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Entscheidung 5 Ob 1503/91×

Entscheidung 5 Ob 1503/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1503/91

Entscheidungsdatum

12.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Schwarz, Dr. Floßmann und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina M*****, vertreten durch Dr. Walter Dürnberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Prof.Johann P*****, und 2.) Anna P*****, beide vertreten durch Dr. Günter Griss, Rechtsanwalt in Graz, als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, wegen Feststellung (Streitwert S 95.000,-) infolge ao. Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. November 1990, GZ 5 R 226/90-24, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Aufhebung eines Gesetzes durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs tritt gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG frühestens am Tage der Kundmachung in Kraft. Sie wirkt daher grundsätzlich für die Zukunft und nicht zurück (JBl 1968, 519 ua); auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz - sofern der Verfassungsgerichtshof nicht anderes ausspricht - weiterhin anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG; vergleiche auch Paragraph 5, ABGB). Anders wäre die Lage im Anlaßfall der Aufhebung, doch können die Beklagten eine solche Ausnahmesituation nicht für sich in Anspruch nehmen.

Demnach gehörte Paragraph 268, ZPO bis zur Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs im BGBl Nr 706 vom 16.11.1990 dem Rechtsbestand an vergleiche 1 Ob 671,672/76; 10 Os 44/87-13 und SSV-NF 3/134 mwN). Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht, dessen Entscheidung am 14.11.1990 gefällt wurde, hatten das darin enthaltene Verbot zu beachten, über Beweis und Zurechnung jener Betrugsfakten, die Gegenstand des verurteilenden Erkenntnisses des LG für Strafsachen Graz vom 20.9.1985 zu 7 römisch fünf r 20/85 waren, eine weitere Beweisaufnahme - etwa durch die Parteienvernehmung der Streitteile - zuzulassen. Die seither eingetretene Änderung der Rechtslage ist unbeachtlich, weil Prozeßhandlungen bezüglich ihrer Wirksamkeit nach den bei ihrer Vornahme gültigen Verfahrensvorschriften zu beurteilen sind vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 130). Die jetzt weggefallene Bindung an Straferkenntnisse wäre nur für den Fall einer dem Obersten Gerichtshof gar nicht möglichen Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahmen relevant (Konecny, Versicherungen im Zivilprozeß nicht mehr an verurteilende Straferkenntnisse gebunden, ecolex 1990,738).

Der in der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Es hätte vielmehr eine erhebliche Verletzung geltender Verfahrensvorschriften bedeutet, das Beweisthemenverbot des Paragraph 268, ZPO nicht zu beachten vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 864). Mit dem Hinweis auf die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO ist daher das Urteil des Berufungsgerichtes nicht erfolgreich bekämpfbar (Konecny aaO).

Die in der ao Revision sonst noch angeschnittene Rechtsfrage der Verjährung ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil sich die Entscheidung an den Umständen des Einzelfalls orientieren müßte. Ein eindeutig dem Paragraph 1487, ABGB zuzuordnender Fall liegt nicht vor.

Anmerkung

E25702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01503.91.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19910212_OGH0002_0050OB01503_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung