Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Rückersatzpflicht des Vaters, auch berechtigt. Hinsichtlich der Rückersatzpflicht der Mutter kommt ihm hingegen keine Berechtigung zu.
1. Gemäß § 21 UVG haben der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. Als Sanktion für die Unterlassung der Mitwirkung sieht § 22 UVG bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz die Pflicht zum Rückersatz der zu Unrecht gewährten Vorschüsse vor, und zwar primär des die Vorschüsse beziehenden Kindes, sofern sie nicht (einbehalten oder) für dessen Unterhalt verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, haften der gesetzliche Vertreter und diejenige Person, die das Kind pflegt und erzieht und weiters subsidiär der Unterhaltsschuldner. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin ausgelegt, dass die subsidiären Ersatzansprüche gegen die nach dem Kind Genannten auch geltend gemacht werden können, wenn das Kind zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht verpflichtet werden kann, weil diese Vorschüsse - wie hier - zu seinem Unterhalt verbraucht wurden (SZ 64/26; RIS-Justiz RS0076852).1. Gemäß Paragraph 21, UVG haben der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. Als Sanktion für die Unterlassung der Mitwirkung sieht Paragraph 22, UVG bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz die Pflicht zum Rückersatz der zu Unrecht gewährten Vorschüsse vor, und zwar primär des die Vorschüsse beziehenden Kindes, sofern sie nicht (einbehalten oder) für dessen Unterhalt verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, haften der gesetzliche Vertreter und diejenige Person, die das Kind pflegt und erzieht und weiters subsidiär der Unterhaltsschuldner. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin ausgelegt, dass die subsidiären Ersatzansprüche gegen die nach dem Kind Genannten auch geltend gemacht werden können, wenn das Kind zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht verpflichtet werden kann, weil diese Vorschüsse - wie hier - zu seinem Unterhalt verbraucht wurden (SZ 64/26; RIS-Justiz RS0076852).
2. Es ist daher (zunächst) die Rückersatzpflicht der Mutter zu prüfen.
Gemäß § 22 Abs 2 UVG besteht die Rückersatzpflicht nach Abs 1 insofern nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 346/97a ausgeführt hat, besteht diese Ausnahme nur zugunsten des Kindes. Es ist auf die objektive wirtschaftliche Situation des Kindes abzustellen, weshalb in die Beurteilung dieser Voraussetzung auch gesetzlich garantierte Zuwendungen Dritter einzubeziehen sind. Da die Rückersatzverpflichtung eines geldunterhaltspflichtigen Elternteils, dessen Unterhaltszahlungen aktuell bevorschusst werden, keinen Anlass bietet, laufende Vorschüsse gemäß § 7 UVG herabzusetzen, kann durch eine solche Rückersatzpflicht der Unterhalt des Kindes nicht gefährdet werden. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes, das Vorschüsse bezieht, wirkt sich daher die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners zum Rückersatz von Überzahlungen nicht aus.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UVG besteht die Rückersatzpflicht nach Absatz eins, insofern nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 346/97a ausgeführt hat, besteht diese Ausnahme nur zugunsten des Kindes. Es ist auf die objektive wirtschaftliche Situation des Kindes abzustellen, weshalb in die Beurteilung dieser Voraussetzung auch gesetzlich garantierte Zuwendungen Dritter einzubeziehen sind. Da die Rückersatzverpflichtung eines geldunterhaltspflichtigen Elternteils, dessen Unterhaltszahlungen aktuell bevorschusst werden, keinen Anlass bietet, laufende Vorschüsse gemäß Paragraph 7, UVG herabzusetzen, kann durch eine solche Rückersatzpflicht der Unterhalt des Kindes nicht gefährdet werden. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes, das Vorschüsse bezieht, wirkt sich daher die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners zum Rückersatz von Überzahlungen nicht aus.
Wird hingegen der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (§ 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Erhält das Kind aber - wie hier - selbst im Wege der Bevorschussung an Geldunterhalt nur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteils - wie hier - derart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. An diesen tatsächlichen Gegebenheiten vermag die theoretische Möglichkeit nichts zu ändern, dass auch gegen den betreuenden Elternteil ein Geldunterhaltstitel geschaffen werden könnte, sollte dieser die subsidiäre Geldunterhaltspflicht verletzen und dass ein solcher Titel allenfalls bevorschusst werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0076021), wobei die Rückersatzpflicht auf die Vorschusshöhe keinen Einfluss hätte. In der Begründung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 279/97f und 7 Ob 43/05g wurde zwar zum Ausdruck gebracht, dass auch die subsidiäre Geldunterhaltspflicht des tatsächlich betreuenden Elternteils bevorschusst werden könne. Diese Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Fälle, in denen die betreuende Mutter in Haft genommen wurde und Haftvorschüsse beantragt wurden. Ob die Bevorschussung eines Geldunterhaltstitels, der gegen den betreuenden Elternteil infolge dessen subsidiärer Unterhaltspflicht geschaffen wurde, tatsächlich bevorschusst werden könnte - das Rekursgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Problematik, an wen (an den die Unterhaltspflicht verletzenden, aber doch betreuenden Elternteil?) in einem solchen Fall die Vorschüsse auszuzahlen wären -, muss hier nicht weiter untersucht werden. Nach den derzeitigen Sachverhaltsgrundlagen erhält das Kind keine derartigen Vorschüsse. Es ist - mit Ausnahme der finanziellen Unterstützung von 70 EUR monatlich - auf die tatsächliche Betreuung und finanzielle Versorgung durch die Mutter angewiesen, deren Mittel derart beengt sind, dass sich jede weitere Belastung, sei es auch durch eine ratenweise Abstattung der Vorschussüberzahlungen - zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes auswirken müsste.Wird hingegen der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Erhält das Kind aber - wie hier - selbst im Wege der Bevorschussung an Geldunterhalt nur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteils - wie hier - derart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. An diesen tatsächlichen Gegebenheiten vermag die theoretische Möglichkeit nichts zu ändern, dass auch gegen den betreuenden Elternteil ein Geldunterhaltstitel geschaffen werden könnte, sollte dieser die subsidiäre Geldunterhaltspflicht verletzen und dass ein solcher Titel allenfalls bevorschusst werden könnte vergleiche RIS-Justiz RS0076021), wobei die Rückersatzpflicht auf die Vorschusshöhe keinen Einfluss hätte. In der Begründung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 279/97f und 7 Ob 43/05g wurde zwar zum Ausdruck gebracht, dass auch die subsidiäre Geldunterhaltspflicht des tatsächlich betreuenden Elternteils bevorschusst werden könne. Diese Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Fälle, in denen die betreuende Mutter in Haft genommen wurde und Haftvorschüsse beantragt wurden. Ob die Bevorschussung eines Geldunterhaltstitels, der gegen den betreuenden Elternteil infolge dessen subsidiärer Unterhaltspflicht geschaffen wurde, tatsächlich bevorschusst werden könnte - das Rekursgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Problematik, an wen (an den die Unterhaltspflicht verletzenden, aber doch betreuenden Elternteil?) in einem solchen Fall die Vorschüsse auszuzahlen wären -, muss hier nicht weiter untersucht werden. Nach den derzeitigen Sachverhaltsgrundlagen erhält das Kind keine derartigen Vorschüsse. Es ist - mit Ausnahme der finanziellen Unterstützung von 70 EUR monatlich - auf die tatsächliche Betreuung und finanzielle Versorgung durch die Mutter angewiesen, deren Mittel derart beengt sind, dass sich jede weitere Belastung, sei es auch durch eine ratenweise Abstattung der Vorschussüberzahlungen - zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes auswirken müsste.
Die Zielsetzung des UVG - die Sicherung des Unterhalts Minderjähriger - soll nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Bund Vorschüsse, die er einmal zu Unrecht gewährt hat, mit aller Strenge eintreibt (7 Ob 346/97a). Eine Rückersatzpflicht der Mutter würde diesem der „Härteklausel" des § 22 Abs 2 UVG (vgl RV 5 BlgNR 14. GP 20) zugrunde liegenden Gedanken widersprechen.Die Zielsetzung des UVG - die Sicherung des Unterhalts Minderjähriger - soll nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Bund Vorschüsse, die er einmal zu Unrecht gewährt hat, mit aller Strenge eintreibt (7 Ob 346/97a). Eine Rückersatzpflicht der Mutter würde diesem der „Härteklausel" des Paragraph 22, Absatz 2, UVG vergleiche Regierungsvorlage 5, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 20, ) zugrunde liegenden Gedanken widersprechen.
Insoweit ist der Revisionsrekurs daher nicht berechtigt. Auf die nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beantwortende Frage, ob der Mutter grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung ihrer Mitteilungspflicht vorzuwerfen ist, braucht nicht eingegangen zu werden.
3. Zur Rückersatzpflicht des Vaters:
Da eine Rückersatzpflicht des Kindes und des gesetzlichen Vertreters bereits vom Erstgericht rechtskräftig verneint wurde und auch keine Rückersatzpflicht der Mutter besteht, kommt die subsidiäre Rückersatzpflicht des Vaters zum Tragen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann von dessen Rückersatzpflicht nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wäre, weil ohnehin laufende Vorschüsse gewährt wurden. Die Rückersatzpflicht ist aber - im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts - auch nicht teilweise infolge mangelnder Kausalität der Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Vater zu verneinen.
Zunächst entbehrt die Annahme des Rekursgerichts, dass ab 1. 4. 2003 ohnehin Titelvorschüsse in Höhe von 70 EUR monatlich bewilligt hätten werden können, einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Der Titel (die Unterhaltsvereinbarung gemäß § 214 Abs 2 ABGB) stammt erst vom 24. 5. 2004. Gemäß § 8 UVG sind Vorschüsse vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem das Kind dies beantragt. Schon deshalb wäre eine Bewilligung von Titelvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG bereits ab 1. 4. 2003 nicht in Frage gekommen. Zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums des Übergenusses ein Titel geschaffen hätte werden können und wann innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung (vergebliche Exekutionsführung gemäß § 3 Z 2 UVG; Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gemäß § 4 Z 1 UVG) vorgelegen sind, entzieht sich jeglicher Beurteilungsmöglichkeit.Zunächst entbehrt die Annahme des Rekursgerichts, dass ab 1. 4. 2003 ohnehin Titelvorschüsse in Höhe von 70 EUR monatlich bewilligt hätten werden können, einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Der Titel (die Unterhaltsvereinbarung gemäß Paragraph 214, Absatz 2, ABGB) stammt erst vom 24. 5. 2004. Gemäß Paragraph 8, UVG sind Vorschüsse vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem das Kind dies beantragt. Schon deshalb wäre eine Bewilligung von Titelvorschüssen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG bereits ab 1. 4. 2003 nicht in Frage gekommen. Zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums des Übergenusses ein Titel geschaffen hätte werden können und wann innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung (vergebliche Exekutionsführung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, UVG; Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG) vorgelegen sind, entzieht sich jeglicher Beurteilungsmöglichkeit.
Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruchs gegen den Unterhaltsschuldner nach § 22 UVG ist schadenersatzrechtlicher Natur (7 Ob 346/97a; Neumayr in Schwimann, ABGB³ I § 22 UVG Rz 2; vgl RIS-Justiz RS0076798). Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige, der ein Schutzgesetz übertritt, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn daran kein Verschulden trifft und dass der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0112234; RS0027364). Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast, nämlich die Verpflichtung, den Beweis der jeweils für den eigenen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, gibt (RIS-Justiz RS0008752). Der Vater, dem nach Ansicht des Rekursgerichts der Nichteintritt des (Teil-)Schadens bei rechtmäßigem Alternativverhalten zugute kommen müsse, hat sich aber am Verfahren überhaupt nicht beteiligt.Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruchs gegen den Unterhaltsschuldner nach Paragraph 22, UVG ist schadenersatzrechtlicher Natur (7 Ob 346/97a; Neumayr in Schwimann, ABGB³ I Paragraph 22, UVG Rz 2; vergleiche RIS-Justiz RS0076798). Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige, der ein Schutzgesetz übertritt, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn daran kein Verschulden trifft und dass der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0112234; RS0027364). Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast, nämlich die Verpflichtung, den Beweis der jeweils für den eigenen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, gibt (RIS-Justiz RS0008752). Der Vater, dem nach Ansicht des Rekursgerichts der Nichteintritt des (Teil-)Schadens bei rechtmäßigem Alternativverhalten zugute kommen müsse, hat sich aber am Verfahren überhaupt nicht beteiligt.
Abgesehen davon spricht hier gegen die grundsätzliche Beachtlichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens in dem vom Rekursgericht aufgezeigten Sinn, dass der Unterhaltsschuldner nur in Ausnahmefällen (§ 29 Abs 1 UVG) verpflichtet ist, Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zurückzuzahlen (RIS-Justiz RS0076978) und die Pflicht zum Rückersatz erst durch die gemäß § 29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung des Außerstreitgerichts entsteht (7 Ob 624/82 = ÖA 1983, 103), während hingegen Titelvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG schon aufgrund des Unterhaltstitels, und zwar vom Jugendwohlfahrtsträger hereinzubringen sind (§ 13 Abs 1 Z 5 UVG). Wenn daher Vorschüsse innerhalb eines Zeitraums ausbezahlt werden, der nicht von einem Unterhaltstitel umfasst ist, bestünde mangels eines Beschlusses, mit dem der Unterhaltsschuldner zum Rückersatz eines Übergenusses nach § 22 UVG verpflichtet wird, kein Titel zur Hereinbringung der betreffenden Vorschusszahlungen. Selbst bei sofortiger Schaffung eines Titels über 70 EUR nach der Haftentlassung des Vaters und umgehender Antragstellung auf Gewährung von Titelvorschüssen wäre daher der dem Bund durch die Fortzahlung der Haftvorschüsse nach Haftentlassung entstandene Schaden nur dann um 70 EUR pro Monat geringer gewesen, wenn der Vater diese den Übergenusszeitraum betreffenden Beträge tatsächlich geleistet hätte. Dann wäre aber ohnehin der auf § 22 UVG gegründete Rückersatzantrag entsprechend einzuschränken gewesen.Abgesehen davon spricht hier gegen die grundsätzliche Beachtlichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens in dem vom Rekursgericht aufgezeigten Sinn, dass der Unterhaltsschuldner nur in Ausnahmefällen (Paragraph 29, Absatz eins, UVG) verpflichtet ist, Haftvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zurückzuzahlen (RIS-Justiz RS0076978) und die Pflicht zum Rückersatz erst durch die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UVG zu treffende Entscheidung des Außerstreitgerichts entsteht (7 Ob 624/82 = ÖA 1983, 103), während hingegen Titelvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG schon aufgrund des Unterhaltstitels, und zwar vom Jugendwohlfahrtsträger hereinzubringen sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, UVG). Wenn daher Vorschüsse innerhalb eines Zeitraums ausbezahlt werden, der nicht von einem Unterhaltstitel umfasst ist, bestünde mangels eines Beschlusses, mit dem der Unterhaltsschuldner zum Rückersatz eines Übergenusses nach Paragraph 22, UVG verpflichtet wird, kein Titel zur Hereinbringung der betreffenden Vorschusszahlungen. Selbst bei sofortiger Schaffung eines Titels über 70 EUR nach der Haftentlassung des Vaters und umgehender Antragstellung auf Gewährung von Titelvorschüssen wäre daher der dem Bund durch die Fortzahlung der Haftvorschüsse nach Haftentlassung entstandene Schaden nur dann um 70 EUR pro Monat geringer gewesen, wenn der Vater diese den Übergenusszeitraum betreffenden Beträge tatsächlich geleistet hätte. Dann wäre aber ohnehin der auf Paragraph 22, UVG gegründete Rückersatzantrag entsprechend einzuschränken gewesen.
Der Vater ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Gänze zum Rückersatz des Überbezugs zu verpflichten.