Nach § 22 UVG haftet für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse das Kind, sein gesetzlicher Vertreter, die Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, und hilfsweise auch der Unterhaltsschuldner, sofern er die Gewährung der Vorschüsse durch Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat. Die Ersatzpflicht besteht nach dem Abs 2 insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird. Diese Haftung beruht auf dem Titel des Schadenersatzes und entsteht nicht auch bei leichter Fahrlässigkeit (Knoll, UVG, Rz 6 zu § 22). Der Beurteilung der Vorinstanzen, daß das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse grobe Fahrlässigkeit des Vaters begründet, ist beizupflichten, zumal die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach § 21 UVG dem Kindesvater aktenkundig zugekommen sind und das Außerachtlassen der zugekommenen Rechtsbelehrung als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist (vgl Knoll, UVG, Rz 8 zu § 22 UVG). Zu prüfen bleibt also, ob eine Einschränkung der Ersatzpflicht nach dem Abs 2 leg cit im vorliegenden Fall Anwendung findet.Nach Paragraph 22, UVG haftet für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse das Kind, sein gesetzlicher Vertreter, die Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, und hilfsweise auch der Unterhaltsschuldner, sofern er die Gewährung der Vorschüsse durch Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat. Die Ersatzpflicht besteht nach dem Absatz 2, insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird. Diese Haftung beruht auf dem Titel des Schadenersatzes und entsteht nicht auch bei leichter Fahrlässigkeit (Knoll, UVG, Rz 6 zu Paragraph 22,). Der Beurteilung der Vorinstanzen, daß das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse grobe Fahrlässigkeit des Vaters begründet, ist beizupflichten, zumal die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG dem Kindesvater aktenkundig zugekommen sind und das Außerachtlassen der zugekommenen Rechtsbelehrung als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist vergleiche Knoll, UVG, Rz 8 zu Paragraph 22, UVG). Zu prüfen bleibt also, ob eine Einschränkung der Ersatzpflicht nach dem Absatz 2, leg cit im vorliegenden Fall Anwendung findet.
Bei der Ermittlung, ob bei Auslegung der Worte "Gefährdung des laufenden Unterhalts des Kindes" allein auf die momentane wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rückersatzpflichtigen abzustellen ist oder in die Beurteilung auch gesetzlich garantierte Zuwendungen Dritter auf den Unterhalt des Kindes miteinzubeziehen sind, ergibt sich schon nach der grammatikalischen Auslegungsmethode bereits ein Vorzug für die letztere Variante, weil dem Wortlaut des Gesetzes keine ausschließliche Determinierung auf die subjektive wirtschaftliche Situation des Rückersatzverpflichteten zu entnehmen ist und daher auf die objektiv wirtschaftliche Situation des unterhaltsberechtigten Kindes abzustellen ist. Die systematisch-logische Auslegung blickt auf den expliziten Inhalt anderer Normen der Rechtsordnung, die in Verbindung mit den Regeln der Logik und mit allgemeiner Erfahrung über das menschliche Verhalten bei der Erlassung von Anordnungen Schlüsse auf die auszulegende Norm zulassen (Bydlinski in Rummel ABGB2 § 6, Rz 18). Die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens - die Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder - soll nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Bund Vorschüsse, die er einmal zu Unrecht gewährt hat, mit aller Strenge eintreibt. Nach den Materialien ordnet die auszulegende Bestimmung an, daß die Ersatzpflicht - gleich ob es sich um die des Kindes, seines gesetzlichen Vertreters, der Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet und des Unterhaltsschuldners in einer Art "Härteklausel" dann nicht Platz zu greifen hat, wenn durch die Hereinbringung dieser Beträge der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird (vgl EB RV 5 BlgNR, 14.GP, 20). Folgt man diesen Auslegungsregeln, so ist bei der Frage nach dem richtigen Bedeutungsgehalt insbesondere auf die Konzeption des Abs 2 leg cit als Härteklausel Rücksicht zu nehmen. Zieht man nun die systematisch-logische Auslegung heran, wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, daß die Befreiung von der Ersatzpflicht eine (eng auszulegende) Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Schadenersatzpflicht sein soll. Diese Ausnahme besteht nur zugunsten des Kindes. Die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Einbringlichmachung der Rückersatzverpflichtung gemäß § 7 UVG zu einer Reduktion der Vorschüsse führen müsse, trifft nicht zu. Eine Vorschußherabsetzung wegen zwischenzeitiger Einkommensreduktion des Unterhaltspflichtigen wegen Arbeitsplatzverlustes und Arbeitslosenentgeltbezuges stünde in keinem kausalen Zusammenhang mit der Rückersatzverpflichtung. Nach der herrschenden Rechtsprechung können Unterhaltsschulden nicht von der Bemessungsgrundlage für die Errechnung der konkreten Unterhaltsverpflichtung in Abzug gebracht werden (Schwimann, Unterhaltsrecht, 52), sodaß sie auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 7 UVG ohne Auswirkung bleiben. Zwar handelt es sich beim Rückersatz zu Unrecht gezahlter Unterhaltsvorschüsse - wie bereits oben dargelegt - um eine schadenersatzrechtliche Verpflichtung und nicht um eine Unterhaltsschuld im engeren Sinn, jedoch steht diese schadenersatzrechtliche Verpflichtung in einem so engen Konnex zu den Unterhaltszahlungen bzw der Unterhaltsverpflichtung an sich, daß für diesen Fall ein Analogieschluß gerechtfertigt erscheint. Wenn nun aber die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zum Rückersatz nach § 22 UVG keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Unterhalt zur Folge hat, ist nicht einzusehen, worin die Gefährdung des laufenden Kindesunterhaltes bestehen könnte. Aufgrund der Konzeption des § 22 UVG als schadenersatzrechtliche Forderung hat auch ein allfälliges Unterschreiten der exekutionsrechtlichen Pfändungsfreigrenzen außer Betracht zu bleiben, zumal die Festsetzung eines Schadenersatzanspruches immer unabhängig davon erfolgt, ob seine Durchsetzung das Existenzminimum des Schuldners gefährden könnte.Bei der Ermittlung, ob bei Auslegung der Worte "Gefährdung des laufenden Unterhalts des Kindes" allein auf die momentane wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rückersatzpflichtigen abzustellen ist oder in die Beurteilung auch gesetzlich garantierte Zuwendungen Dritter auf den Unterhalt des Kindes miteinzubeziehen sind, ergibt sich schon nach der grammatikalischen Auslegungsmethode bereits ein Vorzug für die letztere Variante, weil dem Wortlaut des Gesetzes keine ausschließliche Determinierung auf die subjektive wirtschaftliche Situation des Rückersatzverpflichteten zu entnehmen ist und daher auf die objektiv wirtschaftliche Situation des unterhaltsberechtigten Kindes abzustellen ist. Die systematisch-logische Auslegung blickt auf den expliziten Inhalt anderer Normen der Rechtsordnung, die in Verbindung mit den Regeln der Logik und mit allgemeiner Erfahrung über das menschliche Verhalten bei der Erlassung von Anordnungen Schlüsse auf die auszulegende Norm zulassen (Bydlinski in Rummel ABGB2 Paragraph 6,, Rz 18). Die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens - die Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder - soll nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Bund Vorschüsse, die er einmal zu Unrecht gewährt hat, mit aller Strenge eintreibt. Nach den Materialien ordnet die auszulegende Bestimmung an, daß die Ersatzpflicht - gleich ob es sich um die des Kindes, seines gesetzlichen Vertreters, der Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet und des Unterhaltsschuldners in einer Art "Härteklausel" dann nicht Platz zu greifen hat, wenn durch die Hereinbringung dieser Beträge der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird vergleiche EB Regierungsvorlage 5 BlgNR, 14.GP, 20). Folgt man diesen Auslegungsregeln, so ist bei der Frage nach dem richtigen Bedeutungsgehalt insbesondere auf die Konzeption des Absatz 2, leg cit als Härteklausel Rücksicht zu nehmen. Zieht man nun die systematisch-logische Auslegung heran, wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, daß die Befreiung von der Ersatzpflicht eine (eng auszulegende) Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Schadenersatzpflicht sein soll. Diese Ausnahme besteht nur zugunsten des Kindes. Die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Einbringlichmachung der Rückersatzverpflichtung gemäß Paragraph 7, UVG zu einer Reduktion der Vorschüsse führen müsse, trifft nicht zu. Eine Vorschußherabsetzung wegen zwischenzeitiger Einkommensreduktion des Unterhaltspflichtigen wegen Arbeitsplatzverlustes und Arbeitslosenentgeltbezuges stünde in keinem kausalen Zusammenhang mit der Rückersatzverpflichtung. Nach der herrschenden Rechtsprechung können Unterhaltsschulden nicht von der Bemessungsgrundlage für die Errechnung der konkreten Unterhaltsverpflichtung in Abzug gebracht werden (Schwimann, Unterhaltsrecht, 52), sodaß sie auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Paragraph 7, UVG ohne Auswirkung bleiben. Zwar handelt es sich beim Rückersatz zu Unrecht gezahlter Unterhaltsvorschüsse - wie bereits oben dargelegt - um eine schadenersatzrechtliche Verpflichtung und nicht um eine Unterhaltsschuld im engeren Sinn, jedoch steht diese schadenersatzrechtliche Verpflichtung in einem so engen Konnex zu den Unterhaltszahlungen bzw der Unterhaltsverpflichtung an sich, daß für diesen Fall ein Analogieschluß gerechtfertigt erscheint. Wenn nun aber die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zum Rückersatz nach Paragraph 22, UVG keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Unterhalt zur Folge hat, ist nicht einzusehen, worin die Gefährdung des laufenden Kindesunterhaltes bestehen könnte. Aufgrund der Konzeption des Paragraph 22, UVG als schadenersatzrechtliche Forderung hat auch ein allfälliges Unterschreiten der exekutionsrechtlichen Pfändungsfreigrenzen außer Betracht zu bleiben, zumal die Festsetzung eines Schadenersatzanspruches immer unabhängig davon erfolgt, ob seine Durchsetzung das Existenzminimum des Schuldners gefährden könnte.
Im übrigen ist es für die Rückzahlungsverpflichtung unbeachtlich, ob der Vater aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage dieser Verpflichtung tatsächlich nachkommen kann (EFSlg 81.928; vgl auch Knoll, UVG, Rz 11 zu § 22 mwN). Folgte man der gegenteiligen (rechtsirrigen) Meinung, eine Gefährdung des laufenden Kindesunterhaltes sei trotz laufender Unterhaltsbevorschussung gegeben, so wäre bei der Beurteilung allein auf die derzeit nicht erfüllte, sohin notleidend gewordene gesetzliche Unterhaltsverpflichtung abzustellen. Diese errechnet sich unter anderem auf Grundlage der Leistungsfähigkeit des Schuldners, sodaß letzten Endes die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen für die Frage des Rückersatzes ausschlaggebend wäre. Eben dies lehnten die herrschende Lehre und Rechtsprechung, wie bereits oben dargelegt, ab. Des weiteren brächte diese Rechtsansicht praktisch einen Verlust der Sanktionsmöglichkeit (§ 22 Abs 1 UVG) mit sich, weil nach der Gerichtserfahrung die (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen meistens nur dann erfolgt, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seiner meist selbstverschuldeten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Damit würde in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Prüfung, ob eine Ersatzverpflichtung den laufenden Kindesunterhalt gefährden könnte, im Ergebnis zu einem Entfall der Ersatzverpflichtung führen. Dieses Ergebnis widerspräche wiederum der Konzeption des Abs 2 als Härteklausel als Ausnahmeregelung.Im übrigen ist es für die Rückzahlungsverpflichtung unbeachtlich, ob der Vater aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage dieser Verpflichtung tatsächlich nachkommen kann (EFSlg 81.928; vergleiche auch Knoll, UVG, Rz 11 zu Paragraph 22, mwN). Folgte man der gegenteiligen (rechtsirrigen) Meinung, eine Gefährdung des laufenden Kindesunterhaltes sei trotz laufender Unterhaltsbevorschussung gegeben, so wäre bei der Beurteilung allein auf die derzeit nicht erfüllte, sohin notleidend gewordene gesetzliche Unterhaltsverpflichtung abzustellen. Diese errechnet sich unter anderem auf Grundlage der Leistungsfähigkeit des Schuldners, sodaß letzten Endes die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen für die Frage des Rückersatzes ausschlaggebend wäre. Eben dies lehnten die herrschende Lehre und Rechtsprechung, wie bereits oben dargelegt, ab. Des weiteren brächte diese Rechtsansicht praktisch einen Verlust der Sanktionsmöglichkeit (Paragraph 22, Absatz eins, UVG) mit sich, weil nach der Gerichtserfahrung die (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen meistens nur dann erfolgt, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seiner meist selbstverschuldeten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Damit würde in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Prüfung, ob eine Ersatzverpflichtung den laufenden Kindesunterhalt gefährden könnte, im Ergebnis zu einem Entfall der Ersatzverpflichtung führen. Dieses Ergebnis widerspräche wiederum der Konzeption des Absatz 2, als Härteklausel als Ausnahmeregelung.
Für den Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse konnten Teilzahlungen gewährt werden - die Zulässigkeit ist überwiegend anerkannt (Knoll, UVG, Rz 11 zu § 22) - da dies mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners geboten erschien.Für den Rückersatz der zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse konnten Teilzahlungen gewährt werden - die Zulässigkeit ist überwiegend anerkannt (Knoll, UVG, Rz 11 zu Paragraph 22,) - da dies mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners geboten erschien.
Der Meinung der Rechtsmittelwerberin ist aus all diesen Gründen beizutreten, dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und der Beschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß abzuändern.