Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht - entgegen einem Teil der Lehre (Koziol2 I 178; Apathy in ZVR 1981,261) - bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, gleichgültig ob die Reparatur durchgeführt wurde oder nicht (sogenannte fiktive Reparaturkosten). Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die Kosten zu, selbst wenn diese den Zeitwert des Fahrzeuges geringfügig übersteigen. Zur Frage, ob "fiktive Reparaturkosten" auch dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte einen den Zeitwert des Fahrzeuges abzüglich des Wrackwertes übersteigenden Schadenersatzbetrag erhalten würde, ist die Judikatur nicht einhellig. Die neuere Lehre lehnt dies - soweit überblickbar - geschlossen ab und vertritt die Ansicht, der Geschädigte dürfe, sofern er die Reparatur nicht durchführen lasse, nicht mehr erhalten als die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges und dem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat (Koziol2 I 196; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1323; Apathy, Aufwendungen zur Schadensbehebung 81; Apathy in ZVR 1981, 262; Harrer in Schwimann, ABGB V 191, Rz 51 zu § 1323). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof eine derartige Begrenzung des Anspruches auf Ersatz "fiktiver Reparaturkosten" abgelehnt (JBl 1971, 364; ZVR 1971/125; ZVR 1981/95 ua), bereits in SZ 41/114 hat er jedoch ausgeführt, der Schaden sei mit der Differenz zwischen Zeit- und Wrackwert zu limitieren und in der vom Berufungsgericht zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 13/84 hat der erkennende Senat entsprechend der Lehre ausgeführt, der Zuspruch "fiktiver Reparaturkosten" in voller Höhe verbiete sich dann, wenn sie höher seien als die objektive Wertminderung. Dies hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in 1 Ob 814/81 ausgesprochen. Es besteht kein Anlaß, von der von Apathy in JBl 1985, 42 zustimmend besprochenen Entscheidung 2 Ob 13/84 abzugehen. Wie bereits dort ausgeführt, würde man andernfalls die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen, der Geschädigte würde nicht nur den ihm für den erlittenen Schaden gebührenden Ausgleich erhalten, sondern er würde bereichert werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht - entgegen einem Teil der Lehre (Koziol2 römisch eins 178; Apathy in ZVR 1981,261) - bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, gleichgültig ob die Reparatur durchgeführt wurde oder nicht (sogenannte fiktive Reparaturkosten). Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die Kosten zu, selbst wenn diese den Zeitwert des Fahrzeuges geringfügig übersteigen. Zur Frage, ob "fiktive Reparaturkosten" auch dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte einen den Zeitwert des Fahrzeuges abzüglich des Wrackwertes übersteigenden Schadenersatzbetrag erhalten würde, ist die Judikatur nicht einhellig. Die neuere Lehre lehnt dies - soweit überblickbar - geschlossen ab und vertritt die Ansicht, der Geschädigte dürfe, sofern er die Reparatur nicht durchführen lasse, nicht mehr erhalten als die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges und dem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat (Koziol2 römisch eins 196; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1323,; Apathy, Aufwendungen zur Schadensbehebung 81; Apathy in ZVR 1981, 262; Harrer in Schwimann, ABGB römisch fünf 191, Rz 51 zu Paragraph 1323,). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof eine derartige Begrenzung des Anspruches auf Ersatz "fiktiver Reparaturkosten" abgelehnt (JBl 1971, 364; ZVR 1971/125; ZVR 1981/95 ua), bereits in SZ 41/114 hat er jedoch ausgeführt, der Schaden sei mit der Differenz zwischen Zeit- und Wrackwert zu limitieren und in der vom Berufungsgericht zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 13/84 hat der erkennende Senat entsprechend der Lehre ausgeführt, der Zuspruch "fiktiver Reparaturkosten" in voller Höhe verbiete sich dann, wenn sie höher seien als die objektive Wertminderung. Dies hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in 1 Ob 814/81 ausgesprochen. Es besteht kein Anlaß, von der von Apathy in JBl 1985, 42 zustimmend besprochenen Entscheidung 2 Ob 13/84 abzugehen. Wie bereits dort ausgeführt, würde man andernfalls die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen, der Geschädigte würde nicht nur den ihm für den erlittenen Schaden gebührenden Ausgleich erhalten, sondern er würde bereichert werden.
Im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu prüfen, welche Zahlung der Geschädigte bisher erhalten hat und was mit dem Wrack tatsächlich geschehen ist.
Aus diesem Grund mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.