Rechtssatz RS0115088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115088
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet Paragraph 585, ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß Paragraph 582, ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 179/00g
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 179/00g
- 2 Ob 41/04z
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 2 Ob 41/04z
Auch; Beisatz: Hier: Amtsniederlegung des vorsitzenden Rechtsanwaltes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115088
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0080OB00179_00G0000_001