Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nach der nunmehr einhelligen Praxis (vgl. z. B. SZ. XXXI 18, SZ. XXXIII 73) zulässig; er ist im Ergebnis nicht begrundet.Der Revisionsrekurs ist nach der nunmehr einhelligen Praxis vergleiche z. B. SZ. römisch 31 18, SZ. römisch 33 73) zulässig; er ist im Ergebnis nicht begrundet.
Beide Vorinstanzen haben die Forderung des Enteigneten auf zusätzliche Entschädigung für Ertragsminderung seines Hofes infolge der durch Grundabtretung verursachten Einschränkung der Viehhaltung für gerechtfertigt angesehen, die Rekursinstanz aber nur grundsätzlich, indem sie zur Klärung tatsächlicher Umstände bestimmte - im vorangegangenen Verfahren noch nicht getroffene - Feststellungen für erforderlich erachtete und in dieser Hinsicht Verfahrensergänzungsaufträge an das Erstgericht erteilte. Dagegen ist in dritter Instanz von den Parteien an sich nichts vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin vertritt aber die Auffassung, daß der vom Enteigneten bei Gericht gestellte Entschädigungsantrag schon aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen abzuweisen sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zwar verweist die Beschwerdeführerin theoretisch richtig auf die Regelung des § 13 BStG.; denn dortselbst ist bestimmt, daß dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung gebühre und der in § 13 BStG. aufgenommene Hinweis auf § 1323 ABGB. ergibt bei der dortselbst vorgenommenen Begriffsbestimmung und Unterscheidung eindeutig, daß in den Fällen der Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz Ersatz für entgangenen Gewinn nicht mit Erfolg verlangt werden kann (insoweit besteht im Bundesstraßengesetz eine Sonderregelung). Der Formulierung der Rekursinstanz kann also nicht beigepflichtet werden, daß dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkte entgangenen Gewinnes die Ertragsminderung wegen der durch die Enteignung verursachten Einschränkung der Viehhaltung zu ersetzen sei. Im Ergebnis ist aber für die Beschwerdeführerin damit nichts gewonnen. Denn eine derartige Ertragsminderung bedeutet erlittenen Schaden und dafür gebührt dem Enteigneten auch nach § 13 BStG. Ersatz. Diese Ertragsminderung in der Person eines Landwirts ist nicht anders zu beurteilen als der Schaden, welchen z. B. der Inhaber eines Gewerbes durch die mit der Enteignung verbundene Störung seines Betriebes oder durch den mit der Grundabtretung in Zusammenhang stehenden Verlust von Kundschaft erleidet, in welchen Fällen in Lehre und Praxis (vgl. Klang[2] II 195 zu und in Fußnote 65, sowie die dortselbst bezogene Judikatur) die Verpflichtung zur Entschädigung unter dem Gesichtspunkte erlittenen Schadens anerkannt wird. Die vom Antragsteller begehrte zusätzliche Entschädigung kann also nicht schon grundsätzlich wegen der Regelung nach § 13 BStG. abgelehnt werden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Ob und in welcher Höhe dem Enteigneten zusätzlich zu der im Übereinkommen vom 29. September 1961 vereinbarten Summe Ersatz wegen der von ihm behaupteten Ertragsminderung konkret gebührt, wird von den Ergebnissen der vom Rekursgerichte verfügten Verfahrensergänzung abhängen. Mit Rücksicht auf die Besonderheit dieses Falles, die darin liegt, daß zwar ein Entschädigungsübereinkommen zwischen den Parteien getroffen, in den Vertrag aber der eingangs erwähnte Vorbehalt aufgenommen wurde, ist zur Vermeidung von Weiterungen im künftigen Verfahren noch zu bemerken, daß die im Übereinkommen vom 29. September 1961 vereinbarten Entschädigungsbeträge dahin zu verstehen sind, daß damit die etwaige Ertragsminderung wegen der durch die Enteignung verursachten Einschränkung der Viehhaltung nicht abgegolten wurde; dies kommt ja eindeutig dadurch zum Ausdruck, daß die jetzige Antragsgegnerin der Aufnahme des bezeichneten Vorbehaltens durch den Enteigneten in das Übereinkommen nicht widersprochen hat; Gegenteiliges ist im jetzigen Verfahren auch nicht vorgebracht worden. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen ist schließlich festzuhalten, daß die Rekursinstanz Erhebungen auch darüber angeordnet hat, ob für den Enteigneten die Möglichkeit bestehe, aus dem ihm zugekommenen Entschädigungskapital Grund und Boden zu erwerben, um dadurch den Verlust an Grünflächen für die Viehhaltung auszugleichen. In diesem Zusammenhange verweist die Beschwerdeführerin zutreffend auf die Möglichkeit des Enteigneten, aus der Entschädigungssumme durch zinsbringende Anlegung einen Ertrag zu ziehen. Wäre also nach der Verfahrensergänzung die vom Antragsteller behauptete Ertragsminderung wegen der enteignungsbedingten Einschränkung des Viehbestandes anzunehmen und ergäbe sich auch nicht die Möglichkeit des Ausgleiches durch Erwerbung von Ersatzgrundstücken, dann müßte der mögliche Ertrag des dem Enteigneten im Übereinkommen vom 29. September 1961 zugestandenen Entschädigungskapitals als Abzugspost hinsichtlich der weiteren Entschädigung behandelt werden.Beide Vorinstanzen haben die Forderung des Enteigneten auf zusätzliche Entschädigung für Ertragsminderung seines Hofes infolge der durch Grundabtretung verursachten Einschränkung der Viehhaltung für gerechtfertigt angesehen, die Rekursinstanz aber nur grundsätzlich, indem sie zur Klärung tatsächlicher Umstände bestimmte - im vorangegangenen Verfahren noch nicht getroffene - Feststellungen für erforderlich erachtete und in dieser Hinsicht Verfahrensergänzungsaufträge an das Erstgericht erteilte. Dagegen ist in dritter Instanz von den Parteien an sich nichts vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin vertritt aber die Auffassung, daß der vom Enteigneten bei Gericht gestellte Entschädigungsantrag schon aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen abzuweisen sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zwar verweist die Beschwerdeführerin theoretisch richtig auf die Regelung des Paragraph 13, BStG.; denn dortselbst ist bestimmt, daß dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung gebühre und der in Paragraph 13, BStG. aufgenommene Hinweis auf Paragraph 1323, ABGB. ergibt bei der dortselbst vorgenommenen Begriffsbestimmung und Unterscheidung eindeutig, daß in den Fällen der Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz Ersatz für entgangenen Gewinn nicht mit Erfolg verlangt werden kann (insoweit besteht im Bundesstraßengesetz eine Sonderregelung). Der Formulierung der Rekursinstanz kann also nicht beigepflichtet werden, daß dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkte entgangenen Gewinnes die Ertragsminderung wegen der durch die Enteignung verursachten Einschränkung der Viehhaltung zu ersetzen sei. Im Ergebnis ist aber für die Beschwerdeführerin damit nichts gewonnen. Denn eine derartige Ertragsminderung bedeutet erlittenen Schaden und dafür gebührt dem Enteigneten auch nach Paragraph 13, BStG. Ersatz. Diese Ertragsminderung in der Person eines Landwirts ist nicht anders zu beurteilen als der Schaden, welchen z. B. der Inhaber eines Gewerbes durch die mit der Enteignung verbundene Störung seines Betriebes oder durch den mit der Grundabtretung in Zusammenhang stehenden Verlust von Kundschaft erleidet, in welchen Fällen in Lehre und Praxis vergleiche Klang[2] römisch zwei 195 zu und in Fußnote 65, sowie die dortselbst bezogene Judikatur) die Verpflichtung zur Entschädigung unter dem Gesichtspunkte erlittenen Schadens anerkannt wird. Die vom Antragsteller begehrte zusätzliche Entschädigung kann also nicht schon grundsätzlich wegen der Regelung nach Paragraph 13, BStG. abgelehnt werden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Ob und in welcher Höhe dem Enteigneten zusätzlich zu der im Übereinkommen vom 29. September 1961 vereinbarten Summe Ersatz wegen der von ihm behaupteten Ertragsminderung konkret gebührt, wird von den Ergebnissen der vom Rekursgerichte verfügten Verfahrensergänzung abhängen. Mit Rücksicht auf die Besonderheit dieses Falles, die darin liegt, daß zwar ein Entschädigungsübereinkommen zwischen den Parteien getroffen, in den Vertrag aber der eingangs erwähnte Vorbehalt aufgenommen wurde, ist zur Vermeidung von Weiterungen im künftigen Verfahren noch zu bemerken, daß die im Übereinkommen vom 29. September 1961 vereinbarten Entschädigungsbeträge dahin zu verstehen sind, daß damit die etwaige Ertragsminderung wegen der durch die Enteignung verursachten Einschränkung der Viehhaltung nicht abgegolten wurde; dies kommt ja eindeutig dadurch zum Ausdruck, daß die jetzige Antragsgegnerin der Aufnahme des bezeichneten Vorbehaltens durch den Enteigneten in das Übereinkommen nicht widersprochen hat; Gegenteiliges ist im jetzigen Verfahren auch nicht vorgebracht worden. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen ist schließlich festzuhalten, daß die Rekursinstanz Erhebungen auch darüber angeordnet hat, ob für den Enteigneten die Möglichkeit bestehe, aus dem ihm zugekommenen Entschädigungskapital Grund und Boden zu erwerben, um dadurch den Verlust an Grünflächen für die Viehhaltung auszugleichen. In diesem Zusammenhange verweist die Beschwerdeführerin zutreffend auf die Möglichkeit des Enteigneten, aus der Entschädigungssumme durch zinsbringende Anlegung einen Ertrag zu ziehen. Wäre also nach der Verfahrensergänzung die vom Antragsteller behauptete Ertragsminderung wegen der enteignungsbedingten Einschränkung des Viehbestandes anzunehmen und ergäbe sich auch nicht die Möglichkeit des Ausgleiches durch Erwerbung von Ersatzgrundstücken, dann müßte der mögliche Ertrag des dem Enteigneten im Übereinkommen vom 29. September 1961 zugestandenen Entschädigungskapitals als Abzugspost hinsichtlich der weiteren Entschädigung behandelt werden.