Rechtssatz RS0035819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035819
Entscheidungsdatum
13.02.2014
Rechtssatz
Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO am Obsiegen seines - beklagten ! - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor Geltung der im § 63 KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten (vgl SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im § 63 Abs 3 KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, ZPO am Obsiegen seines - beklagten ! - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor Geltung der im Paragraph 63, KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten vergleiche SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 226/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 226/76
Veröff: SZ 50/7 = ZVR 1978/40 S 44
- 2 Ob 548/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 548/95
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Stadt Wien als Spitalserhalter, die gemäß § 26 Wr Sozialhilfegesetz vom klagenden Geschädigten Ersatz verlangen könnte, hat kein rechtliches Interesse. (T1)
- 2 Ob 177/13p
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 177/13p
Auch; Beisatz: Keine Interventionsbefugnis des Haftpflichtversicherers des klagenden Geschädigten wegen erhobener Kompensandoforderungen, weil durch diesen Prozess nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035819
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0080OB00226_7600000_001