Rechtssatz RS0074673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074673
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des § 19 Abs 7 StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlaßt.Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des Paragraph 19, Absatz 7, StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074673
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0020OB00039_8800000_001