Die Revision ist nicht berechtigt.
§ 1325 ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor. Dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der im Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 138) und ist daher dann zu gewähren, wenn solche Verletzungen verursacht wurden. Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Eine äußerlich sichtbare Verletzung ist nicht Voraussetzung. Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung. So wurde bereits ausgesprochen, daß Störungen von Gehirn- und Nervenfunktionen (ZVR 1977/54; JBl 1989,41) wie zB auch Schlaflosigkeit (ZBl 1937/114; SZ 20/186), Aufregungszustände und Erregungszustände aller Art als Körperverletzung zu qualifizeren sind. Lediglich eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht für sich allein nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (EvBl 1983/82; Koziol aaO 115). In der Rechtsprechung ist aber unbestritten, daß massive Einwirkungen in die psychische Sphäre jedenfalls dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmungen darstellen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind (3 Ob 523/88). Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, daß die Folgen von selbst abklingen oder wenn zu befürchten ist, daß ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt (vgl Mertens in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rz 56 zu § 823 BGB).Paragraph 1325, ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor. Dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der im Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 138) und ist daher dann zu gewähren, wenn solche Verletzungen verursacht wurden. Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Eine äußerlich sichtbare Verletzung ist nicht Voraussetzung. Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung. So wurde bereits ausgesprochen, daß Störungen von Gehirn- und Nervenfunktionen (ZVR 1977/54; JBl 1989,41) wie zB auch Schlaflosigkeit (ZBl 1937/114; SZ 20/186), Aufregungszustände und Erregungszustände aller Art als Körperverletzung zu qualifizeren sind. Lediglich eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht für sich allein nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (EvBl 1983/82; Koziol aaO 115). In der Rechtsprechung ist aber unbestritten, daß massive Einwirkungen in die psychische Sphäre jedenfalls dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmungen darstellen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind (3 Ob 523/88). Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, daß die Folgen von selbst abklingen oder wenn zu befürchten ist, daß ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt vergleiche Mertens in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rz 56 zu Paragraph 823, BGB).
Nach den Feststellungen bestehen bei der Klägerin aufgrund des gravierenden Trennungserlebnisses massive angstneurotische Symptome, die sie ohne fachkundige Hilfe nicht bewältigen kann und weitere Störungen der seelischen Entwicklung erwarten lassen. Schon das Erfordernis der medizinischen Betreuung der Klägerin macht daher deutlich, daß bei ihr nicht bloß geringfügige psychische Einwirkungen, die das seelische Wohlbefinden beeinträchtigen, gegeben sind, sondern daß tatsächlich eine mit einem Krankheitswert behaftete Gesundheitsschädigung vorliegt, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt.
Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß bei Beurteilung des Schmerzengeldes von Kleinkindern auch die psychische Beeinträchtigungen im Zuge einer mit einer stationären Behandlung verbundenen und erfahrungsgemäß besonders schmerzlich empfundenen Trennung von der Mutter zu berücksichtigen ist (EFSlg 27.197, 2 Ob 208/71, 6 Ob 178/75, vgl Koziol aaO 139).Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß bei Beurteilung des Schmerzengeldes von Kleinkindern auch die psychische Beeinträchtigungen im Zuge einer mit einer stationären Behandlung verbundenen und erfahrungsgemäß besonders schmerzlich empfundenen Trennung von der Mutter zu berücksichtigen ist (EFSlg 27.197, 2 Ob 208/71, 6 Ob 178/75, vergleiche Koziol aaO 139).
Dem Einwand der Revisionswerber, es handle sich um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß für seelische Schmerzen, die nicht auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, kein Schmerzengeld zusteht (SZ 23/311 ua; vgl auch Harrer in Schwimann, Rz 17 zu § 1295; Welser in ÖJZ 1975, 41; Apathy, EKHG, Rz 18 zu § 12). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um seelische Schmerzen als Folge der Verletzung und des Krankenhausaufenthaltes der Mutter, sondern um eine dadurch hervorgerufene Krankheit, also um einen ersatzfähigen Schaden. In ZVR 1958/144, ZVR 1963/147 und SZ 44/39 = ZVR 1977/27 wurde zwar mit der Begründung, es handle sich um einen Drittschaden, kein Ersatz für einen durch den Tod eines nahen Angehörigen verursachten Schock gewährt. Zutreffend wird die in diesen Entscheidungen vertretene Ansicht aber von der Lehre abgelehnt, weil bei einem Nervenschaden der Dritte in seinem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt ist und als unmittelbar Geschädigter angesehen werden kann (Koziol2 I 161; Apathy, EKHG, Rz 18 zu § 12 und Rz 1 zu § 13; Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu § 1325). Überdies ist darauf hinzuweisen, daß in ZVR 1963/147 zwischen Nervenschaden und seelischen Schmerzen nicht unterschieden wurde und in SZ 44/39 und ZVR 1958/144 zur Begründung auf § 1327 verwiesen wurde. Abgesehen davon, daß in der Lehre überzeugend dargelegt wurde, daß die Berufung auf diese Vorschrift nicht zielführend ist (Reischauer aaO; Welser in ÖJZ 1975, 40), kommt eine Anwendung des § 1327 ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil die Mutter der Klägerin beim Unfall nicht getötet wurde. Schließlich ist noch darauf hinzuwisen, daß die Klägerin auch durch das Unfallsgeschehen und die eigene Verletzung psychisch beeinträchtigt wurde. Schon in SZ 45/135 und in 8 Ob 219/78 wurde für psychische Schäden, die eine Folge der Verletzung am eigenen Körper aber auch des durch denselben Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen waren, voller Ersatz gewährt.Richtig ist, daß für seelische Schmerzen, die nicht auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, kein Schmerzengeld zusteht (SZ 23/311 ua; vergleiche auch Harrer in Schwimann, Rz 17 zu Paragraph 1295,; Welser in ÖJZ 1975, 41; Apathy, EKHG, Rz 18 zu Paragraph 12,). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um seelische Schmerzen als Folge der Verletzung und des Krankenhausaufenthaltes der Mutter, sondern um eine dadurch hervorgerufene Krankheit, also um einen ersatzfähigen Schaden. In ZVR 1958/144, ZVR 1963/147 und SZ 44/39 = ZVR 1977/27 wurde zwar mit der Begründung, es handle sich um einen Drittschaden, kein Ersatz für einen durch den Tod eines nahen Angehörigen verursachten Schock gewährt. Zutreffend wird die in diesen Entscheidungen vertretene Ansicht aber von der Lehre abgelehnt, weil bei einem Nervenschaden der Dritte in seinem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt ist und als unmittelbar Geschädigter angesehen werden kann (Koziol2 römisch eins 161; Apathy, EKHG, Rz 18 zu Paragraph 12 und Rz 1 zu Paragraph 13,; Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 1325,). Überdies ist darauf hinzuweisen, daß in ZVR 1963/147 zwischen Nervenschaden und seelischen Schmerzen nicht unterschieden wurde und in SZ 44/39 und ZVR 1958/144 zur Begründung auf Paragraph 1327, verwiesen wurde. Abgesehen davon, daß in der Lehre überzeugend dargelegt wurde, daß die Berufung auf diese Vorschrift nicht zielführend ist (Reischauer aaO; Welser in ÖJZ 1975, 40), kommt eine Anwendung des Paragraph 1327, ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil die Mutter der Klägerin beim Unfall nicht getötet wurde. Schließlich ist noch darauf hinzuwisen, daß die Klägerin auch durch das Unfallsgeschehen und die eigene Verletzung psychisch beeinträchtigt wurde. Schon in SZ 45/135 und in 8 Ob 219/78 wurde für psychische Schäden, die eine Folge der Verletzung am eigenen Körper aber auch des durch denselben Unfall verursachten Tod eines nahen Angehörigen waren, voller Ersatz gewährt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.