Die Revision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO); sie ist auch berechtigt. Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Revision für nicht zulässig erklärt, weil es in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erheblich abweiche und insbesondere den Rechtssatz "der Vorrang bezieht sich auf die gesamte Fahrbahnbreite" nicht unwesentlich relativiere. Dieser Relativierung eines ständig judizierten Rechtssatzes über eine für das gesamte Straßenverkehrsrecht so bedeutende Regelung wie die des Vorranges bedürfe zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung jedenfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Für den Lenker des Fahrzeuges des Klägers sei infolge der äußerst ungünstigen örtlichen Situation eine Sicht nach Norden wegen des dort vorhandenen Torbogens erst dann gegeben gewesen, wenn er sich mit seiner Sitzposition rund 0,2 m innerhalb der westlichen Fahrbahn befunden habe. Erst bei einer Fahrerposition rund 1,5 m innerhalb der westlichen Fahrbahnhälfte habe auf etwa 70 m in Richtung Norden die Fahrbahn eingesehen werden können. Hingegen habe sich Richtung Süden, sohin in Ankommrichtung des Fahrzeuges des Erstbeklagten, für den Lenker des Fahrzeuges des Klägers bereits ausreichende Sicht ergeben, wenn sich die Front seines Fahrzeuges auf Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Krumpentalerstraße befunden habe. In dieser Position habe die Sicht des Fahrzeuglenkers über rund 70 m nach Süden bestanden. Für diese 70 m habe das Fahrzeug des Erstbeklagten bei der festgestellten Geschwindigkeit von 30 km/h rund 8 sec. benötigt. Da der Lenker des Fahrzeuges des Klägers gegenüber den von Norden kommenden Fahrzeugen bevorrangt war, könnten Überlegungen bezüglich des für ausreichende Sicht nach Norden erforderlichen Einfahrens in die Krumpentalerstraße vorerst außer acht gelassen werden. Vom Lenker des Fahrzeuges des Klägers als gegenüber den von Süden in der Krumpentalerstraße herankommenden Fahrzeugen Benachrangten sei jedoch zu verlangen gewesen, lediglich so weit in die Kreuzung einzufahren, bis er ausreichende Sicht auf von rechts kommende Fahrzeuge erlangte. Wäre der Lenker dieser Verpflichtung nachgekommen und hätte sein Fahrzeug in eben dieser Position (Front des Fahrzeuges auf Höhe des westlichen Gehsteiges der Krumpentalerstraße) angehalten, so hätte das Fahrzeug des Erstbeklagten anstoßfrei in Wahrung seines Vorranges die Kreuzung übersetzen können, und dies mit einem Sicherheitsabstand von rund 70 cm zwischen der linken Flanke des Fahrzeuges des Erstbeklagten und der rechten vorderen Ecke des Fahrzeuges des Klägers. Die Einhaltung der Fahrlinie zunächst 1 m und schließlich 0,75 m vom linken Fahrbahnrand der Krumpentalerstraße begründe zwar dessen erhebliches Mitverschulden, vermöge jedoch die Vorrangverletzung des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers nicht zu entschuldigen. Die Schadensteilung des Erstgerichtes im Verhältnis von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten sei daher gerechtfertigt.Die Revision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO); sie ist auch berechtigt. Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Revision für nicht zulässig erklärt, weil es in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erheblich abweiche und insbesondere den Rechtssatz "der Vorrang bezieht sich auf die gesamte Fahrbahnbreite" nicht unwesentlich relativiere. Dieser Relativierung eines ständig judizierten Rechtssatzes über eine für das gesamte Straßenverkehrsrecht so bedeutende Regelung wie die des Vorranges bedürfe zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung jedenfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Für den Lenker des Fahrzeuges des Klägers sei infolge der äußerst ungünstigen örtlichen Situation eine Sicht nach Norden wegen des dort vorhandenen Torbogens erst dann gegeben gewesen, wenn er sich mit seiner Sitzposition rund 0,2 m innerhalb der westlichen Fahrbahn befunden habe. Erst bei einer Fahrerposition rund 1,5 m innerhalb der westlichen Fahrbahnhälfte habe auf etwa 70 m in Richtung Norden die Fahrbahn eingesehen werden können. Hingegen habe sich Richtung Süden, sohin in Ankommrichtung des Fahrzeuges des Erstbeklagten, für den Lenker des Fahrzeuges des Klägers bereits ausreichende Sicht ergeben, wenn sich die Front seines Fahrzeuges auf Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Krumpentalerstraße befunden habe. In dieser Position habe die Sicht des Fahrzeuglenkers über rund 70 m nach Süden bestanden. Für diese 70 m habe das Fahrzeug des Erstbeklagten bei der festgestellten Geschwindigkeit von 30 km/h rund 8 sec. benötigt. Da der Lenker des Fahrzeuges des Klägers gegenüber den von Norden kommenden Fahrzeugen bevorrangt war, könnten Überlegungen bezüglich des für ausreichende Sicht nach Norden erforderlichen Einfahrens in die Krumpentalerstraße vorerst außer acht gelassen werden. Vom Lenker des Fahrzeuges des Klägers als gegenüber den von Süden in der Krumpentalerstraße herankommenden Fahrzeugen Benachrangten sei jedoch zu verlangen gewesen, lediglich so weit in die Kreuzung einzufahren, bis er ausreichende Sicht auf von rechts kommende Fahrzeuge erlangte. Wäre der Lenker dieser Verpflichtung nachgekommen und hätte sein Fahrzeug in eben dieser Position (Front des Fahrzeuges auf Höhe des westlichen Gehsteiges der Krumpentalerstraße) angehalten, so hätte das Fahrzeug des Erstbeklagten anstoßfrei in Wahrung seines Vorranges die Kreuzung übersetzen können, und dies mit einem Sicherheitsabstand von rund 70 cm zwischen der linken Flanke des Fahrzeuges des Erstbeklagten und der rechten vorderen Ecke des Fahrzeuges des Klägers. Die Einhaltung der Fahrlinie zunächst 1 m und schließlich 0,75 m vom linken Fahrbahnrand der Krumpentalerstraße begründe zwar dessen erhebliches Mitverschulden, vermöge jedoch die Vorrangverletzung des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers nicht zu entschuldigen. Die Schadensteilung des Erstgerichtes im Verhältnis von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten sei daher gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht (ZVR 1984/36, ZVR 1977/53 uva). Der Vorrang ist nicht auf, sondern vor der Kreuzung zu beachten (ZVR 1977/122 ua). Er ist nur dann gewahrt, wenn der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug noch vor der Querstraße anhält. Selbst durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers geht der Vorrang nicht verloren, auch nicht dann, wenn sich dieser auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt (ZVR 1974/123; ZVR 1984/36 ua). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1975/177, 1979/64 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. "Vortasten" bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist (ZVR 1984/36 uva). Der Wartepflichtige darf gemäß § 19 Abs 7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht (ZVR 1984/36, ZVR 1977/53 uva). Der Vorrang ist nicht auf, sondern vor der Kreuzung zu beachten (ZVR 1977/122 ua). Er ist nur dann gewahrt, wenn der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug noch vor der Querstraße anhält. Selbst durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers geht der Vorrang nicht verloren, auch nicht dann, wenn sich dieser auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt (ZVR 1974/123; ZVR 1984/36 ua). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1975/177, 1979/64 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. "Vortasten" bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist (ZVR 1984/36 uva). Der Wartepflichtige darf gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist davon auszugehen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der Lenker des Fahrzeuges des Klägers, der sich auf der Lindmoserstraße der Kreuzung mit der Krumpentalerstraße näherte, in Richtung Süden auf den auf der Krumpentalerstraße von rechts kommenden Verkehr erstmals Sicht auf ca. 70 m erlangte, wenn sich die Front seines Fahrzeuges auf der Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Krumpentalerstraße befand; hingegen war die Sicht in Richtung Norden in dieser Position noch völlig durch den Torbogen verstellt. Nachdem im Unfallbereich keine Verkehrszeichen aufgestellt waren, war der Lenker des Fahrzeuges des Klägers gemäß § 19 Abs 1 StVO gegenüber dem von rechts aus der Krumpentalerstraße kommenden Verkehr wartepflichtig, hingegen gegenüber dem von links durch den Torbogen kommenden Verkehr im Vorrang. Er hatte daher sein Augenmerk vorerst auf den von rechts kommenden Verkehr zu richten, um dessen Vorrang wahren zu können. Dies war ihm nach den Feststellungen möglich, wenn sich die Front seines Fahrzeuges auf der Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Krumpentalerstraße befand. Bei Anwendung der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hätte er daher die Scheinwerfer des sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h nähernden Fahrzeuges des Erstbeklagten wahrnehmen und dessen Vorbeifahrt durch Anhalten derart, daß sich die Front seines Fahrzeuges auf der Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Kreuzung, somit noch außerhalb des Kreuzungsbereiches, befand, abwarten müssen. Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sie die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 m innerhalb des Kreuzungsbereiches befand, hat der Lenker gegen die Schutznorm des § 19 Abs 1, aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch gegen jene des § 19 Abs 7 StVO verstoßen, weil er den vorrangberechtigten Erstbeklagten, der eine - wenngleich vorschriftswidrige - Fahrlinie von zunächst 1 m und zuletzt 0,75 m vom linken Fahrbahnrand der Krumpentalerstraße entfernt einhielt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hätte. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers hat damit schuldhaft gegen Schutznormen im Sinn des § 1311 ABGB verstoßen und hätte daher, um von der Haftung für die durch diese Übertretung eingetretenen Folgen befreit zu werden, den Beweis erbringen müssen, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung in gleicher Weise und mit den gleichen Folgen eingetreten wäre (ZVR 1985/1, ZVR 1984/340 ua). Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Erstgericht dem Kläger eine Vorrangverletzung zur Last gelegt, während dem Erstbeklagten ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO anzulasten ist. Da das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, trotz Einfahrens in den Kreuzungsbereich sei dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers keine Vorrangverletzung anzulasten, von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, war die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Mit Rücksicht darauf, daß Verletzungen der Bestimmungen über den Vorrang bei der Schadensteilung besonderes Gewicht beizumessen ist, kann sich der Kläger über die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten jedenfalls nicht beschwert erachten. Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist davon auszugehen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der Lenker des Fahrzeuges des Klägers, der sich auf der Lindmoserstraße der Kreuzung mit der Krumpentalerstraße näherte, in Richtung Süden auf den auf der Krumpentalerstraße von rechts kommenden Verkehr erstmals Sicht auf ca. 70 m erlangte, wenn sich die Front seines Fahrzeuges auf der Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Krumpentalerstraße befand; hingegen war die Sicht in Richtung Norden in dieser Position noch völlig durch den Torbogen verstellt. Nachdem im Unfallbereich keine Verkehrszeichen aufgestellt waren, war der Lenker des Fahrzeuges des Klägers gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO gegenüber dem von rechts aus der Krumpentalerstraße kommenden Verkehr wartepflichtig, hingegen gegenüber dem von links durch den Torbogen kommenden Verkehr im Vorrang. Er hatte daher sein Augenmerk vorerst auf den von rechts kommenden Verkehr zu richten, um dessen Vorrang wahren zu können. Dies war ihm nach den Feststellungen möglich, wenn sich die Front seines Fahrzeuges auf der Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Krumpentalerstraße befand. Bei Anwendung der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hätte er daher die Scheinwerfer des sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h nähernden Fahrzeuges des Erstbeklagten wahrnehmen und dessen Vorbeifahrt durch Anhalten derart, daß sich die Front seines Fahrzeuges auf der Höhe des westlichen Fahrbahnrandes der Kreuzung, somit noch außerhalb des Kreuzungsbereiches, befand, abwarten müssen. Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sie die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 m innerhalb des Kreuzungsbereiches befand, hat der Lenker gegen die Schutznorm des Paragraph 19, Absatz eins,, aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch gegen jene des Paragraph 19, Absatz 7, StVO verstoßen, weil er den vorrangberechtigten Erstbeklagten, der eine - wenngleich vorschriftswidrige - Fahrlinie von zunächst 1 m und zuletzt 0,75 m vom linken Fahrbahnrand der Krumpentalerstraße entfernt einhielt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hätte. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers hat damit schuldhaft gegen Schutznormen im Sinn des Paragraph 1311, ABGB verstoßen und hätte daher, um von der Haftung für die durch diese Übertretung eingetretenen Folgen befreit zu werden, den Beweis erbringen müssen, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung in gleicher Weise und mit den gleichen Folgen eingetreten wäre (ZVR 1985/1, ZVR 1984/340 ua). Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Erstgericht dem Kläger eine Vorrangverletzung zur Last gelegt, während dem Erstbeklagten ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO anzulasten ist. Da das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, trotz Einfahrens in den Kreuzungsbereich sei dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers keine Vorrangverletzung anzulasten, von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, war die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Mit Rücksicht darauf, daß Verletzungen der Bestimmungen über den Vorrang bei der Schadensteilung besonderes Gewicht beizumessen ist, kann sich der Kläger über die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 40 : 60 zu Lasten der Beklagten jedenfalls nicht beschwert erachten. Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.