Begründung:
Die mj. Zwillinge Melanie und Gerhard V***** leben in Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. 1.1994 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 2.650,-, insgesamt sohin von S 5.300,- verpflichtet (ON 4). Ein gegen eine monatlich S 2.000,- übersteigende Unterhaltsverpflichtung gerichteter Rekurs des Vaters blieb ergebnislos, weil er der Ladung zum Unterhaltsantrag der Kinder nicht Folge geleistet habe und auf seinermals im Rekurs erstattetes Vorbringen, sein dem Unterhaltsantrag zugrunde liegendes Einkommen sei viel zu hoch angenommen worden, nicht Bedacht genommen werden könne (ON 13). Aufgrund dieses Titels wurden den Kindern mit den Beschlüssen vom 27. 6. 1994 Unterhaltsvorschüsse von je S 2.650,-- gewährt (ON 17 und 18). Die dem Vater am 7. 7. 1994 zugestellten Gleichschriften dieser Beschlüsse enthalten den in nicht besonders auffälliger Schriftart bzw Schriftgröße an der linken unteren Stelle des Formulars (AußStrForm 180/2) plazierten Hinweis:
"Der Unterhaltsschuldner, der gesetzliche Vater des Kindes (§ 9 UVG) und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen (§ 21 UVG); sie werden auf ihre allfällige Ersatzpflicht (§ 22 UVG) aufmerksam gemacht". Auf der Rückseite finden sich in oranger Schrift gedruckte Hinweise über die Mitteilungspflicht in Unterhaltsvorschußsachen. Darunter werden unter anderem als Gründe für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse die Verminderung oder Verlust der Fähigkeit des Unterhaltsschuldners, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Arbeitslosigkeit, länger dauernde Krankheit, Verlust des erwerbsbringenden Vermögens, länger dauernde Haft, jede Verminderung des Einkommens des Unterhaltsschuldners) angeführt."Der Unterhaltsschuldner, der gesetzliche Vater des Kindes (Paragraph 9, UVG) und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen (Paragraph 21, UVG); sie werden auf ihre allfällige Ersatzpflicht (Paragraph 22, UVG) aufmerksam gemacht". Auf der Rückseite finden sich in oranger Schrift gedruckte Hinweise über die Mitteilungspflicht in Unterhaltsvorschußsachen. Darunter werden unter anderem als Gründe für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse die Verminderung oder Verlust der Fähigkeit des Unterhaltsschuldners, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Arbeitslosigkeit, länger dauernde Krankheit, Verlust des erwerbsbringenden Vermögens, länger dauernde Haft, jede Verminderung des Einkommens des Unterhaltsschuldners) angeführt.
Anläßlich eines Unterhaltserhöhungsantrages der Kinder (ON 20) vom 14. 5. 1996 sprach der Vater am 4. 5. 1996 bei Gericht vor und gab bekannt, in den Jahren 1994 und 1995 wiederholt Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld bezogen zu haben. Er sei beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und habe regelmäßig dort vorgesprochen. Er ersuche das Gericht, die Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw der Krankenstände und die dazu erhaltenen Auszahlungen zu eruieren und stellte einen Unterhaltsherabsetzungsantrag in Aussicht. Nach Einholung von Auskünften bei der Wiener Gebietskrankenkasse sowie beim Arbeitsmarktservice (ON 24 und 25) stellte der Vater am 23. 8. 1996 (ON 27) den Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern ab 1. 1. 1995 herabzusetzen. Nach Einholung weiterer Gehaltsauskünfte bzw Auskünfte über den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe stimmte der Unterhaltssachwalter der Kinder dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zu. Mit Beschluß vom 19. 12. 1996 setzte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. 1. 1995 bis auf weiters auf je S 2.000,-- insgesamt auf S 4.000,- herab. Gleichzeitig wurden die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.1. 1995 bis 31. 4. 1997 auf monatlich je S 2.000,- abgeändert.
Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien namens der Republik Österreich gestellten Anträge, die Kinder, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner zum Rückersatz zuviel bezahlter Unterhaltsvorschüsse in Höhe von je S 15.600,- zu verpflichten, wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. 8. 1997 abgewiesen (ON 51). Er ist hinsichtlich der Kinder, des Vertreters und der Mutter in Rechtskraft erwachsen. Der Vater habe zwar seine Mitteilungspflicht objektiv verletzt, eine ihm aufzuerlegende Rückersatzverpflichtung würde aber den laufenden Unterhalt des Kindes gefährden.
Das Rekursgericht gab dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien namens der Republik Österreich erhobenen Rekurs mit dem Antrag, allein den Vater als Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung von S 15.600,- (pro Kind) zu verpflichten, nicht Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Gemäß § 22 Abs 2 UVG entfalle die Rückersatzverpflichtung, wenn durch sie der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet werde.Das Rekursgericht gab dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien namens der Republik Österreich erhobenen Rekurs mit dem Antrag, allein den Vater als Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung von S 15.600,- (pro Kind) zu verpflichten, nicht Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UVG entfalle die Rückersatzverpflichtung, wenn durch sie der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet werde.
Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem Antrag, den Unterhaltsschuldner zum Rückersatz von (je) S 15.600,- zu verpflichten.