Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Beim Revisionsausschluß nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO kommt es nur auf den "Beschwerdegegenstand", also den Wert des von der Revision betroffenen Streitgegenstandes an, nicht aber darauf, wie hoch der Streitwert an sich ist oder war; die Revisionsbeschränkung gilt daher auch dann, wenn nur ein die angegebene Wertgrenze nicht übersteigender Teil des Begehrens Gegenstand der Revision ist (Fasching ZPR Rz 1869, 4 Ob 545/88 ua.). Im vorliegenden Fall richtet sich die Revision der Beklagten - der Kläger ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unangefochten - lediglich gegen den sie beschwerenden klagsstattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes. Der Beschwerdegegenstand beträgt somit in Geld S 5.291,75 und übersteigt damit nicht den Betrag von S 15.000, sodaß die Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist. Der von der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1987/33 zugrundeliegende Fall war insoferne anders gelagert, als dort das Berufungsgericht das Ersturteil infolge Berufungen beider Streitteile in seinem abweisenden und stattgebenden Teil hinsichtlich eines Betrages von S 78.959 bestätigte, hinsichtlich eines Betrages von S 9.375 abänderte und hinsichtlich eines Betrages von S 4.640 aufhob. Der Oberste Gerichtshof führte aus, wenn auch die Bestätigung zu Lasten des Klägers nur s 48.834 betreffe, müßten für die Beurteilung der Frage, ob der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000 übersteige, beide bestätigenden Teile des Urteils des Berufungsgerichts, obwohl sie zugunsten verschiedener Parteien ergingen, zusammengerechnet werden (Petrasch in ÖJZ 1983, 175). Daraus folge, daß die Revision hinsichtlich des bestätigenden Teils jedenfalls im Zulassungsbereich liege. Der von der Abänderung betroffene Teil übersteige zwar S 15.000 nicht, doch betrage der Beschwerdegegenstand insgesamt S 58.209. Im vorliegenden Fall beträgt der Beschwerdegegenstand jedoch, wie dargelegt, lediglich S 5.291,75.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Beim Revisionsausschluß nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt es nur auf den "Beschwerdegegenstand", also den Wert des von der Revision betroffenen Streitgegenstandes an, nicht aber darauf, wie hoch der Streitwert an sich ist oder war; die Revisionsbeschränkung gilt daher auch dann, wenn nur ein die angegebene Wertgrenze nicht übersteigender Teil des Begehrens Gegenstand der Revision ist (Fasching ZPR Rz 1869, 4 Ob 545/88 ua.). Im vorliegenden Fall richtet sich die Revision der Beklagten - der Kläger ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unangefochten - lediglich gegen den sie beschwerenden klagsstattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes. Der Beschwerdegegenstand beträgt somit in Geld S 5.291,75 und übersteigt damit nicht den Betrag von S 15.000, sodaß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist. Der von der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1987/33 zugrundeliegende Fall war insoferne anders gelagert, als dort das Berufungsgericht das Ersturteil infolge Berufungen beider Streitteile in seinem abweisenden und stattgebenden Teil hinsichtlich eines Betrages von S 78.959 bestätigte, hinsichtlich eines Betrages von S 9.375 abänderte und hinsichtlich eines Betrages von S 4.640 aufhob. Der Oberste Gerichtshof führte aus, wenn auch die Bestätigung zu Lasten des Klägers nur s 48.834 betreffe, müßten für die Beurteilung der Frage, ob der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000 übersteige, beide bestätigenden Teile des Urteils des Berufungsgerichts, obwohl sie zugunsten verschiedener Parteien ergingen, zusammengerechnet werden (Petrasch in ÖJZ 1983, 175). Daraus folge, daß die Revision hinsichtlich des bestätigenden Teils jedenfalls im Zulassungsbereich liege. Der von der Abänderung betroffene Teil übersteige zwar S 15.000 nicht, doch betrage der Beschwerdegegenstand insgesamt S 58.209. Im vorliegenden Fall beträgt der Beschwerdegegenstand jedoch, wie dargelegt, lediglich S 5.291,75.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, konnten ihm für die Erstattung der Revisionsbeantwortung keine Kosten zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, konnten ihm für die Erstattung der Revisionsbeantwortung keine Kosten zugesprochen werden.