Rechtssatz RS0053331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053331
Entscheidungsdatum
16.12.1970
Rechtssatz
Die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 90 Abs 1 StVO zur Durchführung von Arbeiten auf einer Bundesstraße kann nicht zur Umwidmung derselben in eine Baustelle führen bzw die Haftung des Straßenerhalters zum Ruhen bringen.Die Erlassung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, StVO zur Durchführung von Arbeiten auf einer Bundesstraße kann nicht zur Umwidmung derselben in eine Baustelle führen bzw die Haftung des Straßenerhalters zum Ruhen bringen.
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053331
Dokumentnummer
JJR_19701216_OGH0002_0020OB00388_7000000_001