Rechtssatz RS0042522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042522
Entscheidungsdatum
28.08.1984
Rechtssatz
Unbeschadet des Umstandes, daß nach der Bewertung durch das Berufungsgericht, der von der Stattgebung der Berufung betroffene Teil des Streitgegenstandes unter der Bagatellrevisionsgrenze liegt, ist das Berufungsurteil ausnahmsweise auch insoweit anfechtbar, weil hier die Teilabänderung mit einer über sechzigtausend Schilling liegenden und gleichfalls bekämpften Teilbestätigung zu Lasten derselben Prozeßpartei zusammentrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042522
Dokumentnummer
JJR_19840828_OGH0002_0020OB00039_8400000_001