Begründung:
Der Antragsteller hatte 1996 seinen Beitritt zum anwaltlichen Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien erklärt. Dessen Statut enthält in Punkt 9.3. folgende Schiedsklausel:
„Allfällige Streitigkeiten zwischen dem RA und der RAK Wien betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Statuts, insbesondere betreffend die Ausschließung des RA (Punkt 8.) werden ausschließlich und unanfechtbar durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus zwei Rechtsanwälten als Beisitzer und einem von diesen zum Vorsitzenden bestellten Rechtsanwalt besteht. Erzielen die beiden Beisitzer binnen 7 Tagen ab Benennung des zweiten Beisitzers gegenüber den das Schiedsgericht Anrufenden keine Einigung über den Vorsitzenden, ist dieser unverzüglich vom Präsidenten der RAK Wien zu bestellen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 577 ZPO."Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 577, ZPO."
Der Antragsteller begehrt mit einer seit 1. 7. 1999 beim Schiedsgericht anhängigen Klage unter anderem die Feststellung, dass sein Ausschluss vom anwaltlichen Treuhandbuch der RAK Wien unwirksam sei. Das darüber eingeleitete Schiedsverfahren wurde in der Schiedsverhandlung vom 22. 5. 2000 unterbrochen und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Antragsteller anhängigen Verfahrens 27 c Vr ***** des LG für Strafsachen Wien und des Disziplinarverfahrens D ***** des Disziplinarrates der RAK Wien. Das Strafverfahren wurde eingestellt; der Antragsteller wurde vom Disziplinarrat der RAK Wien freigesprochen; das Erkenntnis erwuchs am 28. 3. 2003 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 1. 4. 2003 an das Schiedsgericht beantragte der Antragsteller „die Anberaumung einer baldigen Verhandlung".Der Antragsteller begehrt mit einer seit 1. 7. 1999 beim Schiedsgericht anhängigen Klage unter anderem die Feststellung, dass sein Ausschluss vom anwaltlichen Treuhandbuch der RAK Wien unwirksam sei. Das darüber eingeleitete Schiedsverfahren wurde in der Schiedsverhandlung vom 22. 5. 2000 unterbrochen und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Antragsteller anhängigen Verfahrens 27 c römisch fünf r ***** des LG für Strafsachen Wien und des Disziplinarverfahrens D ***** des Disziplinarrates der RAK Wien. Das Strafverfahren wurde eingestellt; der Antragsteller wurde vom Disziplinarrat der RAK Wien freigesprochen; das Erkenntnis erwuchs am 28. 3. 2003 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 1. 4. 2003 an das Schiedsgericht beantragte der Antragsteller „die Anberaumung einer baldigen Verhandlung".
Darauf antwortete der ursprüngliche Vorsitzende Dr. Peter K***** mit Schreiben vom 2. 4. 2003:
„Nach meiner und zumindest der Rechtsauffassung der RAK Wien bin ich der falsche Adressat für ihr Schreiben, da ich meine Qualifikation als Vorsitzender des Schiedsgerichtes durch Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft vom 31. 12. 2002 verloren habe. Ich darf diesbezüglich auf die Vorkorrespondenz verweisen, die Ihnen bekannt ist.
Darüber hinaus hat die Rechtsanwaltskammer noch keinen Schiedsrichter anstelle des zurückgetretenen Kollegen Dr. P***** ernannt und sind mir auch keine Anträge bekannt, dass diese Vakanz beseitigt worden wäre.
Darüber hinaus liegt auch noch der Ablehnungsantrag der Rechtsanwaltskammer bezüglich des Kollegen Dr. L***** vor, sodass das Schiedsgericht in seiner ursprünglichen Zusammensetzung praktisch und wohl auch rechtlich nicht mehr existiert. ...
Ich darf sich daher um Verständnis bitten, dass ich weitere Schriftstücke in dieser Angelegenheit nicht mehr beantworten werde, umso mehr als mir die Kanzleiorganisation des Kollegen Dr. P***** nicht mehr zur Verfügung steht."
Der Antragsteller hatte RA Dr. Manfred L***** als Schiedsrichter nominiert, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. 12. 2002 abgelehnt hatte; dazu hat sich der abgelehnte Schiedsrichter noch nicht geäußert.
Der von der Antragsgegnerin nominierte ursprüngliche Schiedsrichter RA Dr. Harald B***** hat sein Schiedsrichteramt nach seiner Wahl zum Präsidenten der RAK Wien mit Schreiben vom 19. 6. 2002 zurückgelegt. Der Daraufhin von der Antragsgegnerin nominierte Schiedsrichter RA Dr. Johann P***** teilte mit Schreiben vom 7. 1. 2003 mit, die Bestellung zum Schiedsrichter nicht anzunehmen, weil er die Antragsgegnerin als Parteienvertreter in zwei Verfahren vor dem VfGH vertrete. Mit Schreiben vom 2. 5. 2003 gab die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht bekannt, dass sie nun RA Dr. Stefan R***** zum neuen Schiedsrichter bestellt. Gleichzeitig ersuchte sie RA Dr. L*****, sich mit RA Dr. R***** auf einen gemeinsamen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu einigen.
Mit seinem am 15. 4. 2003 eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller „auszusprechen, dass der ... zugrunde liegende Schiedsvertrag außer Kraft gesetzt ist." Es liege ein Fall des § 583 Abs 2 ZPO vor, weil nach einem berechtigten Fortsetzungsantrag das Schiedsgericht untätig geblieben sei. Der Vorsitzende em. RA Dr. Peter K***** vertrete die Ansicht, dass er seine Qualifikation als Vorsitzender des Schiedsgerichtes durch die Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft zum 31. 12. 2002 verloren hätte. Es seien nicht einmal mehr die Beisitzer tätig, geschweige denn dass sich diese binnen 7 Tagen über eine Person des Vorsitzenden geeinigt hätten, weshalb der Präsident der RAK zum Zuge käme, der allerdings bisher ebenfalls untätig geblieben sei.Mit seinem am 15. 4. 2003 eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller „auszusprechen, dass der ... zugrunde liegende Schiedsvertrag außer Kraft gesetzt ist." Es liege ein Fall des Paragraph 583, Absatz 2, ZPO vor, weil nach einem berechtigten Fortsetzungsantrag das Schiedsgericht untätig geblieben sei. Der Vorsitzende em. RA Dr. Peter K***** vertrete die Ansicht, dass er seine Qualifikation als Vorsitzender des Schiedsgerichtes durch die Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft zum 31. 12. 2002 verloren hätte. Es seien nicht einmal mehr die Beisitzer tätig, geschweige denn dass sich diese binnen 7 Tagen über eine Person des Vorsitzenden geeinigt hätten, weshalb der Präsident der RAK zum Zuge käme, der allerdings bisher ebenfalls untätig geblieben sei.
Die Antragsgegnerin wendete im Wesentlichen ein, dass § 583 Abs 2 Z 2 ZPO nur für vertragsernannte, nicht für nachernannte Schiedsrichtern gelte, weil für Letztere die Möglichkeit der Ersatzbestellung durch das Gericht bestehe. Keiner der zu Schiedsrichtern bestellten Rechtsanwälte habe „die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtungen verweigert oder ungebührlich verzögert". Der Unterbrechungsgrund des Schiedsverfahrens sei erst zum 28. 3. 2003 weggefallen, das Schiedsgericht sei nach wie vor existent.Die Antragsgegnerin wendete im Wesentlichen ein, dass Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur für vertragsernannte, nicht für nachernannte Schiedsrichtern gelte, weil für Letztere die Möglichkeit der Ersatzbestellung durch das Gericht bestehe. Keiner der zu Schiedsrichtern bestellten Rechtsanwälte habe „die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtungen verweigert oder ungebührlich verzögert". Der Unterbrechungsgrund des Schiedsverfahrens sei erst zum 28. 3. 2003 weggefallen, das Schiedsgericht sei nach wie vor existent.
Das Erstgericht sprach aus, dass der näher umschriebene Schiedsvertrag außer Kraft gesetzt sei.
Es erörterte rechtlich, § 583 Abs 2 Z 2 ZPO sei anzuwenden, wenn ein Schiedsrichter die Erfüllung seiner Aufgaben verweigere, ohne sein Amt niederzulegen. Das Gericht habe nur die Tatsache der Verweigerung, nicht aber deren Berechtigung zu prüfen (RdW 1997,599). Diese Bestimmung gelte nach der Rechtsprechung auch für nachernannte Schiedsrichter. Der gewählte Vorsitzende Dr. K***** habe brieflich seine Auffassung mitgeteilt, dass er seine Qualifikation als Vorsitzender durch die Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft mit 31. 12. 2002 verloren habe. Anstelle des zurückgetretenen Schiedsrichters Dr. P***** sei noch kein Schiedsrichter ernannt worden; außerdem liege gegen Dr. L***** ein Ablehnungsantrag vor, weshalb das Schiedsgericht in seiner ursprünglichen Zusammensetzung „praktisch wohl auch rechtlich nicht mehr existent sei". Schon wegen der dargestellten Ansicht des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes im Zusammenhang mit seiner Emeritierung sei § 583 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden.Es erörterte rechtlich, Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sei anzuwenden, wenn ein Schiedsrichter die Erfüllung seiner Aufgaben verweigere, ohne sein Amt niederzulegen. Das Gericht habe nur die Tatsache der Verweigerung, nicht aber deren Berechtigung zu prüfen (RdW 1997,599). Diese Bestimmung gelte nach der Rechtsprechung auch für nachernannte Schiedsrichter. Der gewählte Vorsitzende Dr. K***** habe brieflich seine Auffassung mitgeteilt, dass er seine Qualifikation als Vorsitzender durch die Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft mit 31. 12. 2002 verloren habe. Anstelle des zurückgetretenen Schiedsrichters Dr. P***** sei noch kein Schiedsrichter ernannt worden; außerdem liege gegen Dr. L***** ein Ablehnungsantrag vor, weshalb das Schiedsgericht in seiner ursprünglichen Zusammensetzung „praktisch wohl auch rechtlich nicht mehr existent sei". Schon wegen der dargestellten Ansicht des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes im Zusammenhang mit seiner Emeritierung sei Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag des Antragstellers, auszusprechen, dass der dem Schiedsverfahren in der Rechtssache des Antragstellers als Schiedskläger gegen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte wegen Bekämpfung des Ausschlusses aus dem anwaltlichen Treuhandbuch und Unterlassung zugrunde liegende Schiedsvertrag außer Kraft gesetzt werde, ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO habe das Gericht auszusprechen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete, wenn ein im Schiedsvertrag ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß § 582 ZPO vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigere oder ungebührlich verzögere. Nach der Lehre sollten „nachernannte" Schiedsrichter, für die die Möglichkeit einer Ersatzbestellung durch das Gericht nach § 582 ZPO bestehe, vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst sein (Rechberger/Melis in Rechberger ² Rz 1 zu § 583 ZPO; Fasching IV 768f; Fasching, Schiedsgericht 91f)), während die Rechtsprechung diese Bestimmung des § 583 Abs 2 Z 2 ZPO wohl auch auf „nachernannte" Schiedsrichter anwende (SZ 6/264; 4 Ob 233/96i, 4 Ob 61/97t). Auch wenn § 583 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich auf nachernannte Schiedsrichter anzuwenden sei, sei aber hier dieser Tatbestand nicht erfüllt worden. Aus dem Schreiben des ursprünglichen Vorsitzenden RA Dr. K***** ergebe sich unzweifelhaft dessen Willen, sein Amt nicht mehr auszuüben. Die Zurücklegung des Amtes sei aber nach der Judikatur nicht als „Verweigerung" im Sinne des § 583 Abs 2 Z 2 ZPO zu qualifizieren. Es liege an den von den Parteien bestellten Schiedsrichtern, einen (neuen) Vorsitzenden zu wählen. Dass der vom Antragsteller bestellte Schiedsrichter abgelehnt worden sei, hindere diesen an der Wahl des Vorsitzenden nicht, weil über die Ablehnung selbst das Schiedsgericht in Anwesenheit und mit Stimme des abgelehnten Schiedsrichters zu entscheiden habe.Nach Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO habe das Gericht auszusprechen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete, wenn ein im Schiedsvertrag ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß Paragraph 582, ZPO vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigere oder ungebührlich verzögere. Nach der Lehre sollten „nachernannte" Schiedsrichter, für die die Möglichkeit einer Ersatzbestellung durch das Gericht nach Paragraph 582, ZPO bestehe, vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst sein (Rechberger/Melis in Rechberger ² Rz 1 zu Paragraph 583, ZPO; Fasching römisch vier 768f; Fasching, Schiedsgericht 91f)), während die Rechtsprechung diese Bestimmung des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wohl auch auf „nachernannte" Schiedsrichter anwende (SZ 6/264; 4 Ob 233/96i, 4 Ob 61/97t). Auch wenn Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO grundsätzlich auf nachernannte Schiedsrichter anzuwenden sei, sei aber hier dieser Tatbestand nicht erfüllt worden. Aus dem Schreiben des ursprünglichen Vorsitzenden RA Dr. K***** ergebe sich unzweifelhaft dessen Willen, sein Amt nicht mehr auszuüben. Die Zurücklegung des Amtes sei aber nach der Judikatur nicht als „Verweigerung" im Sinne des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu qualifizieren. Es liege an den von den Parteien bestellten Schiedsrichtern, einen (neuen) Vorsitzenden zu wählen. Dass der vom Antragsteller bestellte Schiedsrichter abgelehnt worden sei, hindere diesen an der Wahl des Vorsitzenden nicht, weil über die Ablehnung selbst das Schiedsgericht in Anwesenheit und mit Stimme des abgelehnten Schiedsrichters zu entscheiden habe.
Eine ungebührliche Verzögerung liege nicht vor, weil die Antragsgegnerin einen Monat nach Vorliegen des Fortsetzungsantrages einen neuen Schiedsrichter bestellt habe; dass die Schiedsrichter wegen des vorliegenden Verfahrens noch keinen Vorsitzenden gewählt hätten, sei keine ungebührliche Verzögerung.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wird vorgebracht, zur Frage der Anwendbarkeit des § 583 Abs 2 Z 2 ZPO auf nachernannte Schiedsrichter bestehe keine die Auffassung des Rekursgerichtes stützende Rechtsprechung, es bestehe ebenfalls keine Rechtsprechung zu der im Statut über das anwaltliche Treuhandbuch der RAK Wien enthaltenen „pathologischen" Schiedsklausel, die Ansicht des Rekursgerichtes, das Schiedsgericht könne sich nach Wegfall eines seiner Schiedsrichter erneuern, stehe im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Im außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wird vorgebracht, zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auf nachernannte Schiedsrichter bestehe keine die Auffassung des Rekursgerichtes stützende Rechtsprechung, es bestehe ebenfalls keine Rechtsprechung zu der im Statut über das anwaltliche Treuhandbuch der RAK Wien enthaltenen „pathologischen" Schiedsklausel, die Ansicht des Rekursgerichtes, das Schiedsgericht könne sich nach Wegfall eines seiner Schiedsrichter erneuern, stehe im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Antragsgegnerin beantragt, den außerordentlichen Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.