Der Rekurs ist zulässig, weil - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt abgewichen ist, er ist auch berechtigt.
Insoweit der Kläger in seinem Revisionsrekurs meint, die Frage des Beitrittes eines Nebenintervenienten sei - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - keine der im § 528 Abs 1 ZPO aufgezählten Angelegenheiten und, sollte § 528 Abs 2 ZPO gemeint sein, sei der Revisionsrekurs zulässig, weil von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wurde, ist darauf hinzuweisen, daß bereits seit der WGN 1989 gemäß § 528 Abs 1 ZPO der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes zulässig ist, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt; im § 528 Abs 2 ZPO sind jene Fälle aufgezählt, in denen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.Insoweit der Kläger in seinem Revisionsrekurs meint, die Frage des Beitrittes eines Nebenintervenienten sei - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - keine der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezählten Angelegenheiten und, sollte Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gemeint sein, sei der Revisionsrekurs zulässig, weil von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wurde, ist darauf hinzuweisen, daß bereits seit der WGN 1989 gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes zulässig ist, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt; im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO sind jene Fälle aufgezählt, in denen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Im übrigen wird vom Kläger in seinem Rechtsmittel geltend gemacht, es sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Umständen zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger gegeben seien, wonach ein Feststellungsbegehren (wenigstens mittelbar) die Stadt W***** berühre. Die Situation eines Haftpflichtversicherers liege nicht vor, weil die Stadt W***** die Ansprüche des Klägers nicht kraft Vertragsbeziehung oder Gesetz einlösen könnte. Schon gar nicht gelte dies für ein Feststellungsbegehren. Es gehe keinesfalls an, den ohnehin dürftigen Befriedigungsfonds durch sehr beträchtliche Kosten der Nebenintervention zu belasten.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 17 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention unter anderem das Vorliegen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt; ein wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 17 mwN). Es hat daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, der Haftpflichtversicherer im Prozeß seines auf Schadenersatz geklagten Versicherungsnehmers ein Interventionsrecht. Einerseits ist sein rechtliches Interesse schon wegen des ihm drohenden Rückgriffs evident, anderseits verfügt § 28 KHVG eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Versicherers (vgl SZ 36/81 uva). Klagt aber umgekehrt der Versicherungsnehmer einen anderen auf Schadenersatz, so besteht für den Versicherer keine Interventionsbefugnis, weil durch diesen Prozeß nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden (ZVR 1980/40 = SZ 50/7; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 99 FN 347). So wie aber der Haftpflichtversicherer nur ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Versicherungsnehmers gegen einen anderen auf Schadenersatz hat, hat auch die klagende Partei kein darüber hinausgehendes Interesse. Es ist zwar richtig, daß gemäß § 26 Abs 1 Z 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (idF der 5. Novelle, LGBl Nr 50/1993) vom Empfänger der Sozialhilfe Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verlangt werden kann, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, doch ist dieses Interesse auf Ersatz der aufgewendeten Kosten bei Erlangung eines Vermögens durch den Kläger ein rein wirtschaftliches. Gleiches gilt auch für das weitere Argument der Nebenintervenientin, daß nämlich der Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung der Sozialhilfe im Falle seines Obsiegens wegfallen würde.Gemäß Paragraph 17, ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention unter anderem das Vorliegen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt; ein wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 17, mwN). Es hat daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, der Haftpflichtversicherer im Prozeß seines auf Schadenersatz geklagten Versicherungsnehmers ein Interventionsrecht. Einerseits ist sein rechtliches Interesse schon wegen des ihm drohenden Rückgriffs evident, anderseits verfügt Paragraph 28, KHVG eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Versicherers vergleiche SZ 36/81 uva). Klagt aber umgekehrt der Versicherungsnehmer einen anderen auf Schadenersatz, so besteht für den Versicherer keine Interventionsbefugnis, weil durch diesen Prozeß nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden (ZVR 1980/40 = SZ 50/7; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 99 FN 347). So wie aber der Haftpflichtversicherer nur ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Versicherungsnehmers gegen einen anderen auf Schadenersatz hat, hat auch die klagende Partei kein darüber hinausgehendes Interesse. Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes in der Fassung der 5. Novelle, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1993,) vom Empfänger der Sozialhilfe Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verlangt werden kann, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, doch ist dieses Interesse auf Ersatz der aufgewendeten Kosten bei Erlangung eines Vermögens durch den Kläger ein rein wirtschaftliches. Gleiches gilt auch für das weitere Argument der Nebenintervenientin, daß nämlich der Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung der Sozialhilfe im Falle seines Obsiegens wegfallen würde.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Klägers die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 (Deixler-Hübner, aaO, 132).Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, (Deixler-Hübner, aaO, 132).