Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 144 bis 149 (S 6 bis 11 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Es verneinte eine Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers, weil er nach der Unterbrechung des Verfahrens zeitgerecht einen Fortsetzungsantrag gestellt habe.
Das Berufungsgericht billigte zu der im Revisionsverfahren nur mehr relevanten Frage der Verjährung im Ergebnis die Rechtsmeinung des Erstgerichts. Aus der Unterlassung der Anfechtung des Unterbrechungsbeschlusses durch den Kläger könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger an der Verfolgung seiner Ansprüche kein Interesse mehr habe.
Unbeschadet des Umstands, dass nach der Bewertung durch das Berufungsgericht der von der Stattgebung der Berufung betroffene Teil des Streitgegenstands unter der Bagatellrevisionsgrenze liegt, ist das Berufungsurteil ausnahmsweise auch insoweit anfechtbar, weil hier die Teilabänderung mit einer über 60.000 S liegenden und gleichfalls bekämpften Teilbestätigung zu Lasten derselben Prozesspartei zusammentrifft (vgl Petrasch aaO 174).Unbeschadet des Umstands, dass nach der Bewertung durch das Berufungsgericht der von der Stattgebung der Berufung betroffene Teil des Streitgegenstands unter der Bagatellrevisionsgrenze liegt, ist das Berufungsurteil ausnahmsweise auch insoweit anfechtbar, weil hier die Teilabänderung mit einer über 60.000 S liegenden und gleichfalls bekämpften Teilbestätigung zu Lasten derselben Prozesspartei zusammentrifft vergleiche Petrasch aaO 174).
Gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung wendet sich die beklagte Partei mit der Begründung, dass dann keine Säumnis des Gerichts vorliege, wenn es zu Unrecht die Unterbrechung des Verfahrens verfügte. Die Unrichtigkeit der Entscheidung habe auch der Kläger erkannt, da er eine Beschlussausfertigung begehrt habe. Es sei dann ausschließlich in seiner Ingerenz gelegen gewesen, den Verfahrensstillstand durch das ihm auch zumutbare Rechtsmittel des Rekurses zu beseitigen.
Dem Standpunkt der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte seinen Gegner belangt und die Klage gehörig fortsetzt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens dann vor, wenn der Kläger eine ungebührliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind vor allem die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf deren Gründe ankommt, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (JBl 1980, 98 mwN). Es wurde auch ausgesprochen, dass die gehörige Fortsetzung der Klage durch den Kläger begrifflich nur dann verneint werden kann, wenn dieser trotz einer gesetzlich oder richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Kläger ist jedoch nicht verhalten, zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile von sich aus das säumige Prozessgericht zu betreiben (SZ 37/134), es sei denn, er musste erkennen, dass das Gericht das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen wird (JBl 1976, 591). Daraus ergibt sich, dass für die Frage, ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, letztlich maßgebend ist, ob das Verhalten des Klägers den Schluss auf sein mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozessziels zulässt (vgl JBl 1976, 591).Dem Standpunkt der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte seinen Gegner belangt und die Klage gehörig fortsetzt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens dann vor, wenn der Kläger eine ungebührliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind vor allem die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf deren Gründe ankommt, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (JBl 1980, 98 mwN). Es wurde auch ausgesprochen, dass die gehörige Fortsetzung der Klage durch den Kläger begrifflich nur dann verneint werden kann, wenn dieser trotz einer gesetzlich oder richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Kläger ist jedoch nicht verhalten, zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten Rechtsnachteile von sich aus das säumige Prozessgericht zu betreiben (SZ 37/134), es sei denn, er musste erkennen, dass das Gericht das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen wird (JBl 1976, 591). Daraus ergibt sich, dass für die Frage, ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vorliegt, letztlich maßgebend ist, ob das Verhalten des Klägers den Schluss auf sein mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozessziels zulässt vergleiche JBl 1976, 591).
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäß § 191 ZPO von Amts wegen unterbrochen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrechen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Präjudizialität der Entscheidung im Strafprozess für die Entscheidung im Zivilprozess ist demnach nicht Voraussetzung der Unterbrechung. Es genügt, dass die Ermittlung und Aburteilung der strafbaren Handlung durch die Strafgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat der Richter unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu beurteilen (Fasching II 932). Es mag sein, dass im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für die Unterbrechung nicht gegeben war (vgl hiezu Fasching aaO 933) und ein gegen die Unterbrechung erhobener Rekurs daher voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Eine Prüfung dieser Frage kann aber unterbleiben. Durch die verfügte Unterbrechung brachte der Erstrichter jedenfalls zum Ausdruck, dass nach seiner Meinung ein gesetzlicher Unterbrechungsgrund vorliegt. Eine längere Dauer der Unterbrechung war nach dem zu prüfenden Sachverhalt nicht zu erwarten. Die Unterlassung der, wenn auch objektiv voraussichtlich erfolgreichen Anfechtung eines Unterbrechungsbeschlusses nach § 191 ZPO stellt daher keine beharrliche Untätigkeit des Klägers dar, die den Schluss zulässt, dem Kläger sei an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen (vgl Klang2 VI 657).Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäß Paragraph 191, ZPO von Amts wegen unterbrochen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrechen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Präjudizialität der Entscheidung im Strafprozess für die Entscheidung im Zivilprozess ist demnach nicht Voraussetzung der Unterbrechung. Es genügt, dass die Ermittlung und Aburteilung der strafbaren Handlung durch die Strafgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat der Richter unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu beurteilen (Fasching II 932). Es mag sein, dass im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für die Unterbrechung nicht gegeben war vergleiche hiezu Fasching aaO 933) und ein gegen die Unterbrechung erhobener Rekurs daher voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Eine Prüfung dieser Frage kann aber unterbleiben. Durch die verfügte Unterbrechung brachte der Erstrichter jedenfalls zum Ausdruck, dass nach seiner Meinung ein gesetzlicher Unterbrechungsgrund vorliegt. Eine längere Dauer der Unterbrechung war nach dem zu prüfenden Sachverhalt nicht zu erwarten. Die Unterlassung der, wenn auch objektiv voraussichtlich erfolgreichen Anfechtung eines Unterbrechungsbeschlusses nach Paragraph 191, ZPO stellt daher keine beharrliche Untätigkeit des Klägers dar, die den Schluss zulässt, dem Kläger sei an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen vergleiche Klang2 VI 657).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.