Rechtssatz RS0048510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048510
Entscheidungsdatum
13.02.2003
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die Ersatzpflicht des Schädigers einer durch den Tod eines primär Unterhaltspflichtigen ausgelösten und bisher nur subsidiär bestandenen Unterhaltspflicht vorgeht, kommt dann nicht zum Tragen, wenn durch den Tod des primär Unterhaltspflichtigen die Verbindlichkeit, das (uneheliche) Kind zu verpflegen und zu versorgen, nach Zureichen der Verlassenschaft auf seine Erben übergegangen ist (§ 169 ABGB) und vor einem nicht zureichenden Nachlaß nicht gesprochen werden kann.Der Grundsatz, daß die Ersatzpflicht des Schädigers einer durch den Tod eines primär Unterhaltspflichtigen ausgelösten und bisher nur subsidiär bestandenen Unterhaltspflicht vorgeht, kommt dann nicht zum Tragen, wenn durch den Tod des primär Unterhaltspflichtigen die Verbindlichkeit, das (uneheliche) Kind zu verpflegen und zu versorgen, nach Zureichen der Verlassenschaft auf seine Erben übergegangen ist (Paragraph 169, ABGB) und vor einem nicht zureichenden Nachlaß nicht gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 22/75
Entscheidungstext OGH 20.03.1975 2 Ob 22/75
Veröff: SZ 48/32
- 2 Ob 38/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 38/95
Vgl; Beisatz: Die Rechtsposition des Schädigers gegenüber dem unterhaltspflichtigen Erben ist gemäß § 142 ABGB erst dann zu schützen, wenn weder die hinterbliebenen Kinder noch der Erbe aus dem Todesfall einen Nachteil erleiden. (T1)
- 2 Ob 8/03w
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 8/03w
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048510
Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0020OB00022_7500000_001