Rechtssatz RS0076852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076852
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Rechtssatz
Subsidiäre Ersatzansprüche gegen den gesetzlichen Vertreter und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet (und hilfsweise auch gegen den Unterhaltsschuldner), können auch geltend gemacht werden, wenn das Kind zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht verpflichtet werden kann, weil diese Vorschüsse zu seinem Unterhalt verbraucht worden sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 507/91
Veröff: SZ 64/26 = EvBl 1991/108 S 502 = JBl 1991,591 = ÖA 1991,144
- 6 Ob 552/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 552/91
- 9 Ob 704/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 Ob 704/91
- 6 Ob 119/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 119/05a
Beisatz: Wird der tatsächlich betreuende, nur subsidiär geldunterhaltspflichtige Elternteil (§ 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zum Rückersatz herangezogen, ist zu differenzieren: Reichen die vom nicht betreuenden Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen hin, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sogenannten Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Hier: Erhält das Kind aber nur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteils derart knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden. (T1)
- 10 Ob 61/08f
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 61/08f
Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Verschiedenheit der Rechtsgründe der Haftung des Kindes einerseits und der übrigen in § 22 UVG angeführten Personen andererseits geht der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Verbrauch der zu Unrecht ausbezahlten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes nur eine Rückersatzpflicht des Unterhaltsberechtigten (Kindes), nicht aber der weiteren in § 22 Abs 1 UVG angeführten Haftungsträger ausschließt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076852
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00507_9100000_001