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Rechtssatz RS0083652×

Rechtssatz RS0083652

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083652

Geschäftszahl

2Ob394/61; 2Ob221/70; 10ObS5/95

Entscheidungsdatum

08.06.1995

Rechtssatz

Ein Kind im Alter von nicht einmal vier Jahren ist mit Rücksicht auf seine Entwicklung ungeeignet, eine ernste und planmäßige Arbeit zu leisten. Es folgt auch bei einer solchen Tätigkeit (Eintreiben von Vieh in den Stall) erfahrungsgemäß dem Spieltrieb. Arbeiten, die einem Kind in einem solchen Alter zB im Haushalt, aber auch in der Landwirtschaft, aufgetragen werden, sind lediglich als eine erzieherische Maßnahme zu werten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 394/61
    Entscheidungstext OGH 07.12.1961 2 Ob 394/61
    Veröff: SZ 34/189 = JBl 1962,262
  • 2 Ob 221/70
    Entscheidungstext OGH 09.07.1970 2 Ob 221/70
    Beisatz: Ernste und planmäßige Arbeit eines dreizehnjährigen. (T1)
  • 10 ObS 5/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 5/95
    Vgl; Beisatz: Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. (T2) Veröff: SZ 68/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083652

Dokumentnummer

JJR_19611207_OGH0002_0020OB00394_6100000_001