Der Kläger nimmt die Beklagte (die Republik Österreich) auf Ersatz seines um die von ihm auf sich genommene Mitverschuldensquote von einem Drittel gekürzten Unfallsschadens, somit 14.543.80 S, ferner für die ihm von seiner Ehegattin zedierte Schmerzengeldforderung von 2000 S in Anspruch. Er begehrt ferner die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallsschäden. Er brachte hiezu vor, daß er am 30. Juni 1968 gegen 21 Uhr mit seinem Mopedroller auf der Bundesstraße 21 bei Straßenkilometer 30.500 im Bereiche einer Linkskurve über den auf der Fahrbahn verstreuten Rollschotter zum Sturz gekommen sei, wodurch er, sowie seine auf dem Soziussitz mitgefahrene Gattin verletzt wurden. Die Beklagte hafte als Straßenerhalter, zumal ihre Organe von der gefährlichen Beschaffenheit des Straßenstückes Kenntnis hatten, aber insbesondere die Aufstellung eines auf die Schleudergefahr hinweisenden Warnungsschildes im maßgeblichen Zeitraum unterlassen haben.
Die Beklagte hat Klagsabweisung beantragt, ihre Haftung als Straßenerhalter bestritten, zumal die vorgenommenen Aufgrabungen im Auftrage der Gemeinde G erfolgt seien und die Beklagte diesen Teil der Bundesstraße 21 der Gemeinde zur Verlegung einer Wasserleitung überlassen habe, ferner weil die Haftung der Gemeinde G vereinbart und diese mit Bescheid zur Besicherung der Baustelle verpflichtet worden sei; jedenfalls treffe die Organe der Beklagten kein grobes Verschulden an dem Unfall. Diesen habe vielmehr der rechtskräftig wegen § 431 StG verurteilte Kläger infolge überhöhter Geschwindigkeit allein verschuldet.Die Beklagte hat Klagsabweisung beantragt, ihre Haftung als Straßenerhalter bestritten, zumal die vorgenommenen Aufgrabungen im Auftrage der Gemeinde G erfolgt seien und die Beklagte diesen Teil der Bundesstraße 21 der Gemeinde zur Verlegung einer Wasserleitung überlassen habe, ferner weil die Haftung der Gemeinde G vereinbart und diese mit Bescheid zur Besicherung der Baustelle verpflichtet worden sei; jedenfalls treffe die Organe der Beklagten kein grobes Verschulden an dem Unfall. Diesen habe vielmehr der rechtskräftig wegen Paragraph 431, StG verurteilte Kläger infolge überhöhter Geschwindigkeit allein verschuldet.
Der Erstrichter hat das Klagebegehren abgewiesen. Er stellte im wesentlichen fest, am 14. März bzw 20. Juni 1968 habe die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) mit der Marktgemeinde G einen Vertrag geschlossen, demzufolge die Beklagte der Gemeinde G gem § 21 Abs 1 Bundesstraßengesetz die Benützung der Bundesstraße 21 vom Straßenkilometer 28.330 bis 29.306 und vom Straßenkilometer 30.510 bis 30.580, mit einer Querung dieser Straße für die zu verlegenden Leitungsrohre bei Straßenkilometer 30.510, zu Errichtung einer Wasserversorgungsanlage gestattete. Es sei darin insbesondere festgehalten worden, daß sämtliche bauliche Herstellungen im Straßenbereich bis zu ihrem vollständigen Abschluß entsprechend den bezughabenden rechtlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abzusichern und zu beleuchten seien, und daß die Gemeinde G die Haftung für alle Schäden im Zusammenhang mit dieser Bauführung zu übernehmen habe. Auf Grund des Ansuchens des verantwortlichen Bauführers der Gemeinde G, des Ing Otto S, habe die Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 4. April 1968 dem Bauführer gem § 90 Abs 1 StVO die Bewilligung zur Durchführung der beantragten Arbeiten erteilt. Auch hiebei sei dem Bauführer insbesondere die Abschrankung dar Baustelle sowie der Aushub- und Materiallagerungen und deren Beleuchtung bei Dunkelheit, die Anbringung der Gefahrenzeichen "Fahrbahnenge", "Fahrstreifenwechsel", Die Einrichtung für die Regelung des Verkehrs bei Einengung der Fahrbahn, ferner die Anbringung des Gefahrenzeichens "Baustelle" und "Engpaß" jeweils 30 bis 50 m vor der Gefahrenstelle und schließlich die Wiederherstellung der Fahrbahn, insbesondere durch Verfüllung der Künetten nach Weisung des Straßenerhalters (Straßenmeisterei) und Säuberung der verunreinigten Verkehrsfläche aufgetragen worden. In der Folge seien dann durch die von der Gemeinde G beauftragte Arbeitsgemeinschaft "G und S" die Arbeiten auf dem maßgeblichen Straßenstück durchgeführt worden. Bei Beginn der Erd- und Bauarbeiten sei die Baustelle durch die aufgetragenen Verkehrszeichen kenntlich gemacht worden. Im Zuge dieser Arbeiten habe zur Verlegung der Leitungsrohre die Straße zwischen Straßenkilometer 30.500 und 30.510 auf eine Länge von etwa 35 m und eine Breite von zirka 1.50 m schräg zur Fahrbahn überquert und zu diesem Zweck eine Künette ausgehoben werden müssen. Diese sei nach Verlegung der Rohre am 28. Juni 1968 mit Erdreich verfüllt und obenauf mit Rollschotter verstampft worden, sodaß sie mit Arbeitsschluß fahrbahneben war. Obwohl die Bauarbeiten an diesem Straßenstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren, haben die Leute des Bauführers am Freitag den 28. Juni 1968 nach Arbeitsschluß sämtliche im Arbeitsbereich aufgestellten Verkehrszeichen entfernt. Mit Wiederaufnahme der Arbeiten am Montag, dem 1. Juli 1968, seien die Gefahrenzeichen wieder aufgestellt worden, wo sie bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeiten am 4. bzw 5. Juli 1968 verblieben. Der stellvertretende Straßenmeister von G habe sich im Laufe des 28. Juni 1968 davon überzeugt, daß die Künette verfüllt und die Fahrbahnoberfläche durch eine Schotterschicht gleichgeebnet war. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verkehrszeichen noch aufgestellt gewesen. Am Samstag, dem 29. Juni 1968, seien nach den Wahrnehmungen des Kommandanten des Gendarmeriepostens G die Verkehrszeichen bereits entfernt gewesen. Am Sonntag, dem 30. Juni 1968, sei der damalige Straßenmeister von G an der Baustelle vorübergekommen und habe sich davon überzeugt, daß an der Baustelle alles in Ordnung war. Am selben Tag gegen 21 Uhr sei der Kläger mit seinem Mopedroller mit einer Geschwindigkeit von zirka 25 bis 30 km/h am rechten Fahrbahnrand in Richtung G der künftigen Unfallsstelle zu gefahren. Nach Überfahren der Paßbrücke habe er etwa 10 m vor sich die zugeschüttete Künette gesehen, habe daraufhin sein Moped sofort abgebremst, sei über diese noch weitergefahren, sei aber dann noch im Bereich der Kleinsteinpflasterfahrbahn über den dort verstreuten Rollschotter zu Sturz gekommen.Der Erstrichter hat das Klagebegehren abgewiesen. Er stellte im wesentlichen fest, am 14. März bzw 20. Juni 1968 habe die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) mit der Marktgemeinde G einen Vertrag geschlossen, demzufolge die Beklagte der Gemeinde G gem Paragraph 21, Absatz eins, Bundesstraßengesetz die Benützung der Bundesstraße 21 vom Straßenkilometer 28.330 bis 29.306 und vom Straßenkilometer 30.510 bis 30.580, mit einer Querung dieser Straße für die zu verlegenden Leitungsrohre bei Straßenkilometer 30.510, zu Errichtung einer Wasserversorgungsanlage gestattete. Es sei darin insbesondere festgehalten worden, daß sämtliche bauliche Herstellungen im Straßenbereich bis zu ihrem vollständigen Abschluß entsprechend den bezughabenden rechtlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abzusichern und zu beleuchten seien, und daß die Gemeinde G die Haftung für alle Schäden im Zusammenhang mit dieser Bauführung zu übernehmen habe. Auf Grund des Ansuchens des verantwortlichen Bauführers der Gemeinde G, des Ing Otto S, habe die Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 4. April 1968 dem Bauführer gem Paragraph 90, Absatz eins, StVO die Bewilligung zur Durchführung der beantragten Arbeiten erteilt. Auch hiebei sei dem Bauführer insbesondere die Abschrankung dar Baustelle sowie der Aushub- und Materiallagerungen und deren Beleuchtung bei Dunkelheit, die Anbringung der Gefahrenzeichen "Fahrbahnenge", "Fahrstreifenwechsel", Die Einrichtung für die Regelung des Verkehrs bei Einengung der Fahrbahn, ferner die Anbringung des Gefahrenzeichens "Baustelle" und "Engpaß" jeweils 30 bis 50 m vor der Gefahrenstelle und schließlich die Wiederherstellung der Fahrbahn, insbesondere durch Verfüllung der Künetten nach Weisung des Straßenerhalters (Straßenmeisterei) und Säuberung der verunreinigten Verkehrsfläche aufgetragen worden. In der Folge seien dann durch die von der Gemeinde G beauftragte Arbeitsgemeinschaft "G und S" die Arbeiten auf dem maßgeblichen Straßenstück durchgeführt worden. Bei Beginn der Erd- und Bauarbeiten sei die Baustelle durch die aufgetragenen Verkehrszeichen kenntlich gemacht worden. Im Zuge dieser Arbeiten habe zur Verlegung der Leitungsrohre die Straße zwischen Straßenkilometer 30.500 und 30.510 auf eine Länge von etwa 35 m und eine Breite von zirka 1.50 m schräg zur Fahrbahn überquert und zu diesem Zweck eine Künette ausgehoben werden müssen. Diese sei nach Verlegung der Rohre am 28. Juni 1968 mit Erdreich verfüllt und obenauf mit Rollschotter verstampft worden, sodaß sie mit Arbeitsschluß fahrbahneben war. Obwohl die Bauarbeiten an diesem Straßenstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren, haben die Leute des Bauführers am Freitag den 28. Juni 1968 nach Arbeitsschluß sämtliche im Arbeitsbereich aufgestellten Verkehrszeichen entfernt. Mit Wiederaufnahme der Arbeiten am Montag, dem 1. Juli 1968, seien die Gefahrenzeichen wieder aufgestellt worden, wo sie bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeiten am 4. bzw 5. Juli 1968 verblieben. Der stellvertretende Straßenmeister von G habe sich im Laufe des 28. Juni 1968 davon überzeugt, daß die Künette verfüllt und die Fahrbahnoberfläche durch eine Schotterschicht gleichgeebnet war. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verkehrszeichen noch aufgestellt gewesen. Am Samstag, dem 29. Juni 1968, seien nach den Wahrnehmungen des Kommandanten des Gendarmeriepostens G die Verkehrszeichen bereits entfernt gewesen. Am Sonntag, dem 30. Juni 1968, sei der damalige Straßenmeister von G an der Baustelle vorübergekommen und habe sich davon überzeugt, daß an der Baustelle alles in Ordnung war. Am selben Tag gegen 21 Uhr sei der Kläger mit seinem Mopedroller mit einer Geschwindigkeit von zirka 25 bis 30 km/h am rechten Fahrbahnrand in Richtung G der künftigen Unfallsstelle zu gefahren. Nach Überfahren der Paßbrücke habe er etwa 10 m vor sich die zugeschüttete Künette gesehen, habe daraufhin sein Moped sofort abgebremst, sei über diese noch weitergefahren, sei aber dann noch im Bereich der Kleinsteinpflasterfahrbahn über den dort verstreuten Rollschotter zu Sturz gekommen.
Diesen so festgestellten Sachverhalt würdigte der Erstrichter in rechtlicher Hinsicht dahin, daß durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W das maßgebliche Straßenstück in eine Baustelle "umgewidmet" worden sei, wodurch die Pflichten des Straßenerhalters nach §§ 4 und 11 BStG befristet ruhten bzw aufgehoben wurden. Deshalb nahm der Erstrichter zur Frage, ob sich die Organe der Beklagten bezüglich des Zustandekommens des gegenständlichen Unfalles einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, nicht Stellung und wies das Klagebegehren ab.Diesen so festgestellten Sachverhalt würdigte der Erstrichter in rechtlicher Hinsicht dahin, daß durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W das maßgebliche Straßenstück in eine Baustelle "umgewidmet" worden sei, wodurch die Pflichten des Straßenerhalters nach Paragraphen 4 und 11 BStG befristet ruhten bzw aufgehoben wurden. Deshalb nahm der Erstrichter zur Frage, ob sich die Organe der Beklagten bezüglich des Zustandekommens des gegenständlichen Unfalles einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, nicht Stellung und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstrichters unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Es sei dem Erstrichter beizupflichten, daß die Bundesstraßenverwaltung der Wirtschaftsverwaltung des Bundes zuzuordnen ist. Im Gegensatz zur erstrichterlichen Auffassung ergebe sich aber aus §§ 4 und 11 BStG nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Straßenerhalters, erforderlichenfalls von der ihm durch § 98 Abs 3 StVO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, und allenfalls die Haftung desselben für eine derartige Unterlassung. Zu der im § 4 BStG normierten Instandhaltungspflicht gehöre insbesondere auch die von den Straßenpolizeivorschriften erforderte Kennzeichnung und Beleuchtung von Verkehrshindernissen, wie überhaupt alle zumutbaren Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu treffen, wie insbesondere das Kenntlichmachen einer Gefahrenquelle. Die Haftung des Bundes nach § 11 BStG erlösche auch dann nicht, wenn die Straßenarbeiten einem Dritten übertragen oder die Instandhaltungspflichten vertraglich auf den Bauführer überbunden worden seien. Dieses Fortbestehen der Haftung des Straßenerhalters sei keineswegs auf jene Fälle beschränkt, wo der Bund selbst Bauarbeiten in Auftrag gegeben habe. Eine vertragliche Übertragung der Eigenschaften des Straßenerhalters auf einen anderen sei - abgesehen von dem hier außer Betracht zu bleibenden Fall des § 6 Abs 3 BStG - nicht vorgesehen. Habe aber der Bund durch den Gestattungsvertrag seine Straßenerhaltereigenschaft nicht übertragen können, so habe er hiedurch auch nicht seine diesbezügliche Haftung auf die Gemeinde G bzw deren Bauführer überwälzen können. Wenn auch die Bezirkshauptmannschaft W gem § 90 Abs 1 StVO einen Bescheid zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten erlassen habe, so könne durch einen derartigen individuellen Verwaltungsakt keineswegs eine befristete Umwidmung der Bundesstraße in eine Baustelle erfolgen, die die Haftung des Straßenerhalters zum Ruhen bringen bzw ausschließen könnte. Die diesbezügliche Auffassung des Erstrichters finde im Gesetz keine Stütze. Da es der Erstrichter, ausgehend von seiner durch das Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, ausdrücklich abgelehnt hat zu untersuchen, ob und inwiefern sich die Organe der Beklagten als Straßenerhalter in bezug auf das Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, sei die Aufhebung des Ersturteiles zur Verfahrensergänzung erforderlich gewesen.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstrichters unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Es sei dem Erstrichter beizupflichten, daß die Bundesstraßenverwaltung der Wirtschaftsverwaltung des Bundes zuzuordnen ist. Im Gegensatz zur erstrichterlichen Auffassung ergebe sich aber aus Paragraphen 4 und 11 BStG nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Straßenerhalters, erforderlichenfalls von der ihm durch Paragraph 98, Absatz 3, StVO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, und allenfalls die Haftung desselben für eine derartige Unterlassung. Zu der im Paragraph 4, BStG normierten Instandhaltungspflicht gehöre insbesondere auch die von den Straßenpolizeivorschriften erforderte Kennzeichnung und Beleuchtung von Verkehrshindernissen, wie überhaupt alle zumutbaren Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu treffen, wie insbesondere das Kenntlichmachen einer Gefahrenquelle. Die Haftung des Bundes nach Paragraph 11, BStG erlösche auch dann nicht, wenn die Straßenarbeiten einem Dritten übertragen oder die Instandhaltungspflichten vertraglich auf den Bauführer überbunden worden seien. Dieses Fortbestehen der Haftung des Straßenerhalters sei keineswegs auf jene Fälle beschränkt, wo der Bund selbst Bauarbeiten in Auftrag gegeben habe. Eine vertragliche Übertragung der Eigenschaften des Straßenerhalters auf einen anderen sei - abgesehen von dem hier außer Betracht zu bleibenden Fall des Paragraph 6, Absatz 3, BStG - nicht vorgesehen. Habe aber der Bund durch den Gestattungsvertrag seine Straßenerhaltereigenschaft nicht übertragen können, so habe er hiedurch auch nicht seine diesbezügliche Haftung auf die Gemeinde G bzw deren Bauführer überwälzen können. Wenn auch die Bezirkshauptmannschaft W gem Paragraph 90, Absatz eins, StVO einen Bescheid zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten erlassen habe, so könne durch einen derartigen individuellen Verwaltungsakt keineswegs eine befristete Umwidmung der Bundesstraße in eine Baustelle erfolgen, die die Haftung des Straßenerhalters zum Ruhen bringen bzw ausschließen könnte. Die diesbezügliche Auffassung des Erstrichters finde im Gesetz keine Stütze. Da es der Erstrichter, ausgehend von seiner durch das Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, ausdrücklich abgelehnt hat zu untersuchen, ob und inwiefern sich die Organe der Beklagten als Straßenerhalter in bezug auf das Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, sei die Aufhebung des Ersturteiles zur Verfahrensergänzung erforderlich gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.