Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig (EvBl. 1971/218; 7 Ob 533/76 u. a.), er ist aber nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 ZPO hat der Intervenient sein Interventionsinteresse in dem Schriftsatz, mit dem er seine Intervention erklärt, bestimmt anzugeben und auf Grund eines Antrages der Prozeßparteien auf Zurückweisung zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann nur aus den vom Intervenienten vorgebrachten und für den Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen abgeleitet werden (EvBl. 1967/10 u. a.).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO hat der Intervenient sein Interventionsinteresse in dem Schriftsatz, mit dem er seine Intervention erklärt, bestimmt anzugeben und auf Grund eines Antrages der Prozeßparteien auf Zurückweisung zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann nur aus den vom Intervenienten vorgebrachten und für den Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen abgeleitet werden (EvBl. 1967/10 u. a.).
Wenn sich im vorliegenden Fall die beiden Beklagten gegen die Zulassung der Nebenintervenientin mangels rechtlichen Interesses aussprachen, so ist dies - entgegen den Rekursausführungen - als Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin zu werten. Infolge des Zurückweisungsantrages der Beklagten in der Tagsatzung vom 15. Juli 1975 hat das Erstgericht in der folgenden Tagsatzung vom 17. November 1975 in Gegenwart sämtlicher Parteien und der Nebenintervenientin nach kurzer Darlegung der bisherigen Verhandlungsergebnisse den Beschluß auf Zulassung der B Versicherungs-Gesellschaft als Nebenintervenientin verkundet. Worin bei dieser Vorgangsweise ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 ZPO gelegen sein sollte, ist nicht recht erkennbar. Es kann aber - entgegen den Rekursausführungen - bei der dargestellten Verfahrenslage keine Rede davon sein, daß etwa der Nebenintervenientin die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vorbringens genommen worden wäre, zumal hiezu jedenfalls in der Tagsatzung vom 17. November 1975 anläßlich der Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse Gelegenheit bestanden hätte.Wenn sich im vorliegenden Fall die beiden Beklagten gegen die Zulassung der Nebenintervenientin mangels rechtlichen Interesses aussprachen, so ist dies - entgegen den Rekursausführungen - als Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin zu werten. Infolge des Zurückweisungsantrages der Beklagten in der Tagsatzung vom 15. Juli 1975 hat das Erstgericht in der folgenden Tagsatzung vom 17. November 1975 in Gegenwart sämtlicher Parteien und der Nebenintervenientin nach kurzer Darlegung der bisherigen Verhandlungsergebnisse den Beschluß auf Zulassung der B Versicherungs-Gesellschaft als Nebenintervenientin verkundet. Worin bei dieser Vorgangsweise ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, ZPO gelegen sein sollte, ist nicht recht erkennbar. Es kann aber - entgegen den Rekursausführungen - bei der dargestellten Verfahrenslage keine Rede davon sein, daß etwa der Nebenintervenientin die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vorbringens genommen worden wäre, zumal hiezu jedenfalls in der Tagsatzung vom 17. November 1975 anläßlich der Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse Gelegenheit bestanden hätte.
Prüft man das Interventionsinteresse in dem oben umschriebenen Rahmen, dann hat das Rekursgericht dieses aus gerechtfertigten Gründen verneint. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OGH ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß das Interventionsinteresse nur dann zu bejahen ist, wenn der Dritte durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreites unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen wird, daß es aber nicht genügt, daß der Dritte bloß mittelbar durch das Ergebnis des Prozesses betroffen wäre. Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß durch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites, möge sie ausgefallen sein wie immer, in die Rechtssphäre des Haftpflichtversicherers des Klägers in keiner Weise eingegriffen wird, und ausgeführt: Aus der im § 63 Abs. 3 KFG normierten Bindungswirkung eines gegen den Haftpflichtversicherer ergangenen klagsabweisenden Urteiles gegenüber dem Versicherten, bzw. eines gegen den Versicherten ergangenen klagsabweisenden Urteiles gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist nichts für die Annahme eines rechtlichen Interesses des Haftpflichtversicherers des Klägers am Obsiegen dieses seines Versicherten in einem Aktivprozeß gewonnen. Denn die im § 63 Abs. 3 KFG normierte (auf klagsabweisende Urteile eingeschränkte) Bindungswirkung betrifft nur den Fall, daß ein Geschädigter gegen den Haftpflichtversicherer bzw. den Versicherten Ersatzansprüche geltend macht. Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO am Obsiegen seines - beklagten - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor der Geltung der im § 63 KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten (vgl. SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im § 63 Abs. 3 KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.Prüft man das Interventionsinteresse in dem oben umschriebenen Rahmen, dann hat das Rekursgericht dieses aus gerechtfertigten Gründen verneint. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OGH ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß das Interventionsinteresse nur dann zu bejahen ist, wenn der Dritte durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreites unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen wird, daß es aber nicht genügt, daß der Dritte bloß mittelbar durch das Ergebnis des Prozesses betroffen wäre. Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß durch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites, möge sie ausgefallen sein wie immer, in die Rechtssphäre des Haftpflichtversicherers des Klägers in keiner Weise eingegriffen wird, und ausgeführt: Aus der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG normierten Bindungswirkung eines gegen den Haftpflichtversicherer ergangenen klagsabweisenden Urteiles gegenüber dem Versicherten, bzw. eines gegen den Versicherten ergangenen klagsabweisenden Urteiles gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist nichts für die Annahme eines rechtlichen Interesses des Haftpflichtversicherers des Klägers am Obsiegen dieses seines Versicherten in einem Aktivprozeß gewonnen. Denn die im Paragraph 63, Absatz 3, KFG normierte (auf klagsabweisende Urteile eingeschränkte) Bindungswirkung betrifft nur den Fall, daß ein Geschädigter gegen den Haftpflichtversicherer bzw. den Versicherten Ersatzansprüche geltend macht. Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, ZPO am Obsiegen seines - beklagten - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor der Geltung der im Paragraph 63, KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten vergleiche SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.
Es mag sein, daß die Parteien im Verfahren 25 C 1653/75 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien den Unterbrechungsantrag gestellt haben, um - wie der Rekurs dies darlegt - doppelten Verfahrensaufwand zu sparen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der B Versicherungs-Gesellschaft als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers im vorliegenden Prozeß, da - wie das Rekursgericht gleichfalls zutreffend erkannte - der Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Bindungswirkung bezüglich der Entscheidung im Verfahren 25 C 1653/75 zukäme, weil die materielle Rechtskraft der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung im Sinne des § 411 ZPO nicht die Neuaufrollung der Verschuldensfrage in dem Verfahren 25 C 1653/75 verhindern könnte. Daß die B Versicherungs-Gesellschaft nur im Wege des Beitritts als Nebenintervenientin vom Ausgang des vorliegenden Prozesses erfahren könnte, ist unzutreffend (vgl. § 170 Geo.). Das Rekursgericht hat somit das Interventionsinteresse der B Gesellschaft als Haftpflichtversicherer des Klägers mit Recht verneint.Es mag sein, daß die Parteien im Verfahren 25 C 1653/75 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien den Unterbrechungsantrag gestellt haben, um - wie der Rekurs dies darlegt - doppelten Verfahrensaufwand zu sparen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der B Versicherungs-Gesellschaft als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers im vorliegenden Prozeß, da - wie das Rekursgericht gleichfalls zutreffend erkannte - der Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Bindungswirkung bezüglich der Entscheidung im Verfahren 25 C 1653/75 zukäme, weil die materielle Rechtskraft der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 411, ZPO nicht die Neuaufrollung der Verschuldensfrage in dem Verfahren 25 C 1653/75 verhindern könnte. Daß die B Versicherungs-Gesellschaft nur im Wege des Beitritts als Nebenintervenientin vom Ausgang des vorliegenden Prozesses erfahren könnte, ist unzutreffend vergleiche Paragraph 170, Geo.). Das Rekursgericht hat somit das Interventionsinteresse der B Gesellschaft als Haftpflichtversicherer des Klägers mit Recht verneint.