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Entscheidung 2 Ob 40/89×

Entscheidung 2 Ob 40/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob40/89

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H***, Tischler, 2013 Bergau 27, vertreten durch Dr. Hubert Ortmayr, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wider die beklagten Parteien 1. Karl K***, Zollwachebeamter, 1100 Wien, Bürgergasse 21-23/11/18,

2. W*** S*** Wechselseitige Versicherungsanstalt, 1020 Wien, Obere Donaustraße 53, beide vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen S 21.167,-- s.A.

(Revisionsstreitwert S 5.291,75 s.A.), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 3. Jänner 1989, GZ 5 R 345/88-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 18. September 1988, GZ C 144/87-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten findet im Revisionsverfahren nicht statt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte ohne Einräumung eines Mitverschuldens den Ersatz eines Drittels seiner Schäden auf Grund des Unfalls vom 29. Mai 1987 auf der Bundesstraße 2 im Ortsgebiet von Schöngrabern. Der Erstbeklagte sei mit seinem PKW "Ford Escort" infolge überhöhter Geschwindigkeit und verspäteter Reaktion auf den PKW "VW 17 Golf" des Klägers aufgefahren.

Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen, beantragten die Abweisung der Klage und brachten vor, daß den Kläger das Alleinverschulden am Unfall deswegen treffe, weil er aus "einer Ruhelage in den Fließverkehr eingefahren" sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne des Zuspruchs von S 5.291,75 s. A. an den Kläger unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 15.875,25 s. A. ab.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Beim Revisionsausschluß nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt es nur auf den "Beschwerdegegenstand", also den Wert des von der Revision betroffenen Streitgegenstandes an, nicht aber darauf, wie hoch der Streitwert an sich ist oder war; die Revisionsbeschränkung gilt daher auch dann, wenn nur ein die angegebene Wertgrenze nicht übersteigender Teil des Begehrens Gegenstand der Revision ist (Fasching ZPR Rz 1869, 4 Ob 545/88 ua.). Im vorliegenden Fall richtet sich die Revision der Beklagten - der Kläger ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unangefochten - lediglich gegen den sie beschwerenden klagsstattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes. Der Beschwerdegegenstand beträgt somit in Geld S 5.291,75 und übersteigt damit nicht den Betrag von S 15.000, sodaß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist. Der von der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1987/33 zugrundeliegende Fall war insoferne anders gelagert, als dort das Berufungsgericht das Ersturteil infolge Berufungen beider Streitteile in seinem abweisenden und stattgebenden Teil hinsichtlich eines Betrages von S 78.959 bestätigte, hinsichtlich eines Betrages von S 9.375 abänderte und hinsichtlich eines Betrages von S 4.640 aufhob. Der Oberste Gerichtshof führte aus, wenn auch die Bestätigung zu Lasten des Klägers nur s 48.834 betreffe, müßten für die Beurteilung der Frage, ob der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000 übersteige, beide bestätigenden Teile des Urteils des Berufungsgerichts, obwohl sie zugunsten verschiedener Parteien ergingen, zusammengerechnet werden (Petrasch in ÖJZ 1983, 175). Daraus folge, daß die Revision hinsichtlich des bestätigenden Teils jedenfalls im Zulassungsbereich liege. Der von der Abänderung betroffene Teil übersteige zwar S 15.000 nicht, doch betrage der Beschwerdegegenstand insgesamt S 58.209. Im vorliegenden Fall beträgt der Beschwerdegegenstand jedoch, wie dargelegt, lediglich S 5.291,75.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, konnten ihm für die Erstattung der Revisionsbeantwortung keine Kosten zugesprochen werden.

Anmerkung

E17263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00040.89.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19890412_OGH0002_0020OB00040_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung