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Entscheidung 2 Ob 41/19x×

Entscheidung 2 Ob 41/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008799 Rechtssatz 05.01.1961Zivilrecht
Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (Vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S 77).
RS0008905 Rechtssatz 27.01.1988Zivilrecht
Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung.
RS0012420 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Ein Irrtum in Beweggrund macht die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs besonders strenge Anforderungen; es schneid …
RS0012432 Rechtssatz 13.09.1984Zivilrecht
Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein.
RS0012443 Rechtssatz 04.12.1968Zivilrecht
Der das Testament bestreitende Kläger hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war.
RS0012445 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
War der irrtümliche Beweggrund der einzige, so macht der Nachweis des Irrtums die letztwillige Verfügung ungültig. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht hing …
RS0132880 Rechtssatz 19.09.2019Zivilrecht
Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.
RS0132881 Rechtssatz 19.09.2019Zivilrecht
Im Erbrecht soll grundsätzlich dem wahren letzten Willen des Erblassers zum Durchbruch verholfen werden.