Rechtssatz RS0015383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015383
Entscheidungsdatum
21.09.1949
Rechtssatz
Die zur Erblasserin, die infolge Krankheit und Alters hilflos ist, von der Pflegeperson gemachte Äußerung, sie bleibe nicht, wenn sie nicht letztwillig bedacht werde, und es werde der Erblasserin schlecht gehen, ist als eine Drohung zu beurteilen; die unter dem Druck dieser Drohung zustande gekommen letztwillige Verfügung ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015383
Dokumentnummer
JJR_19490921_OGH0002_0020OB00041_4900000_001