Aus den Entscheidungsgründen:
Das Prozeßgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin das Testament vom 18. Juni 1943 eigenhändig geschrieben habe, und auch ihre Testierfähigkeit angenommen; trotzdem hat es das Testament für nichtig erklärt, da die Erblasserin bei seiner Verfassung nicht willensfrei gewesen sei.
Es ist unbestritten, daß die Streitteile seit Jahren gemeinsam mit der Erblasserin in deren Haus gewohnt haben und daß die Kläger, soweit sie nicht im Beruf oder Haushalt tätig waren, die Kleinwirtschaft der Erblasserin geführt haben, während der Beklagten hauptsächlich die Pflege und Betreuung der Erblasserin oblegen ist. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat es zwischen den Streitteilen wiederholt Auseinandersetzungen gegeben, in die jedoch die Erblasserin nicht einbezogen worden war. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen hat sich die Beklagte im Jahr 1942 einmal geäußert, der Erstkläger werde schon sehen, er müsse gehen und das Häusl müsse sie kriegen. Sie hat aber auch mehrmals der Erblasserin erklärt, daß sie nicht bleibe, wenn sie nicht das Häusl bekomme, und ein anderes Mal noch beigefügt, daß es der Erblasserin schlecht gehen werde, wenn sie nicht bleibe. Der Erblasserin war jedoch mit Rücksicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand, der eine ständige Pflege erforderte, an einer solchen durch die Beklagte sehr gelegen. Durch Vermittlung der Zeugin L. setzte sie sich mit einem Rechtsanwalt wegen einer Änderung ihres früheren Testamentes in Verbindung. Die Erblasserin verhandelte nicht persönlich mit dem Rechtsanwalt und ließ die von ihr verfaßten Testamentsentwürfe diesem sowohl durch die Zeugin als auch durch die Beklagte übermitteln. Da die von der Erblasserin in dem schließlich errichteten Testament für den Widerruf der letztwilligen Verfügung vom 5. März 1933 angegebene Begründung (liebloses und grobes Verhalten der Kläger) nach den Ausführungen des erstgerichtlichen Urteiles durch das Beweisverfahren nicht bestätigt worden ist, hat das Prozeßgericht angenommen, daß das neue Testament nur auf die Beeinflussung der Erblasserin durch die Beklagte, die sie zwar in jeder Beziehung klaglos betreut, ihr jedoch auch die Aufgabe der Pflege in Aussicht gestellt hat, zurückzuführen war. Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht des Prozeßgerichtes geteilt, daß die Beklagte mit der festgestellten Äußerung eine Drohung gegen die Erblasserin ausgestoßen habe, die als Zwang im Sinn des § 565 ABGB. zu gelten habe, und daß ohne die Drohung das Testament vom 18. Juni 1943 nicht zustande gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat endlich daraus, daß die gegen die Kläger in dem Testament erhobenen Vorwürfe durch das Beweisverfahren nicht bestätigt worden sind, geschlossen, daß das Testament dem wahren Willen der Erblasserin nicht entsprochen habe.Es ist unbestritten, daß die Streitteile seit Jahren gemeinsam mit der Erblasserin in deren Haus gewohnt haben und daß die Kläger, soweit sie nicht im Beruf oder Haushalt tätig waren, die Kleinwirtschaft der Erblasserin geführt haben, während der Beklagten hauptsächlich die Pflege und Betreuung der Erblasserin oblegen ist. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat es zwischen den Streitteilen wiederholt Auseinandersetzungen gegeben, in die jedoch die Erblasserin nicht einbezogen worden war. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen hat sich die Beklagte im Jahr 1942 einmal geäußert, der Erstkläger werde schon sehen, er müsse gehen und das Häusl müsse sie kriegen. Sie hat aber auch mehrmals der Erblasserin erklärt, daß sie nicht bleibe, wenn sie nicht das Häusl bekomme, und ein anderes Mal noch beigefügt, daß es der Erblasserin schlecht gehen werde, wenn sie nicht bleibe. Der Erblasserin war jedoch mit Rücksicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand, der eine ständige Pflege erforderte, an einer solchen durch die Beklagte sehr gelegen. Durch Vermittlung der Zeugin L. setzte sie sich mit einem Rechtsanwalt wegen einer Änderung ihres früheren Testamentes in Verbindung. Die Erblasserin verhandelte nicht persönlich mit dem Rechtsanwalt und ließ die von ihr verfaßten Testamentsentwürfe diesem sowohl durch die Zeugin als auch durch die Beklagte übermitteln. Da die von der Erblasserin in dem schließlich errichteten Testament für den Widerruf der letztwilligen Verfügung vom 5. März 1933 angegebene Begründung (liebloses und grobes Verhalten der Kläger) nach den Ausführungen des erstgerichtlichen Urteiles durch das Beweisverfahren nicht bestätigt worden ist, hat das Prozeßgericht angenommen, daß das neue Testament nur auf die Beeinflussung der Erblasserin durch die Beklagte, die sie zwar in jeder Beziehung klaglos betreut, ihr jedoch auch die Aufgabe der Pflege in Aussicht gestellt hat, zurückzuführen war. Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht des Prozeßgerichtes geteilt, daß die Beklagte mit der festgestellten Äußerung eine Drohung gegen die Erblasserin ausgestoßen habe, die als Zwang im Sinn des Paragraph 565, ABGB. zu gelten habe, und daß ohne die Drohung das Testament vom 18. Juni 1943 nicht zustande gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat endlich daraus, daß die gegen die Kläger in dem Testament erhobenen Vorwürfe durch das Beweisverfahren nicht bestätigt worden sind, geschlossen, daß das Testament dem wahren Willen der Erblasserin nicht entsprochen habe.
Die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht der Sache zuteil werden ließ, ist einwandfrei. Daß die Kläger die Gültigkeit des Testamentes zunächst aus anderen Gründen bestritten haben, schloß sie nicht von der späteren Geltendmachung eines weiteren Anfechtungsgrundes aus, zumal das Prinzip der Eventualmaxime dem Prozeßverfahren fremd, bzw. nur auf wenige Ausnahmen beschränkt ist; übrigens hat sich die Beklagte in der ersten Instanz gegen die Berücksichtigung des neuen Vorbringens nicht einmal ausgesprochen und kann daher darauf im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückgreifen u. zw. auch nicht, um die Kostenentscheidung zu bekämpfen, die einer Anfechtung durch die Revision überhaupt entzogen ist. Bei der Erledigung der Rechtsrüge zur Sache selbst muß, was von der Revision mehrfach übersehen wird, von den Feststellungen der Vorgerichte ausgegangen werden. Da nach diesen die Erblasserin nur deshalb ihr ursprüngliches Testament abgeändert hat, weil sie befürchtet hat, daß die Beklagte ihre Drohung, sie zu verlassen, wenn sie nicht das Häusl bekäme, verwirkliche, ist mit Recht angenommen worden, daß sie bei der Errichtung des zweiten Testamentes unter einem Zwang gestanden ist. Ob die Beklagte berechtigt war, der Erblasserin das angedrohte Übel zuzufügen, ist unentscheidend, da es bei letztwilligen Erklärungen einen Fall gerechten Zwanges nicht gibt. Der festgestellte Inhalt der Äußerungen der Beklagten zur Erblasserin schließt aber die Annahme aus, daß sie damit bloß ihr Mißfallen zum Ausdruck bringen und der Erblasserin die tatsächlichen Verhältnisse in Erinnerung bringen wollte; die Beklagte hat vielmehr die Erblasserin durch ihre Äußerungen vor die Wahl gestellt, entweder ihr den begehrten Vermögensvorteil zuzuwenden oder unter den ihr in Aussicht gestellten Verhältnissen ("es werde ihr dann schlecht gehen") ihren Lebensabend zu beschließen, ihr also ein konkretes Übel angedroht. Hätte sich der wahre Wille der Erblasserin mit den Wünschen der Beklagten gedeckt, dann hätte diese es nicht notwendig gehabt, sie in der festgestellten Art und Weise unter Druck zu setzen. Auch lassen schließlich die Äußerungen, die die Beklagte zu dritten Personen gemacht hat ("das Häusl müsse sie kriegen"), klar erkennen, daß sie das von ihr angestrebte Ziel, das ihr jedenfalls bekannt gewesene Testament vom 5. März 1933 aus der Welt zu schaffen, unter allen Umständen erreichen wollte.