Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil seit Inkrafttreten des KHVG zur Frage des direkten Klagerechtes gegen den Haftpflichtversicherer bei Unfällen, die sich im Ausland ereigneten, zur Zeit der Erhebung des Rekurses eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlte (vgl. JBl.1990, 254). Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil seit Inkrafttreten des KHVG zur Frage des direkten Klagerechtes gegen den Haftpflichtversicherer bei Unfällen, die sich im Ausland ereigneten, zur Zeit der Erhebung des Rekurses eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlte vergleiche JBl.1990, 254). Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Auf die Frage, ob § 22 KHVG auf Unfälle, die sich im Ausland ereigneten, anzuwenden ist, braucht - ebensowenig wie in 2 Ob 25/91 und 2 Ob 26/91 - nicht eingegangen zu werden. Da eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall im Ausland geltend gemacht wird, sind nämlich die Bestimmungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens anzuwenden, dessen Artikel 9 bestimmt, daß die geschädigten Personen ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen ("Aktion directe") haben, wenn ihnen ein solches Recht nach dem gemäß Art.3, 4 oder 5 anzuwendenden Sachrecht zusteht (2 Ob 25/91, 2 Ob 26/91).Auf die Frage, ob Paragraph 22, KHVG auf Unfälle, die sich im Ausland ereigneten, anzuwenden ist, braucht - ebensowenig wie in 2 Ob 25/91 und 2 Ob 26/91 - nicht eingegangen zu werden. Da eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall im Ausland geltend gemacht wird, sind nämlich die Bestimmungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens anzuwenden, dessen Artikel 9 bestimmt, daß die geschädigten Personen ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen ("Aktion directe") haben, wenn ihnen ein solches Recht nach dem gemäß Artikel 3, 4, oder 5 anzuwendenden Sachrecht zusteht (2 Ob 25/91, 2 Ob 26/91).
Da sich der Unfall in Frankreich ereignete, ist gemäß Art 3 des Übereinkommens französisches Recht anzuwenden, zumal zwei Fahrzeuge beteiligt waren, die in verschiedenen Staaten zugelassen waren, sodaß die Ausnahmebestimmungen des Art.4 nicht in Betracht kommen. Nach Art.37 Abs.3 und 4 des französischen Versicherungsvertragsgesetzes vom 13.7.1930 wird dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers zugebilligt (Murad Ferid, Das Französische Zivilrecht 543 f), was auch die beklagte Partei nicht bestreitet.Da sich der Unfall in Frankreich ereignete, ist gemäß Artikel 3, des Übereinkommens französisches Recht anzuwenden, zumal zwei Fahrzeuge beteiligt waren, die in verschiedenen Staaten zugelassen waren, sodaß die Ausnahmebestimmungen des Artikel 4, nicht in Betracht kommen. Nach Artikel 37, Absatz 3 und 4 des französischen Versicherungsvertragsgesetzes vom 13.7.1930 wird dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers zugebilligt (Murad Ferid, Das Französische Zivilrecht 543 f), was auch die beklagte Partei nicht bestreitet.
Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, eine Direktklage sei deshalb nicht zulässig, weil Grundlage für eine Haftung nach Art.9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens der Bestand einer Pflichtversicherung nach Art.9 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung sei, eine freiwillige Versicherung aber nicht der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterzuordnen sei. Unbestritten sei, daß in Frankreich Versicherungszwang für Kraftfahrzeuge bestehe. Sei ein Ausländer in einen Unfall in Frankreich verwickelt, dann sei der Schadensfall über das Büro Central Francaise abzuwickeln. Dieses sei passiv klagslegitimiert.Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, eine Direktklage sei deshalb nicht zulässig, weil Grundlage für eine Haftung nach Artikel 9, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens der Bestand einer Pflichtversicherung nach Artikel 9, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung sei, eine freiwillige Versicherung aber nicht der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterzuordnen sei. Unbestritten sei, daß in Frankreich Versicherungszwang für Kraftfahrzeuge bestehe. Sei ein Ausländer in einen Unfall in Frankreich verwickelt, dann sei der Schadensfall über das Büro Central Francaise abzuwickeln. Dieses sei passiv klagslegitimiert.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß Art.9 Haager Straßenverkehrsübereinkommen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, das unmittelbare Klagerecht bestehe nur, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handle, weist die beklagte Partei selbst darauf hin, daß nach französischem Recht und nach dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Versicherungspflicht bestand. Die Direktklage ist im französischen Recht, in Art.9 Haager Straßenverkehrsübereinkommen und im Anhang 1, Art 6 des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, die Direktklage könne nur in Frankreich eingebracht werden, findet in diesen Rechtsquellen keine Grundlage.Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß Artikel 9, Haager Straßenverkehrsübereinkommen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, das unmittelbare Klagerecht bestehe nur, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handle, weist die beklagte Partei selbst darauf hin, daß nach französischem Recht und nach dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Versicherungspflicht bestand. Die Direktklage ist im französischen Recht, in Artikel 9, Haager Straßenverkehrsübereinkommen und im Anhang 1, Artikel 6, des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, die Direktklage könne nur in Frankreich eingebracht werden, findet in diesen Rechtsquellen keine Grundlage.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.