Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dem Zweitbeklagten vor Klagserhebung den Beschluß auf Erhebung des Ersatzanspruches schriftlichmitgeteilt hat und ob im Sinne der durch das Sozialversicherungsüberleitungsgesetz verfügten Wiederherstellung der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger durch die Versicherten und ihre Arbeit-(Dienst-) geber nach den Grundsätzen der Demokratie (vgl. hiezu Linseder, Das Sozialversicherungsüberleitungsgesetz 1948, S. 8 - 9, 48, Gehrmann - Rudolph, Die Sozialversicherung 1953, Vorbemerkungen zum SV-ÜG. 1953, S. 7, und Bemerkungen zu § 14 SV-ÜG.) gemäß § 1 Abs. 1 SV-ÜG. die durch das SV-ÜG. geschaffene Hauptversammlung (§ 14 Abs. 1 und § 30 SV-ÜG.) in § 906 RVO. an die Stelle der Genossenschaftsversammlung zu treten hat (so Skolnik, Sozialversicherungsrecht 1952). Die gegenständliche Klage ist jedenfalls ebenso wie eine solenne schriftliche Mahnung auch eine solenne schriftliche Mitteilung über die Erhebung des Klagsanspruches (vgl. hiezu Ehrenzweig, Allg. Teil, 1951, S. 340, Obligationenrecht, 1928, S. 300), und es konnte daher im Sinne des § 906 RVO. mehr als einen Monat nach der Zustellung der Klage an den Zweitbeklagten am 7. November 1952 die Unzulässigerklärung des Rechtsweges nicht mehr darauf begrundet werden, daß eine schriftliche Mitteilung von der Anspruchserhebung nicht erfolgt oder seit dieser Mitteilung ein Monat noch nicht verstrichen sei. Dafür aber, daß der Rechtsweg deshalb ausgeschlossen ist, weil der Zweitbeklagte rechtzeitig binnen einem Monate nach Klagszustellung die Hauptversammlung angerufen habe, findet sich kein Anhaltspunkt, ja es geht das Gegenteil aus dem Vorbringen des Revisionsrekurses des Zweitbeklagten hervor, "daß er im Falle einer schriftlichen Verständigung alles unternommen hätte, um die Geltendmachung des Ersatzanspruches zu verhindern".Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dem Zweitbeklagten vor Klagserhebung den Beschluß auf Erhebung des Ersatzanspruches schriftlichmitgeteilt hat und ob im Sinne der durch das Sozialversicherungsüberleitungsgesetz verfügten Wiederherstellung der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger durch die Versicherten und ihre Arbeit-(Dienst-) geber nach den Grundsätzen der Demokratie vergleiche hiezu Linseder, Das Sozialversicherungsüberleitungsgesetz 1948, S. 8 - 9, 48, Gehrmann - Rudolph, Die Sozialversicherung 1953, Vorbemerkungen zum SV-ÜG. 1953, S. 7, und Bemerkungen zu Paragraph 14, SV-ÜG.) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SV-ÜG. die durch das SV-ÜG. geschaffene Hauptversammlung (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 30, SV-ÜG.) in Paragraph 906, RVO. an die Stelle der Genossenschaftsversammlung zu treten hat (so Skolnik, Sozialversicherungsrecht 1952). Die gegenständliche Klage ist jedenfalls ebenso wie eine solenne schriftliche Mahnung auch eine solenne schriftliche Mitteilung über die Erhebung des Klagsanspruches vergleiche hiezu Ehrenzweig, Allg. Teil, 1951, S. 340, Obligationenrecht, 1928, S. 300), und es konnte daher im Sinne des Paragraph 906, RVO. mehr als einen Monat nach der Zustellung der Klage an den Zweitbeklagten am 7. November 1952 die Unzulässigerklärung des Rechtsweges nicht mehr darauf begrundet werden, daß eine schriftliche Mitteilung von der Anspruchserhebung nicht erfolgt oder seit dieser Mitteilung ein Monat noch nicht verstrichen sei. Dafür aber, daß der Rechtsweg deshalb ausgeschlossen ist, weil der Zweitbeklagte rechtzeitig binnen einem Monate nach Klagszustellung die Hauptversammlung angerufen habe, findet sich kein Anhaltspunkt, ja es geht das Gegenteil aus dem Vorbringen des Revisionsrekurses des Zweitbeklagten hervor, "daß er im Falle einer schriftlichen Verständigung alles unternommen hätte, um die Geltendmachung des Ersatzanspruches zu verhindern".
Es ist aber zusätzlich auch noch folgendes zu erwägen. Wenn schon (mit RG. VIII 109/41) angenommen wird, daß die schriftliche Mitteilung und das Abwarten der Monatsfrist im Sinne des § 906 RVO. Prozeßvoraussetzungen sind, kann doch der Mangel dieser Prozeßvoraussetzungen im Hinblick darauf, daß er nach dem Zweck der angeführten Gesetzesstelle in Wegfall kommen kann (durch Unterlassung der fristgerechten Anrufung der Genossenschaftsversammlung, durch ausdrücklichen Verzicht durch den Ersatzpflichtigen, durch Zurücknahme der Anrufung der Genossenschaftsversammlung durch den Ersatzpflichtigen, endlich durch den - abweislichen - Beschluß der angerufenen Genossenschaftsversammlung), nicht im Sinne des Erstgerichtes eine irreparable, von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges begrunden. Dieser Mangel ist etwa dem Mangel einer zur Prozeßführung erforderlichen Ermächtigung (§§ 6 ff. ZPO.) zu vergleichen, mit dem Unterschiede, daß seine Sanierung (§ 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO.) auch durch Genehmigung seitens des Beklagten, und zwar auch stillschweigend durch Unterlassung der Geltendmachung dieses Mangels, geschehen kann.Es ist aber zusätzlich auch noch folgendes zu erwägen. Wenn schon (mit RG. römisch acht 109/41) angenommen wird, daß die schriftliche Mitteilung und das Abwarten der Monatsfrist im Sinne des Paragraph 906, RVO. Prozeßvoraussetzungen sind, kann doch der Mangel dieser Prozeßvoraussetzungen im Hinblick darauf, daß er nach dem Zweck der angeführten Gesetzesstelle in Wegfall kommen kann (durch Unterlassung der fristgerechten Anrufung der Genossenschaftsversammlung, durch ausdrücklichen Verzicht durch den Ersatzpflichtigen, durch Zurücknahme der Anrufung der Genossenschaftsversammlung durch den Ersatzpflichtigen, endlich durch den - abweislichen - Beschluß der angerufenen Genossenschaftsversammlung), nicht im Sinne des Erstgerichtes eine irreparable, von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges begrunden. Dieser Mangel ist etwa dem Mangel einer zur Prozeßführung erforderlichen Ermächtigung (Paragraphen 6, ff. ZPO.) zu vergleichen, mit dem Unterschiede, daß seine Sanierung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.) auch durch Genehmigung seitens des Beklagten, und zwar auch stillschweigend durch Unterlassung der Geltendmachung dieses Mangels, geschehen kann.