Aus den Entscheidungsgründen:
Bevor auf die Rechtsrüge eingegangen wird, ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, selbst entscheiden kann, da er nach seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Hinsicht an die Bescheide der Sozialversicherungsträger nicht gebunden ist (ZVR. 1958 Nr. 212, SZ. XXX 53, RiZ. 1961 S. 16 u. a.).Bevor auf die Rechtsrüge eingegangen wird, ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, selbst entscheiden kann, da er nach seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Hinsicht an die Bescheide der Sozialversicherungsträger nicht gebunden ist (ZVR. 1958 Nr. 212, SZ. römisch 30 53, RiZ. 1961 S. 16 u. a.).
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß er als noch nicht einmal vierjähriges Kind im Betrieb des Beklagten eine ernste und planmäßige, dem Versicherungsschutz unterliegende Arbeit geleistet habe, als er das Vieh zum Stall trieb. Im Vordergrund steht die Frage, mit welchem Alter ein Kind in der Lage ist, eine solche Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung der Schiedsgerichte der Sozialversicherung zu verweisen, soweit sie sich mit dieser Frage zu befassen hatten. Aus dieser Rechtsprechung ist die einheitliche Auffassung zu entnehmen, daß jedenfalls ein schulpflichtiges, also ein Kind ab dem 6. Lebensjahr, physisch und psychisch in der Lage ist, z. B. in der Landwirtschaft ernste, dem Versicherungsschutz unterliegende Arbeiten zu verrichten (SV-Slg. 770, 771, 772, 2842, 4855, 4856, 6789). Bezüglich der Arbeitsleistungen eines fünfjährigen Kindes sind die Meinungen bereits geteilt. Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1952, P 58/50, zum Ausdruck gebracht hat, daß auch ein erst fünfjähriges Kind den Versicherungsschutz genießen soll, wenn es in einen planmäßigen Arbeitsvorgang eingeschaltet sei, haben die Schiedsgerichte die Auffassung vertreten, daß ein fünfjähriges Kind physisch und psychisch nicht fähig sei, eine ernste Arbeit zu leisten (s. SV-Slg. 652, 2845). Die Arbeitsleistung eines Kindes unter fünf Jahren ist nach dieser Rechtsprechung überhaupt nicht als eine den Versicherungsschutz genießende Arbeit zu werten (SV-Slg. 2846, 3910, 6790, 9136).
Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung VersR. 1954 S. 280 zu dieser Frage Stellung genommen und die Ansicht vertreten, daß die Tätigkeit eines neunjährigen Schülers, der mitgeholfen hatte das für die Schule bestimmte Holz mit einer Kreissäge zu zerkleinern, und bei dieser Tätigkeit verletzt worden war, den Versicherungsschutz genießt. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß die Frage, ob eine solche Beschäftigung für die Kinder überhaupt erlaubt und zulässig sei, nicht wesentlich sei, da die auf den damaligen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Beschäftigung nicht unterschieden und auch ein verbotenes Handeln einen Arbeitsunfall nicht ausschließe.
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß ein Kind im Alter von nicht einmal vier Jahren mit Rücksicht auf seine Entwicklung ungeeignet ist, eine ernste und planmäßige Arbeit zu leisten. Es folgt auch bei einer solchen Tätigkeit, wie sie der Kläger ausgeführt hat, erfahrungsgemäß dem Spieltrieb. Arbeiten, die einem Kind in einem solchen Alter z. B. im Haushalt, aber auch in der Landwirtschaft, aufgetragen werden, sind lediglich als eine erzieherische Maßnahme zu werten.
Wendet man diese grundsätzlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, dann ist die Auffassung gerechtfertigt, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als eine ernste und planmäßige Arbeit im Betrieb des Beklagten zu werten ist, die Versicherungsschutz genießt. Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte seinem Alter entsprechend körperlich und geistig gut entwickelt ist und schon einige Male dem Beklagten behilflich war, das Vieh von der Weide zu treiben.
Der Beklagte hat den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt, weil er ihm eine gefährliche Arbeit aufgetragen hatte, wie der vorliegende Fall zeigt. Der Beklagte wurde auch vom Strafgericht wegen der Übertretung nach § 335 StG. verurteilt. Er hat dem Kläger gemäß § 1325 ABGB. Schmerzengeld zu zahlen. Es ist unbestritten, daß der Kläger neben Hautabschürfungen einen Bruch des linken Oberarmes erlitten hat. Mit Rücksicht auf die Schwere dieser Verletzung an sich und die erfahrungsgemäß damit verbundenen Schmerzen ist der vom Kläger begehrte Betrag von 2500 S durchaus angemessen. Diese Entscheidung konnte auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch die Feststellungen des Erstgerichtes über die vom Kläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen vom Beklagten nicht angefochten worden waren.Der Beklagte hat den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt, weil er ihm eine gefährliche Arbeit aufgetragen hatte, wie der vorliegende Fall zeigt. Der Beklagte wurde auch vom Strafgericht wegen der Übertretung nach Paragraph 335, StG. verurteilt. Er hat dem Kläger gemäß Paragraph 1325, ABGB. Schmerzengeld zu zahlen. Es ist unbestritten, daß der Kläger neben Hautabschürfungen einen Bruch des linken Oberarmes erlitten hat. Mit Rücksicht auf die Schwere dieser Verletzung an sich und die erfahrungsgemäß damit verbundenen Schmerzen ist der vom Kläger begehrte Betrag von 2500 S durchaus angemessen. Diese Entscheidung konnte auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch die Feststellungen des Erstgerichtes über die vom Kläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen vom Beklagten nicht angefochten worden waren.