Rechtssatz RS0045596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045596
Geschäftszahl
2Ob391/53; 2Ob51/54; 3Ob224/55
Entscheidungsdatum
18.05.1955
Rechtssatz
Die Klage ist jedenfalls auch eine solenne schriftliche Mitteilung für die Erhebung des Klagsanspruches und es konnte daher im Sinne des § 906 RVO mehr als einen Monat nach Zustellung der Klage die Unzulässigerklärung des Rechtsweges nicht mehr darauf gegründet werden, daß § 906 RVO nicht eingehalten wurde. Unterlassung der schriftlichen Mitteilung und des Abwartens der Monatsfrist bilden keine von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges. Dieser Mangel ist etwa dem Mangel einer zur Prozeßführung erforderliche Ermächtigung zu vergleichen, mit dem Unterschiede, daß seine Sanierung auch durch Genehmigung seitens des Beklagten und zwar auch stillschweigend durch Unterlassung der Geltendmachung dieses Mangels geschehen kann.Die Klage ist jedenfalls auch eine solenne schriftliche Mitteilung für die Erhebung des Klagsanspruches und es konnte daher im Sinne des Paragraph 906, RVO mehr als einen Monat nach Zustellung der Klage die Unzulässigerklärung des Rechtsweges nicht mehr darauf gegründet werden, daß Paragraph 906, RVO nicht eingehalten wurde. Unterlassung der schriftlichen Mitteilung und des Abwartens der Monatsfrist bilden keine von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges. Dieser Mangel ist etwa dem Mangel einer zur Prozeßführung erforderliche Ermächtigung zu vergleichen, mit dem Unterschiede, daß seine Sanierung auch durch Genehmigung seitens des Beklagten und zwar auch stillschweigend durch Unterlassung der Geltendmachung dieses Mangels geschehen kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 391/53
Entscheidungstext OGH 30.09.1953 2 Ob 391/53
Veröff: SZ 26/241 = Vers 1954,89
- 2 Ob 51/54
Entscheidungstext OGH 07.04.1954 2 Ob 51/54
- 3 Ob 224/55
Entscheidungstext OGH 18.05.1955 3 Ob 224/55
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045596
Dokumentnummer
JJR_19530930_OGH0002_0020OB00391_5300000_001