Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle Schäden hafte, die ihm aus einem Unfall bei der Benützung eines Schleppliftes der beklagten Partei entstanden seien. Er brachte vor, er sei als Benützer des Schleppliftes durch vor ihm stürzende Liftbenützer zu Fall gekommen und mit dem Kopf gegen einen festen Gegenstand (Stein, Liftstütze oder ähnliches) gestoßen. Die Beklagte als Betreiberin des Liftes hafte wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr, mindestens aber für Betriebsgefahr, wenn nicht gar für Verschulden, weil der Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, für das Liftpersonal nicht einsehbar sei und daher ein rechtzeitiges Anhalten des Liftes nicht möglich gewesen sei.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei nicht während einer Liftfahrt gestürzt, sondern außerhalb der Lifttrasse, er sei lediglich in der Folge in die Trasse hineingerutscht. Selbst wenn sich der Unfall so wie vom Kläger behauptet ereignet hätte, habe keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bestanden, der Unfall wäre ein unabwendbares Ereignis für die Beklagte gewesen, zumal durch ein sofortiges Abstellen des Liftes die Verletzungen des Klägers nicht hätten vermindert werden können.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Bedachtnahme auf die nach § 15 Abs 1 Z 2 EKHG zur Unfallszeit geltenden Haftungshöchstbeträge für alle künftigen Schäden, die dieser aus dem Unfall vom 15.4.1988 bei Benützung des *****liftes ***** erleide, hafte. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:Das Erstgericht sprach aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG zur Unfallszeit geltenden Haftungshöchstbeträge für alle künftigen Schäden, die dieser aus dem Unfall vom 15.4.1988 bei Benützung des *****liftes ***** erleide, hafte. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beklagten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft die Betriebsbewilligung für den Lift erteilt. Durch ein Fenster des Schaltraumes der Talstation ist die Lifttrasse bis zur Stütze 5 einsehbar. Ab Stütze 6 schließt ein etwas flacheres Geländestück an. Dieses wirkt sich als Kuppe in diesem Teilstück sichtbehindernd aus, sodaß die Stütze 7 nur im oberen Teil sichtbar ist. Der Großteil der Schlepptrasse zwischen Stütze 6 und 7, sowie die folgenden 21 m oberhalb der Stütze 7 können von der Talstation aus nicht eingesehen werden. Vom Standplatz am Lifteinstieg (wo sich ein Notaustaster befindet) sind die Sichtverhältnisse noch etwas ungünstiger. Die Stütze 9 befindet sich 60 m oberhalb der Stütze 8, diese wiederum 75 m oberhalb der Stütze 7. Zwischen Stütze 7 und 8 ist der in diesem Abschnitt steilste Bereich, die Neigung des Hanges beträgt dort 30 Grad (oder 62 %). Aufgrund der Sichtverhältnisse ist es von der Talstation entweder gar nicht (Bereich der Stütze 6 bis 21 m oberhalb der Stütze 7) bzw. nur unter ganz spezieller Beobachtung und praktisch nur unter Zuhilfenahme eines Fernglases (ab 21 m oberhalb der Stütze 7 bis zur Stütze 9) möglich, auf eine sich dort ereignende spezielle Situation durch Betätigung des Notausschalters zu reagieren. Die Betriebsvorschriften sehen vor, daß der Liftwärter an der Einsteigstelle den Betriebsablauf und in den Stationen daneben auch die Trasse soweit einsehbar zu beobachten hat; weiters, daß bei Gefahr im Verzug der Schlepplift sofort stillzusetzen ist, wobei Gefahr im Verzug insbesondere vorliegt, wenn ein Benützer stürzt und sich von der Schleppvorrichtung nicht lösen kann oder ein gestürzter Benützer die Schleppspur nicht rechtzeitig verlassen kann. Der 1924 geborene Kläger, ein eher unsicherer Schifahrer, hatte bei der Beklagten eine Tageskarte gelöst. Er fuhr mit dem *****lift bergwärts, wobei er ein oder zwei Liftgehänge hinter Frau M***** nachfolgte. Kurz vor Erreichen der Stütze 9 löste sich ein unmittelbar vor Frau M***** bergwärts fahrendes Paar vom Schleppgehänge, wobei Schistöcke und ein Schi, der sich bei diesem Manöver gelöst hatte, in der Schleppspur liegen blieben, während dieses Paar die Schleppspur unverzüglich verlassen konnte. Frau M***** und deren Mitfahrerin konnten die Stelle ohne weiteres passieren, Frau M***** fuhr über die in der Liftspur liegenden Gegenstände. Etwa zu dieser Zeit kam der Kläger auf der Schleppspur zu Sturz. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb er stürzte, ob dies auf eine eigene Ungeschicklichkeit zurückzuführen war oder im Zusammenhang mit den in der Liftspur liegenden Gegenständen und dem Aussteigen des unbekannten Paares aus dem Lift stand. Er rutschte jedenfalls die Schleppspur entlang talwärts, wobei sich Stöcke und Schier lösten. Er kollidierte in der Folge mit Frau W***** und anschließend im Bereich zwischen Stütze 7 und 8 mit Mark M*****, der mitgerissen wurde. Der Kläger rutschte dann noch bis etwa 24 m unterhalb von Stütze 7, wo er westlich der Liftspur im Bereich einer Baumgruppe liegen blieb. Im Zuge des Sturzes, des Zutalerutschens (wobei der Kläger eine mittlere Rutschgeschwindigkeit von etwa 7 m pro Sekunde erreichte) und der Kollisionen mit nachfolgenden Liftbenützern erlitt der Kläger schwere Kopfverletzungen und einen offenen Unterarmtrümmerbruch. Spätfolgen dieser Verletzungen sind nicht auszuschließen. Es kann nicht festgestellt werden, durch welchen Anprall sich der Kläger die Verletzungen zuzog. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger allenfalls gegen einen festen Gegenstand, wie einen Stein, bzw. an Bereiche der Liftstützen, gestoßen wäre (die Liftmasten waren gepolstert und das Fundament bergseits der Stütze Nr.8 mit Schnee zugeschüttet), und sich dadurch die schweren Kopfverletzungen und den Armbruch zugezogen hätte. Weder das Aussteigen des unbekannt gebliebenen Paares aus dem Lift, noch der Umstand, daß dabei Stöcke und ein Schi auf der Lifttrasse liegen blieben, noch der Sturz des Klägers, noch dessen Abrutschen wurden von der Talstation aus beobachtet. Es herrschte damals voller Betrieb, praktisch alle Liftbügel waren besetzt. Der Lift wurde erst lange Zeit danach abgestellt, selbst dann noch nicht, als bereits leere Liftbügel an der Bergstation eintrafen (von der aus der Unfallsort nicht einsehbar ist). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger, wenn der Lift unverzüglich nach seinem Sturz und dem Erkennbarwerden des Abrutschens angehalten worden wäre, keine oder lediglich geringere Verletzungen erlitten hätte. Der Lift hätte, wäre dies sofort erkannt worden, binnen 7 bis 8 Sekunden angehalten werden können, somit vor Eintreffen des zweiten dem Kläger nachfolgenden Gehänges an der Unfallsstelle.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, für eine Verschuldenshaftung fehle die Grundlage. Es bestehe aber eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG. Der Kläger sei nicht "beim Betrieb Tätiger" im Sinne von § 3 Z 3 EKHG gewesen, diese Haftung also nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen. Außergewöhnliche Betriebsgefahr habe nach den festgestellten Umständen nach der Rechtsprechung nicht vorgelegen. Die Haftung der Beklagten könne sich daher nur auf die zu vertretende gewöhnliche Betriebsgefahr stützen. Diese sei gegeben, weil die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG nicht eintrete. Zum einen stehe nicht fest, daß das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei (wenngleich dies nicht ausgeschlossen sei; diesbezüglich treffe aber die Beweislast die beklagte Partei). Zum anderen habe die Beklagte auch nicht bewiesen, daß sie "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe". Da feststehe, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht worden sei, hätte die Beklagte beweisen müssen, daß die Verletzung des Klägers nicht auf das Unterlassen eines sofortigen Abschaltens des Liftes zurückzuführen sei. Bei Anwendung der hier gebotenen Sorgfalt wäre es erforderlich gewesen, die Lifttrasse genau zu beobachten und den Lift sofort abzustellen, wie dies auch in den Betriebsvorschriften vorgesehen sei. Die Beklagte hätte angesichts der Länge und Steilheit der Lifttrasse dafür Sorge tragen müssen, daß diese stets beobachtet werden könne. Da die Möglichkeit bestehe, daß bei sofortigem Abstellen des Liftes das Abrutschen des Klägers geringere Folgen gehabt hätte, liege insoweit ein ungeklärter Umstand vor, der im Sinne von § 9 EKHG der Beklagten zur Last falle.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, für eine Verschuldenshaftung fehle die Grundlage. Es bestehe aber eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG. Der Kläger sei nicht "beim Betrieb Tätiger" im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG gewesen, diese Haftung also nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen. Außergewöhnliche Betriebsgefahr habe nach den festgestellten Umständen nach der Rechtsprechung nicht vorgelegen. Die Haftung der Beklagten könne sich daher nur auf die zu vertretende gewöhnliche Betriebsgefahr stützen. Diese sei gegeben, weil die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht eintrete. Zum einen stehe nicht fest, daß das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei (wenngleich dies nicht ausgeschlossen sei; diesbezüglich treffe aber die Beweislast die beklagte Partei). Zum anderen habe die Beklagte auch nicht bewiesen, daß sie "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe". Da feststehe, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht worden sei, hätte die Beklagte beweisen müssen, daß die Verletzung des Klägers nicht auf das Unterlassen eines sofortigen Abschaltens des Liftes zurückzuführen sei. Bei Anwendung der hier gebotenen Sorgfalt wäre es erforderlich gewesen, die Lifttrasse genau zu beobachten und den Lift sofort abzustellen, wie dies auch in den Betriebsvorschriften vorgesehen sei. Die Beklagte hätte angesichts der Länge und Steilheit der Lifttrasse dafür Sorge tragen müssen, daß diese stets beobachtet werden könne. Da die Möglichkeit bestehe, daß bei sofortigem Abstellen des Liftes das Abrutschen des Klägers geringere Folgen gehabt hätte, liege insoweit ein ungeklärter Umstand vor, der im Sinne von Paragraph 9, EKHG der Beklagten zur Last falle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes RZ 1987/65 sei, abweichend von der Entscheidung ZVR 1984/297 = SZ 57/27, bei Beurteilung der Frage, was zur gewöhnlichen Betriebsgefahr eines Schleppliftes gehöre, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schleppliftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden seien, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen könnten, auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit hätten, den Lift zum Stillstand zu bringen, und im allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen könnten. Im Falle der Blockierung der Schleppspur durch einen anderen Schifahrer trete daher eine durch die Eigentümlichkeit des Schleppliftbetriebes bedingte besondere Gefahr auf, wobei die für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr des Schleppliftbetriebes gegenüber dem Eingriff des die Spur blockierenden Schifahrers übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt werde. Es sei daher in diesen Fällen gerechtfertigt, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof befinde sich damit in Übereinstimmung mit dem Schrifttum, auch das Berufungsgericht habe sich in zwei Entscheidungen dieser Auffassung angeschlossen. Es bestehe auch im gegenständlichen Fall, dessen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vergleichbar sei, kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Damit erübrigten sich aber Erwägungen über die Beachtung der gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG.Das Gericht zweiter Instanz übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes RZ 1987/65 sei, abweichend von der Entscheidung ZVR 1984/297 = SZ 57/27, bei Beurteilung der Frage, was zur gewöhnlichen Betriebsgefahr eines Schleppliftes gehöre, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schleppliftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden seien, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen könnten, auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit hätten, den Lift zum Stillstand zu bringen, und im allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen könnten. Im Falle der Blockierung der Schleppspur durch einen anderen Schifahrer trete daher eine durch die Eigentümlichkeit des Schleppliftbetriebes bedingte besondere Gefahr auf, wobei die für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr des Schleppliftbetriebes gegenüber dem Eingriff des die Spur blockierenden Schifahrers übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt werde. Es sei daher in diesen Fällen gerechtfertigt, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof befinde sich damit in Übereinstimmung mit dem Schrifttum, auch das Berufungsgericht habe sich in zwei Entscheidungen dieser Auffassung angeschlossen. Es bestehe auch im gegenständlichen Fall, dessen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vergleichbar sei, kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Damit erübrigten sich aber Erwägungen über die Beachtung der gebotenen Sorgfalt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.