Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0045596×

Rechtssatz RS0045596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045596

Geschäftszahl

2Ob391/53; 2Ob51/54; 3Ob224/55

Entscheidungsdatum

18.05.1955

Norm

JN §1 CIc
RVO §906

Rechtssatz

Die Klage ist jedenfalls auch eine solenne schriftliche Mitteilung für die Erhebung des Klagsanspruches und es konnte daher im Sinne des Paragraph 906, RVO mehr als einen Monat nach Zustellung der Klage die Unzulässigerklärung des Rechtsweges nicht mehr darauf gegründet werden, daß Paragraph 906, RVO nicht eingehalten wurde. Unterlassung der schriftlichen Mitteilung und des Abwartens der Monatsfrist bilden keine von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges. Dieser Mangel ist etwa dem Mangel einer zur Prozeßführung erforderliche Ermächtigung zu vergleichen, mit dem Unterschiede, daß seine Sanierung auch durch Genehmigung seitens des Beklagten und zwar auch stillschweigend durch Unterlassung der Geltendmachung dieses Mangels geschehen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 391/53
    Entscheidungstext OGH 30.09.1953 2 Ob 391/53
    Veröff: SZ 26/241 = Vers 1954,89
  • 2 Ob 51/54
    Entscheidungstext OGH 07.04.1954 2 Ob 51/54
  • 3 Ob 224/55
    Entscheidungstext OGH 18.05.1955 3 Ob 224/55
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045596

Dokumentnummer

JJR_19530930_OGH0002_0020OB00391_5300000_001