Rechtssatz RS0110452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110452
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Erhält das Kind laufend Unterhaltsvorschüsse, so bewirkt die dem Unterhaltspflichtigen auferlegte Rückersatzverpflichtung hinsichtlich zuviel ausbezahlter Vorschüsse keine Gefährdung des laufenden Unterhaltes des Kindes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 346/97a
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 346/97a
- 6 Ob 119/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 119/05a
Vgl auch; Beisatz: Wird der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (§ 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Hier: Erhält das Kind abernur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteilsderart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110452
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0070OB00346_97A0000_001