Entscheidungsgründe:
Am 31.7.1988 ereignete sich im Ortsgebiet von Baldramsdorf ein Verkehrsunfall, an dem der 51-jährige Vater der Kläger, Adolf P*****, als Lenker eines PKW Peugeot 504 und der Erstbeklagte als Lenker eines von der zweitbeklagten Partei gehaltenen, bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKWs (VW-Transporter) beteiligt waren. Die Verschuldensanteile der Fahrzeuglenker sind im Verhältnis 1 : 4 zugunsten des Vaters der Kläger nicht mehr strittig.
Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf § 1327 ABGB. Die größtenteils abschlägig beschiedenen Leistungsansprüche der Kläger sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dies ist nur noch das Feststellungsbegehren der am 18.6.1966 geborenen Erstklägerin, wonach die beklagten Parteien ihr für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 31.7.1988 haften. Dazu brachte die Erstklägerin vor, der Nachlaß ihres Vaters, ein Erbhof, sei überschuldet, so daß daraus für ihren Unterhalt nichts erwirtschaftet werden könne.Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf Paragraph 1327, ABGB. Die größtenteils abschlägig beschiedenen Leistungsansprüche der Kläger sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dies ist nur noch das Feststellungsbegehren der am 18.6.1966 geborenen Erstklägerin, wonach die beklagten Parteien ihr für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 31.7.1988 haften. Dazu brachte die Erstklägerin vor, der Nachlaß ihres Vaters, ein Erbhof, sei überschuldet, so daß daraus für ihren Unterhalt nichts erwirtschaftet werden könne.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Feststellungsbegehrens und wendeten dazu ein, die Erstklägerin sei im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters bereits selbsterhaltungsfähig gewesen, so daß ihr Unterhaltsanspruch erloschen sei. Die Bestimmung des § 142 ABGB gehe jener des § 1327 ABGB vor. Der Vater der Kläger habe nur geringe Erträge aus dem Erbhof gezogen. Die Bankverbindlichkeiten hätten 4,000.000 S und die jährlichen Zinsenbelastungen rund S 400.000 bis S 500.000 betragen.Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Feststellungsbegehrens und wendeten dazu ein, die Erstklägerin sei im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters bereits selbsterhaltungsfähig gewesen, so daß ihr Unterhaltsanspruch erloschen sei. Die Bestimmung des Paragraph 142, ABGB gehe jener des Paragraph 1327, ABGB vor. Der Vater der Kläger habe nur geringe Erträge aus dem Erbhof gezogen. Die Bankverbindlichkeiten hätten 4,000.000 S und die jährlichen Zinsenbelastungen rund S 400.000 bis S 500.000 betragen.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren im Umfang von 4/5 statt. Es ging dabei von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Der Vater der Kläger hinterließ einen landwirtschaftlichen Besitz, bei dem es sich um einen Besitz mittlerer Größe im Sinne des Kärntner Höferechtes handelte. Der Verkehrswert wurde im Abhandlungsverfahren mit S 9,109.467 bewertet, das bewegliche Inventar mit S 159.500 und der Übernahmswert mit S 564.360. Der steuerliche Einheitswert betrug S 179.000, das Ausmaß beträgt rund 36 ha. Desweiteren hinterließ er einen (ehemaligen) Gewerbebetrieb, dessen Wert mit S 2,345.712 angenommen wurde. Eine Verwertung dieser Liegenschaft um den Schätzwert sei allerdings nicht möglich. Die Summe der Nachlaßaktiva wurde mit S 11,668.080 bewertet, die Summe der Nachlaßpassiva mit S 3,921.907,61, der reine Nachlaß somit mit S 7,746.172,39. Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens wurde das Eigentumsrecht des Zweitklägers an den genannten Liegenschaften einverleibt.
Mit Vergleich vom 6.2.1987 hatte sich Adolf P***** verpflichtet, anstelle des bisher festgesetzten monatlichen Unterhalts von S 1.500 ab 1.1.1987 der Erstklägerin monatlich S 3.500 zu bezahlen. Die Scheidung der Eltern der Kläger war im Jahr 1983, beide Kläger zogen dann vom Vater weg. Die Erstklägerin absolvierte die Frauenberufsschule in Spittal/Drau und maturierte dort, dann war sie für einige Monate in Frankreich. Im Wintersemester 1986 begann sie das Studium der Psychologie und Pädagogik, nach zwei Semestern änderte sie die Studienrichtung auf die Sprachen Französisch und Englisch. Sie bezog kein Stipendium, die Familienbeihilfe für sie wird von ihrer Mutter bezogen. Ihr Studienerfolg war derartig, daß sie im Sommersemester 1992 mit den Prüfungen fertig wurde und die Diplomarbeit noch zu schreiben war. Abgesehen von den Leistungen der Sozialversicherung an Waisenpension und Waisenrente hat sie kein Einkommen. Am Hof ihres Vaters hat sie ein Zimmer, das sie als ihren Hauptwohnsitz ansieht. Studienbedingt wohnt sie in Klagenfurt, wofür sie monatlich 2.000 S Miete zu zahlen hat. Adolf P***** war - neben der Bewirtschaftung seines Hofes - für die Handelskammer Kärnten tätig, wofür ihm abgesehen vom Ersatz des Kilometergeldes monatlich ein Betrag von rund 10.000 S brutto als Honorar zukam.
Der Zweitkläger war als eingeantworteter Erbe nach seinem Vater wegen des hoch verschuldeten Nachlasses gezwungen, einen Notverkauf (einer Liegenschaft) vorzunehmen. Der Vater der Erstklägerin war aufgrund seiner Einkommenslage nicht imstande, mehr als monatlich S 3.500 an Unterhalt zu leisten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache erachtete das Erstgericht das Feststellungsbegehren der Erstklägerin mit der dem Verschulden der Fahrzeuglenker entsprechenden Einschränkung für berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil im Feststellungsausspruch mit der Maßgabe, daß die beklagten Parteien der Erstklägerin für alle künftigen kausalen Schäden "durch einen allfälligen Unterhaltsentgang"....haften und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsansicht:
Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei berechtigt, weil nach der Sachlage keine Rede davon sein könne, daß sie selbsterhaltungsfähig sei. Es sei weder behauptet worden, noch im Verfahren hervorgekommen, daß die Erstklägerin ihr Studium nicht ernstlich, zielstrebig und mit Erfolg betreibe. Ihr Vater habe außerdem das Hochschulstudium der Tochter gebilligt, weil er den Vergleich mit der erhöhten Unterhaltspflicht geschlossen habe, als diese bereits an der Universität Klagenfurt studiert habe. Ungeachtet des gegenwärtig hohen Standes der Sozialversicherungsgesetzgebung bleibe die Möglichkeit offen, daß die derzeit gewährte Waisenrente und Waisenpension in Zukunft nicht mehr gewährt oder gekürzt würden oder daß die Selbsterhaltungsfähigkeit nach Studienabschluß nicht eintreten werde. Jedenfalls könne die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden, so daß das Feststellungsinteresse zu bejahen sei.
Der Anspruch der Kinder nach § 142 ABGB gegenüber dem Erben solle der Verpflichtung des Tötenden vorgehen, wenn der Nachlaß zureiche (SZ 48/32 zu § 169 ABGB idF des UeKG). Dem sei nur insoweit zuzustimmen, als dadurch dem Erben kein Nachteil entstehe im Vergleich zur Lage, die entstünde, wenn der Getötete gemessen an der für ihn wahrscheinlichen Lebenserwartung eines natürlichen Todes gestorben wäre. Der Erbe habe dann keinen Nachteil, der Hinterbliebene seinen Unterhalt, und es bestehe kein Grund, den Schädiger schadenersatzrechtlich zu belasten. Würde aber der Erbe einen Nachteil erleiden, so müsse insofern die Pflicht des Schädigers vorgehen, denn es könne nicht Aufgabe der Rechtsordnung sein, den Schädiger zu Lasten des Erben zu begünstigen. Hätte der Erbe denselben Vermögensstamm später bekommen, wäre er aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen worden, so habe allein der Schädiger den Hinterbliebenen zu versorgen. Der am 5.2.1937 geborene Vater der Erstklägerin wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Zeitpunkt eines natürlichen Todes gestorben, in dem die Erstklägerin schon längst selbsterhaltungsfähig gewesen wäre. Der von seinem Vater als Anerbe nach dem Kärntner Höfegesetz aus dem Jahr 1903 ausersehene Zweitkläger wäre dann nicht mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen worden. Daher werde die Auffassung vertreten, daß unter den gegebenen Umständen die Bestimmung des § 142 ABGB jener des § 1327 ABGB nicht vorgehe. Davon abgesehen könne von einem zureichenden Nachlaß im Sinne der Entscheidung SZ 48/32 nicht gesprochen werden. Es stehe fest, daß der Zweitkläger als Erbe gezwungen war, einen Verkauf einer Liegenschaft vorzunehmen, und daß trotzdem keine nennenswerten Erträgnisse erzielt werden könnten. Der festgestellte reine Nachlaß von S 7,746.172,39 beziehe sich beinahe zur Gänze auf den Wert der Liegenschaften samt beweglichem Inventar, das hinterlassene Barvermögen sei unbedeutend.Der Anspruch der Kinder nach Paragraph 142, ABGB gegenüber dem Erben solle der Verpflichtung des Tötenden vorgehen, wenn der Nachlaß zureiche (SZ 48/32 zu Paragraph 169, ABGB in der Fassung des UeKG). Dem sei nur insoweit zuzustimmen, als dadurch dem Erben kein Nachteil entstehe im Vergleich zur Lage, die entstünde, wenn der Getötete gemessen an der für ihn wahrscheinlichen Lebenserwartung eines natürlichen Todes gestorben wäre. Der Erbe habe dann keinen Nachteil, der Hinterbliebene seinen Unterhalt, und es bestehe kein Grund, den Schädiger schadenersatzrechtlich zu belasten. Würde aber der Erbe einen Nachteil erleiden, so müsse insofern die Pflicht des Schädigers vorgehen, denn es könne nicht Aufgabe der Rechtsordnung sein, den Schädiger zu Lasten des Erben zu begünstigen. Hätte der Erbe denselben Vermögensstamm später bekommen, wäre er aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen worden, so habe allein der Schädiger den Hinterbliebenen zu versorgen. Der am 5.2.1937 geborene Vater der Erstklägerin wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Zeitpunkt eines natürlichen Todes gestorben, in dem die Erstklägerin schon längst selbsterhaltungsfähig gewesen wäre. Der von seinem Vater als Anerbe nach dem Kärntner Höfegesetz aus dem Jahr 1903 ausersehene Zweitkläger wäre dann nicht mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen worden. Daher werde die Auffassung vertreten, daß unter den gegebenen Umständen die Bestimmung des Paragraph 142, ABGB jener des Paragraph 1327, ABGB nicht vorgehe. Davon abgesehen könne von einem zureichenden Nachlaß im Sinne der Entscheidung SZ 48/32 nicht gesprochen werden. Es stehe fest, daß der Zweitkläger als Erbe gezwungen war, einen Verkauf einer Liegenschaft vorzunehmen, und daß trotzdem keine nennenswerten Erträgnisse erzielt werden könnten. Der festgestellte reine Nachlaß von S 7,746.172,39 beziehe sich beinahe zur Gänze auf den Wert der Liegenschaften samt beweglichem Inventar, das hinterlassene Barvermögen sei unbedeutend.