Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem er schwere Verletzungen erlitt, geltend. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, die Körperverletzung des Klägers fahrlässig herbeigeführt zu haben (§ 88 Abs 1 und 4 StGB).Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem er schwere Verletzungen erlitt, geltend. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, die Körperverletzung des Klägers fahrlässig herbeigeführt zu haben (Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB).
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil vom 11. Februar 1991 aus, daß das Klagebegehren zu Recht bestehe. Es erachtete sich trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof an die strafgerichtliche Verurteilung gebunden, weil diese Bestimmung gemäß Art 140 Abs 7 BVG mit Ausnahme des Anlaßfalles auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden sei. Die Bindungswirkung des verurteilenden Erkenntnisses hinsichtlich des Erstbeklagten sei vor der am 16. November 1990 erfolgten Kundmachung der Aufhebung des § 268 ZPO eingetreten.Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil vom 11. Februar 1991 aus, daß das Klagebegehren zu Recht bestehe. Es erachtete sich trotz der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof an die strafgerichtliche Verurteilung gebunden, weil diese Bestimmung gemäß Artikel 140, Absatz 7, BVG mit Ausnahme des Anlaßfalles auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden sei. Die Bindungswirkung des verurteilenden Erkenntnisses hinsichtlich des Erstbeklagten sei vor der am 16. November 1990 erfolgten Kundmachung der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO eingetreten.
Das Berufungsgericht hob das Zwischenurteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Aufhebung des § 268 ZPO sei gemäß Art 140 Abs 5 BVG am 16. November 1990 (Tag der Kundmachung) in Kraft getreten. § 268 ZPO sei daher gemäß Art 140 Abs 7 BVG auf Verfahren, die nach dem 15. November 1990 in erster Instanz geschlossen worden seien oder geschlossen würden, nicht mehr anwendbar. Für anhängige Prozesse bedeute das, daß in Verfahren, in denen am 16. November 1990 die mündliche Verhandlung erster Instanz noch nicht geschlossen gewesen sei, die Zivilgerichte die mit Wegfall des § 268 ZPO nötig gewordenen Beweisaufnahmen trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht von neuem durchzuführen und die strafrechtliche Vorfrage selbst zu beurteilen hätten. Durch die Aufhebung des § 268 ZPO ergebe sich, daß durch die Unbeachtlichkeit eines bislang bindenden Strafurteiles bei Urteilsfällung der Tatsachenkomplex nunmehr beweisbedürftig sei. Da das Erstgericht zum relevanten Tatsachenkomplex die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, leide das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln.Das Berufungsgericht hob das Zwischenurteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO sei gemäß Artikel 140, Absatz 5, BVG am 16. November 1990 (Tag der Kundmachung) in Kraft getreten. Paragraph 268, ZPO sei daher gemäß Artikel 140, Absatz 7, BVG auf Verfahren, die nach dem 15. November 1990 in erster Instanz geschlossen worden seien oder geschlossen würden, nicht mehr anwendbar. Für anhängige Prozesse bedeute das, daß in Verfahren, in denen am 16. November 1990 die mündliche Verhandlung erster Instanz noch nicht geschlossen gewesen sei, die Zivilgerichte die mit Wegfall des Paragraph 268, ZPO nötig gewordenen Beweisaufnahmen trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht von neuem durchzuführen und die strafrechtliche Vorfrage selbst zu beurteilen hätten. Durch die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO ergebe sich, daß durch die Unbeachtlichkeit eines bislang bindenden Strafurteiles bei Urteilsfällung der Tatsachenkomplex nunmehr beweisbedürftig sei. Da das Erstgericht zum relevanten Tatsachenkomplex die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, leide das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln.
Der Kläger bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Beklagten beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.