Der Rekurs ist unzulässig.
Das berufungsgerichtliche Urteil wurde in der Hauptsache nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Durch das rechtskräftige Obsiegen des Klägers, welchem die Nebenintervenienten beigetreten waren, ist auch für sie jener Prozeßerfolg eingetreten, den sie durch ihre Intervention anstrebten. Der Klärung der Frage, ob sie ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention hatten, kommt daher keine Bedeutung mehr zu. Ihre einzige Beschwer liegt in der sie belastenden Kostenentscheidung zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne bereits in seiner Entscheidung SZ 44/144 ausgesprochen, daß bei rechtskräftigem Obsiegen der Streitpartei, welcher der Nebenintervenient beitrat, von diesem die Frage, ob sein Beitritt zulässig gewesen wäre, in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden kann und nur noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung wäre, im Kostenpunkt aber gemäß § 528 Abs 1 (nunmehr Abs 1 Z 1) ZPO eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist. Diese Rechtsansicht wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 533/76 = EvBl. 1976/225 vertreten. Lediglich in dem Fall, daß das Berufungsgericht die Berufung mangels eines noch bestehenden rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten zurückgewiesen hatte, wurde die Zulässigkeit eines Rekurses (§ 519 Z 1 a.F. ZPO) bejaht, weil das Berufungsgericht auch das Rechtsschutzinteresse des Nebenintervenienten hinsichtlich seiner erstinstanzlichen Verfahrenskosten hätte berücksichtigen müssen (EvBl. 1971/218). Aus den vom Obersten Gerichtshof behandelten ähnlichen Fällen läßt sich für die Nebenintervenienten nichts gewinnen. Die Entscheidung EvBl. 1964/86 = 6 Ob 770/63 bezieht sich auf einen ebenfalls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffenden rekursgerichtlichen Rückverweisungsbeschluß. In den Fällen der Entscheidung EvBl. 1960/292, 1 Ob 685/78, 3 Ob 651/79 und 5 Ob 773/80 handelte es sich im Unterschied zum hier vorliegenden Fall um noch laufende, also nicht rechtskräftig beendete Verfahren, die Entscheidung 8 Ob 226/76 schließlich hat sich ohne eigenständige Begründung auf die vorzitierten Entscheidungen EvBl. 1971/218 = 5 Ob 216/70 und 7 Ob 533/76 berufen.Das berufungsgerichtliche Urteil wurde in der Hauptsache nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Durch das rechtskräftige Obsiegen des Klägers, welchem die Nebenintervenienten beigetreten waren, ist auch für sie jener Prozeßerfolg eingetreten, den sie durch ihre Intervention anstrebten. Der Klärung der Frage, ob sie ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention hatten, kommt daher keine Bedeutung mehr zu. Ihre einzige Beschwer liegt in der sie belastenden Kostenentscheidung zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne bereits in seiner Entscheidung SZ 44/144 ausgesprochen, daß bei rechtskräftigem Obsiegen der Streitpartei, welcher der Nebenintervenient beitrat, von diesem die Frage, ob sein Beitritt zulässig gewesen wäre, in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden kann und nur noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung wäre, im Kostenpunkt aber gemäß Paragraph 528, Absatz eins, (nunmehr Absatz eins, Ziffer eins,) ZPO eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist. Diese Rechtsansicht wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 533/76 = EvBl. 1976/225 vertreten. Lediglich in dem Fall, daß das Berufungsgericht die Berufung mangels eines noch bestehenden rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten zurückgewiesen hatte, wurde die Zulässigkeit eines Rekurses (Paragraph 519, Ziffer eins, a.F. ZPO) bejaht, weil das Berufungsgericht auch das Rechtsschutzinteresse des Nebenintervenienten hinsichtlich seiner erstinstanzlichen Verfahrenskosten hätte berücksichtigen müssen (EvBl. 1971/218). Aus den vom Obersten Gerichtshof behandelten ähnlichen Fällen läßt sich für die Nebenintervenienten nichts gewinnen. Die Entscheidung EvBl. 1964/86 = 6 Ob 770/63 bezieht sich auf einen ebenfalls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffenden rekursgerichtlichen Rückverweisungsbeschluß. In den Fällen der Entscheidung EvBl. 1960/292, 1 Ob 685/78, 3 Ob 651/79 und 5 Ob 773/80 handelte es sich im Unterschied zum hier vorliegenden Fall um noch laufende, also nicht rechtskräftig beendete Verfahren, die Entscheidung 8 Ob 226/76 schließlich hat sich ohne eigenständige Begründung auf die vorzitierten Entscheidungen EvBl. 1971/218 = 5 Ob 216/70 und 7 Ob 533/76 berufen.
Da die Nebenintervenienten hier also nur noch durch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes beschwert sind, eine Anfechtung derselben somit aber gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz unzulässig ist, war ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.Da die Nebenintervenienten hier also nur noch durch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes beschwert sind, eine Anfechtung derselben somit aber gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in dritter Instanz unzulässig ist, war ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.