Rechtssatz RS0076978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076978
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. Ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Einkommen (hier verdient der Unterhaltsschuldner monatlich 20.870,89 Schilling, er hat jedoch Unterhalt von 6.000 Schilling und auf Grund von Exekutionen 1.065 Schilling monatlich zu bezahlen), begründet noch keine Rückzahlungspflicht.Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. Ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Einkommen (hier verdient der Unterhaltsschuldner monatlich 20.870,89 Schilling, er hat jedoch Unterhalt von 6.000 Schilling und auf Grund von Exekutionen 1.065 Schilling monatlich zu bezahlen), begründet noch keine Rückzahlungspflicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 573/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 573/90
Veröff: ÖA 1991,114
- 2 Ob 602/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 2 Ob 602/90
nur: Der Unterhaltsschuldner ist nur in Ausnahmsfällen verpflichtet, nach § 4 Z 3 UVG gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen. (T1)
- 6 Ob 119/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 119/05a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076978
Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0020OB00573_9000000_001