und über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung abgesprochen werden, ohne daß es vorerst der Feststellung des Bestandes der Gegenforderungen bedürfe. Das Berufungsgericht läßt allerdings auch erkennen, daß es der Auffassung ist, es mache einen Unterschied aus, ob der Beklagte Tilgung der Schuld durch Kompensation vor Streitanhängigkeit behaupte oder erst im Prozesse den Bestand von Gegenforderungen aufrechnungsweise einwende.Die Rechtsrüge ist begrundet. Für die Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, daß in den Erklärungen des Beklagten kein Anerkenntnis gelegen ist. Tatsächlich stützen weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht darauf ihre Entscheidung. Beide Gerichte meinen, daß sich der Bestand der Klagsforderung aus dem Zugeständnisse des Beklagten ergebe, 45.000 S als Darlehen zugezählt erhalten zu haben. Da er der Klagsforderung erst im Prozesse Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetze, könne gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO.) über den Bestand der Klagsforderung und über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung abgesprochen werden, ohne daß es vorerst der Feststellung des Bestandes der Gegenforderungen bedürfe. Das Berufungsgericht läßt allerdings auch erkennen, daß es der Auffassung ist, es mache einen Unterschied aus, ob der Beklagte Tilgung der Schuld durch Kompensation vor Streitanhängigkeit behaupte oder erst im Prozesse den Bestand von Gegenforderungen aufrechnungsweise einwende.
Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Durch das Zusammentreffen von Schuld und Gegenforderung wird die Schuld ipso iure getilgt (3 Ob 782/54), doch bedarf es einer Berufung auf die erfolgte Tilgung. Hier kann es nun nicht darauf ankommen, ob die Berufung auf die Aufrechnung vor Streitanhängigkeit oder erst nachher erfolgte. Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Immer ist Gegenstand der Prüfung nur, ob die Gegenforderung je bestanden hat oder spätestens im Zeitpunkte der Entscheidung über die Einrede besteht, und ob so die Klagsforderung durch Aufrechnung getilgt ist. Die Frage nach dem Bestande der Gegenforderung ist die Vorfrage für die Lösung der Hauptfrage, ob die Schuld durch Aufrechnung getilgt ist (3 Ob 782/54). Aus § 411 Abs. 1 Satz 2 ZPO. kann gleichfalls nichts für die unterschiedliche Behandlung der vorprozessualen und der prozessualen Aufrechnung gewonnen werden. Wenn im Prozesse behauptet wird, daß vor der Streitanhängigkeit bereits die Aufrechnung erfolgt, die Schuld also durch Aufrechnung getilgt sei, bedeutet dies nichts anderes als die Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, daß das Gericht prüfe und gemäß § 411 ZPO. mit Rechtskraftwirkung entscheide, ob und bis zu welcher Höhe die Gegenforderung zu Recht bestand und die Tilgung der Schuld herbeiführte. Darin liegt nur die Wiederholung der Geltendmachung der Aufrechnung im Prozesse, somit nichts anderes als die Erhebung der prozessualen Aufrechnungseinrede. Es kann nicht darauf ankommen, in welcher Form sie erhoben wird (2 Ob 69/55). Auch wenn also der Beklagte mit seinem Vorbringen im ersten Rechtsgange behauptet hätte, daß er vor Streitanhängigkeit sich auf die Aufrechnung berufen habe, wäre von den Gerichten erster und zweiter Instanz gemäß § 391 Abs. 3 ZPO. vorzugehen gewesen. Eine Unbilligkeit liegt darin nicht. Das Gesetz will den Fortgang des über die Klage eingeleiteten Prozesses durch die Verhandlung über die Gegenforderung nicht aufgehalten wissen, und zwar gleichgültig ob es sich um eine strittige Gegenforderung handelt, deren Aufrechenbarkeit schon vor dem Prozesse oder erst im Prozesse geltend gemacht worden ist.Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Durch das Zusammentreffen von Schuld und Gegenforderung wird die Schuld ipso iure getilgt (3 Ob 782/54), doch bedarf es einer Berufung auf die erfolgte Tilgung. Hier kann es nun nicht darauf ankommen, ob die Berufung auf die Aufrechnung vor Streitanhängigkeit oder erst nachher erfolgte. Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Immer ist Gegenstand der Prüfung nur, ob die Gegenforderung je bestanden hat oder spätestens im Zeitpunkte der Entscheidung über die Einrede besteht, und ob so die Klagsforderung durch Aufrechnung getilgt ist. Die Frage nach dem Bestande der Gegenforderung ist die Vorfrage für die Lösung der Hauptfrage, ob die Schuld durch Aufrechnung getilgt ist (3 Ob 782/54). Aus Paragraph 411, Absatz eins, Satz 2 ZPO. kann gleichfalls nichts für die unterschiedliche Behandlung der vorprozessualen und der prozessualen Aufrechnung gewonnen werden. Wenn im Prozesse behauptet wird, daß vor der Streitanhängigkeit bereits die Aufrechnung erfolgt, die Schuld also durch Aufrechnung getilgt sei, bedeutet dies nichts anderes als die Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, daß das Gericht prüfe und gemäß Paragraph 411, ZPO. mit Rechtskraftwirkung entscheide, ob und bis zu welcher Höhe die Gegenforderung zu Recht bestand und die Tilgung der Schuld herbeiführte. Darin liegt nur die Wiederholung der Geltendmachung der Aufrechnung im Prozesse, somit nichts anderes als die Erhebung der prozessualen Aufrechnungseinrede. Es kann nicht darauf ankommen, in welcher Form sie erhoben wird (2 Ob 69/55). Auch wenn also der Beklagte mit seinem Vorbringen im ersten Rechtsgange behauptet hätte, daß er vor Streitanhängigkeit sich auf die Aufrechnung berufen habe, wäre von den Gerichten erster und zweiter Instanz gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO. vorzugehen gewesen. Eine Unbilligkeit liegt darin nicht. Das Gesetz will den Fortgang des über die Klage eingeleiteten Prozesses durch die Verhandlung über die Gegenforderung nicht aufgehalten wissen, und zwar gleichgültig ob es sich um eine strittige Gegenforderung handelt, deren Aufrechenbarkeit schon vor dem Prozesse oder erst im Prozesse geltend gemacht worden ist.
Anders liegt die Sache aber dann, wenn, wie im Gegenstande, behauptet wird, daß die Streitteile gegenseitig verrechnet hätten, sich also vertraglich über Bestand und Nichtbestand der gegenseitigen Forderungen geeinigt hätten. Hier wird nicht eine Kompensationseinrede erhoben, sondern behauptet, daß durch einen Vertrag (Aufrechnungsvertrag) die Klagsforderung zum Erlöschen gebracht wurde. Bei einem solchen Vertrage finden die Bestimmungen der §§ 1438 ff. ABGB. über die Aufrechnung keine Anwendung; das Gericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob und inwieweit durch den Aufrechnungsvertrag die Klagsforderung getilgt wurde. Mit dieser Frage haben sich die Untergerichte, ausgehend von einer unrichtigen Auslegung der Erklärungen des Beklagten in der Klagebeantwortung - und nur diese kommen in Betracht, nicht die Erklärungen in der Verhandlung vom 19. November 1954, die nur auf frühere Einwendungen verweisen -, bisher nicht befaßt.Anders liegt die Sache aber dann, wenn, wie im Gegenstande, behauptet wird, daß die Streitteile gegenseitig verrechnet hätten, sich also vertraglich über Bestand und Nichtbestand der gegenseitigen Forderungen geeinigt hätten. Hier wird nicht eine Kompensationseinrede erhoben, sondern behauptet, daß durch einen Vertrag (Aufrechnungsvertrag) die Klagsforderung zum Erlöschen gebracht wurde. Bei einem solchen Vertrage finden die Bestimmungen der Paragraphen 1438, ff. ABGB. über die Aufrechnung keine Anwendung; das Gericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob und inwieweit durch den Aufrechnungsvertrag die Klagsforderung getilgt wurde. Mit dieser Frage haben sich die Untergerichte, ausgehend von einer unrichtigen Auslegung der Erklärungen des Beklagten in der Klagebeantwortung - und nur diese kommen in Betracht, nicht die Erklärungen in der Verhandlung vom 19. November 1954, die nur auf frühere Einwendungen verweisen -, bisher nicht befaßt.
Das Verfahren ist infolge der unrichtigen Rechtsansicht der Untergerichte mangelhaft geblieben. Der Revision war aus diesen Gründen Folge zu geben und die Sache unter Aufhebung der beiden untergerichtlichen Urteile an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs. 1 ZPO.).Das Verfahren ist infolge der unrichtigen Rechtsansicht der Untergerichte mangelhaft geblieben. Der Revision war aus diesen Gründen Folge zu geben und die Sache unter Aufhebung der beiden untergerichtlichen Urteile an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO.).