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Entscheidung 2 Ob 41/03y×

Entscheidung 2 Ob 41/03y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob41/03y

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Maximilan M*****, vertreten durch den Vater Horst M*****, dieser vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung einer Klage, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Dezember 2002, GZ 16 R 413/02b-7, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 11. November 2002, GZ 13 P 143/02z-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Minderjährigen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Minderjährige begehrt die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung gegen Josef T***** und die R***** AG. Am 22. 9. 2001 habe sich ein vom in Anspruch zu nehmenden Erstbeklagten grob fahrlässig verschuldeter Verkehrsunfall ereignet, bei welchem der Großvater des Minderjährigen getötet worden sei. Der in Anspruch zu nehmende Erstbeklagte sei deshalb auch rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung verurteilt worden. Durch den Unfalltod seines Großvaters sei dem Minderjährigen die Möglichkeit genommen worden, zu diesem eine familiäre Beziehung aufzubauen; er müsse nunmehr ohne väterlichen Großvater aufwachsen. Für die damit verbundene psychische Belastung begehre er ein Schmerzengeld von EUR 15.000. Eine Rechtsschutzversicherung habe für die Klagsführung Kostendeckung zu Lokaltarif gewährt.

Das Erstgericht hat der Klagsführung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt. Bei Erteilung der Prozessermächtigung seien die Erfolgsaussichten für den angestrebten Prozess zu beurteilen, wobei eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen sei. Es komme dabei darauf an, ob der Klagssachverhalt so gestaltet sei, dass ein „bonus pater familiae" ohne Bedenken den Rechtsweg beschreiten würden. Nach den Klagsangaben sei der damals sieben Monate alte Minderjährige bei dem Unfall nicht anwesend gewesen. Schmerzengeld werde nahen Verwandten auch für den durch die unfallkausale Trauer entstandenen Schockschaden mit Krankheitswert zugesprochen, wobei entscheidend sei, dass die Verletzungshandlung gegenüber den Angehörigen typischerweise in hohem Maß geeignet erscheine, einen Schockschaden herbeizuführen. Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigung stehe somit nur in jenen Fällen zu, in denen entweder direkt durch eine Handlung oder indirekt durch die Nachricht über den Erfolg dieser Handlung eine Körperverletzung in der Art verursacht werde, dass eine massive psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert daraus erfolge. Hier habe der Minderjährige den Tod des Großvaters nicht selbst erlebt; die Nachricht, dass der Großvater verstorben sei, könne bei einem sieben Monate alten Kind auch nicht die für einen Schmerzengeldanspruch notwendige Schockwirkung zeitigen. Die Tatsache, dass der mj. Antragsteller mit dem Bewusstsein aufwachsen werde, seinen Großvater verloren zu haben, ohne ihn kennen gelernt zu haben, sei möglicher Weise geeignet, ihn psychisch zu belasten, dies aber nicht in einem Ausmaß, das mit einer Schockwirkung mit Krankheitswert vergleichbar sei.

Das vom Minderjährigen angerufene Rekursgericht gab dessen Rekurs nicht Folge.

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage sei nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch bestehe, sondern unter Einbeziehung aller Eventualitäten das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend sei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssten die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Dem Pflegschaftsgericht obliege die Prüfung, ob die beabsichtigte Klageführung im wohl verstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liege oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil drohe, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hänge (auch) von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Zu prüfen sei, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde.

Paragraph 1325, ABGB sehe die Zahlung eines Schmerzengeldes bei Verletzung am Körper vor. Darunter seien Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Massive Einwirkungen in die psychische Sphäre stellten insbesondere dann eine körperliche Verletzung im Sinne des Paragraph 1325, dar, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergingen, die als Krankheit anzusehen seien. Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung sei dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten sei. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden könne, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten sei, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibe. Die Rechtsprechung anerkenne die Ersatzfähigkeit von sogenannten Schockschäden naher Angehöriger eines Unfallopfers, weil der Angehörige durch das Erleiden eines Nervenschadens in seinem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werde und als unmittelbar Geschädigter anzusehen sei (2 Ob 45/93). Auch der Schockschaden eines Angehörigen sei als ersatzfähig angesehen worden, wenn er nicht durch das Unfallereignis, sondern durch die Unfallsnachricht bewirkt worden sei (2 Ob 79/00g). Weiters sei auch ausgesprochen worden, dass bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt habe, in Betracht komme (2 Ob 84/01v). Letztlich sei festgehalten worden, maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von „Angehörigen" für Schockschäden sei, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem „Angehörigen" typischerweise in hohem Maße geeignet erscheine, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff müsse solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert sei, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden könne. Wenn auch nach der jüngeren Rechtsprechung bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers auch ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung geführt habe, in Betracht komme, reiche eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen oder Unlustgefühlen bestehe, nicht aus, um einer Verletzung gleichgestellt zu werden. Verletzung der Gesundheit sei eine Störung der inneren Lebensvorgänge; wobei es sich aber um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre handeln müsse; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtige, sei keine Gesundheitsverletzung. Eine abschließende Klärung der Frage, ob der Enkel überhaupt unter den Angehörigenbegriff falle, sei entbehrlich.

Letztlich sei nicht ausgeschlossen, dass dem Minderjährigen aus der Klagsführung ein Vermögensnachteil durch Belastung mit Prozesskosten entstehe.

Das Rekursgericht sprach über Antrag nach Paragraph 14, AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich nämlich noch nicht mit der Frage befasst, ob eine psychische Belastung dadurch, dass ein Kleinkind niemals die Möglichkeit haben werde, zu einem nahen Angehörigen eine familiäre Beziehung aufzubauen, eine derart massive Einwirkung in die psychische Sphäre des Kindes bedingen könne, die einer Gesundheitsverletzung gleichzustellen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, die vorgelegte Klage pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, ein Kostenrisiko sei von vornherein nicht zu erwarten; bei der Beziehung eines Kindes zu seinen Großeltern handle es sich um ein geschütztes Rechtsgut, weshalb ihm jedenfalls Schmerzengeld gebühre.

Die im Genehmigungsantrag ausgeführte Klage, die der Minderjährige gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung einzubringen beabsichtigt, könnte nicht zum angestrebten Erfolg führen. Der Minderjährige will den Zuspruch eines Schmerzengeldes von EUR 15.000 erreichen, weil der Erstbeklagte den Tod seines Großvaters grob fahrlässig verursacht habe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, zu diesem eine familiäre Beziehung aufzubauen; er müsse nunmehr ohne väterlichen Großvater aufwachsen, womit eine psychische Belastung verbunden sei. Ersatzansprüche für den Tod naher Angehöriger anerkennt die Rechtsprechung einerseits nur in den sog Schockschadensfällen, wenn also die durch den Tod bewirkte psychische Beeinträchtigung des nahen Angehörigen Krankheitswert erreicht (ZVR 2001/25 mit Glosse von Karner), wobei darauf abzustellen ist, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig (ZVR 1995, 46; ZVR 1997/75; ZVR 2001/33) oder zumindest ärztlich diagnostizierbar ist (ZVR 2001/52 mit Glosse von Karner). Andererseits wird ein Trauerschmerzengeld als Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Schädigers zuerkannt (SZ 74/90 = ZVR 2001/73 mit Glosse von Karner; ZVR 2004/86). Weder eine bereits vorliegende psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert noch einen solchen Trauerschaden vermag der beim Unfalltod seines Großvaters erst 7 Monate alte Minderjährige in seiner Klage darzulegen. Schon deshalb könnte er mit seiner auf Zahlung von EUR 15.000 Schmerzengeld gerichteten Klage nicht durchdringen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob hier zwischen dem Minderjährigen und seinem Großvater die erforderliche ausreichende Nahebeziehung bestanden hat, oder ob der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde. Ob aber der Minderjährige wegen seines Bewusstseins, ohne Großvater aufwachsen zu müssen, eine ersatzfähige psychische Beeinträchtigung erleiden wird, ist noch ungewiss. Ein (allenfalls vorhersehbarer) künftiger Schaden könnte aber ebenfalls keinen Leistungsanspruch begründen.

Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung verwehrt.

Textnummer

E77242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00041.03Y.0512.000

Im RIS seit

11.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20050512_OGH0002_0020OB00041_03Y0000_000